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S 52 AS 512/24•SG Braunschweig, 2025-01-13, S 52 AS 512/24
S 52 AS 512/24Tribunal des assurances sociales13 janv. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-13
Aktenzeichen: S 52 AS 512/24
ECLI: ECLI:DE:SGBRAUN:2025:0113.S52AS512.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33704
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
TatbestandDer Kläger begehrt den Erlass hilfsweise die Stundung von Forderungen des Beklagten.
Dieser bezog in den letzten zehn Jahren immer mal wieder Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt bezog er im Februar 2024 Bürgergeld (vgl. Aufhebungsbescheid wegen Arbeitsaufnahme vom 19. März 2024). Aus früheren Leistungsbezugszeiträumen hat der Beklagte noch offene Forderungen gegenüber dem Kläger. Weit überwiegend handelt es sich um Rückzahlungsansprüche betreffend gewährter Darlehen. Insoweit führt der Inkassoservice des Beklagten unter der Vertragskontonummer XXX eine noch offene Forderung von 758,32 €, unter der Vertragskontonummer XXX eine noch offene Forderung von 2.945,70 € sowie unter der Vertragskontonummer XXX eine noch offene Forderung in Höhe von 562,80 € (jeweils Stand April 2024).
Der Kläger hatte seit 2023 vergeblich versucht einen (Teil-)Erlass in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung beim Inkassoservice zu erreichen. Zuletzt wandte er sich mit Schreiben vom 23. Januar 2024 an den Inkassoservice, um eine "außergerichtliche, gütliche Einigung" zu erreichen. Er befinde sich in einer schwierigen Situation. Seinen geringen Einkünften (zum damaligen Zeitpunkt Bürgergeld) stünden erhebliche Schulden gegenüber. Diese Situation bringe ihn auch mehr und mehr unter psychischen Druck. Er bot an, 10 % der Forderung des Beklagten in 36 gleich hohen Monatsraten zahlen.
Mit Bescheid vom 10. April 2024 lehnte der Inkassoservice die Stundung/den Teilerlass der o.g. Forderungen ab. Diese dürfe nur erfolgen, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet werde. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung vom 16. Februar 2024 nicht vollständig dargelegt, weshalb der Antrag abzulehnen sei.
Der Kläger legte am 18. April 2024 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens bot der Kläger dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung von 100 € monatlich beginnend ab dem 15. Juli 2024 an (Mail vom 7. Juni 2024). Der Beklagte hielt dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für angemessen (zum damaligen Zeitpunkt Nettoeinkommen von gut 1.900 € monatlich) und übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2024 eine Vergleichsvereinbarung zur Unterschrift. Ausweislich dieser Vereinbarung sollte sich der Kläger zu einer Ratenzahlung von 100 € monatlich ab dem 1. August 2024 auf alle noch offenen Forderungen des Beklagten (insgesamt 6.512,68 €) verpflichten. Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung hat der Kläger nie übersandt. Mit Mail vom 12. Juni 2024 hat er Ergänzungen vorgeschlagen.
Am 18. Juni 2024 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf "Weiterbewilligung" von Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, dass er seit dem 15. Mai 2024 eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Beigefügt war eine Gewinn- und Verlust-Rechnung für das Jahr 2024 ausweislich derer Einnahmen in Höhe von 184,69 € Ausgaben in Höhe von 1.881,84 € entgegenstünden. Das Beschäftigungsverhältnis sei gekündigt worden. Der Beklagte forderte im Verwaltungsverfahren zum Leistungsantrag diverse Unterlagen an (u.a. Kontoauszüge, Verdienstabrechnungen, vgl. Schreiben vom 27. Juni 2024), die in der Folgezeit nicht vorgelegt wurden oder zumindest nicht zur Akte gelangten, weshalb der Beklagte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 12. August 2024 versagte.
Im Widerspruchsverfahren bat der Beklagte um Übersendung der Kopie der Kündigung des Arbeitgebers, was nicht erfolgte bzw. ein solches Schreiben gelangte nicht zur Akte (vgl. Schreiben des Beklagten vom 24. Juni 2024 und 5. Juli 2024). Der Arbeitgeber übersandte schließlich dem Beklagten auf Anforderung das Kündigungsschreiben vom 18. Juni 2024. Den Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Eine mit der sofortigen Einziehung einhergehende erhebliche Härte habe der Kläger nicht dargelegt, da er trotz Aufforderungen seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig dargelegt habe (Widerspruchsbescheid vom 23. September 2024) .
Hiergegen richtet sich die am 29. September 2024 erhobene Klage. Die Forderungen seien zu erlassen oder zumindest zu stunden, weil ansonsten seine finanzielle und psychische Existenz gefährdet sei. Er habe seine wirtschaftliche Situation vollständig dargelegt.
Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die in dem Bescheid vom 10. April 2024 genannten Forderungen zu erlassen, hilfsweise zu stunden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine getroffenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) . Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass oder hilfsweise Stundung der im Bescheid vom 10. April 2024 benannten Forderungen.
Nach § 44 SGB II dürfen die Grundsicherungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Stundung des Anspruchs, also die Hinausschiebung der Fälligkeit des Anspruchs, erfolgt nach denselben Maßstäben. Der Einzelne hat gegenüber dem Träger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über den Erlass bzw. die Stundung. Unbillig ist die Einziehung erst dann, wenn sie dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich aufgrund der Ausgestaltung als Ermessensentscheidung auf die Frage, ob der Leistungsträger überhaupt von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ob er sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und ob die von ihm erkennbar zugrunde gelegten Erwägungen zur Frage der Unbilligkeit seine Entscheidung tragen. Der (gerichtlichen) Prüfung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen (zum Ganzen: Burkiczak in jurisPKSGB II, § 44 Rn. 8 ff. mwN.) .
Der Beklagte hat die Ablehnung des (Teil-)Erlasses der Forderungen ermessensfehlerfrei verneint. Die Ablehnung ist nicht unbillig. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend dargelegt hat. Ein Er lass (nur) wegen sicherlich bestehender Überschuldung und (erheblich eingeschränkter) Zahlungsfähigkeit kommt im Allgemeinen nicht in Betracht. Etwas könnte nur dann gelten, wenn gerade die im Streit stehende Forderung die Überschuldung verursacht hat, wof ür hier nichts ersichtlich ist. Soweit der Kläger auf eine bestehende psychische Erkrankung verweist, fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung, wieso gerade die bloße Geltendmachung von Forderungen des Beklagten maßgebliche n Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung hat.
Soweit schließlich die Stundung der Forderungen begehrt wird, ist der Beklagte nach dem insoweit ausschließlich zugrunde zu legenden Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides berechtigt davon ausgegangen, dass eine sachgerechte Prü fung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die für diese Entscheidung obligat sind, nicht erfolgen konnte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hatten sich seit Juni/Juli 2024 im Vergleich zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung offenkundig deutlich geändert. Hierzu relevante aussagekräftige Unterlagen will der Kläger zwar mehrfach vorgelegt haben. Zur Akte gelangt sind sie aber nicht. Dies gilt insbesondere für den Krankengeldbewilligungsbescheid vom 18. Juli 2024 (Anlage zur Klageschrift). Belastbare Unterlagen zur selbstständigen Tätigkeit lagen ebenfalls nicht vor. Im Übrigen stellt das Gesetz durch Pfändungsschutzvorschriften ausreichend sicher, dass dem Kläger ausreichend Mittel zum Lebensunterhalt verbleiben, soweit eine Forderung gegen ihn vollstreckt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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