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7 ME 9/26•OVG Niedersachsen, 2026-06-03, 7 ME 9/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 7 ME 9/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0603.7ME9.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16592
Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 19. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
GründeI.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Widerruf einer ihm erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO.
Mit Schreiben vom 11. August 2025 regte das Finanzamt F. bei der Antragsgegnerin an, die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO zu widerrufen und den Widerruf für sofort vollziehbar zu erklären. Der Antragsteller habe für den Zeitraum von 2013 bis 2022 keine Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben, für den Zeitraum von 2013 bis 2021 gelte dies auch für Gewerbesteuererklärungen. Die Steuerlast des Antragstellers werde gegenwärtig auf Grundlage von Schätzungen festgesetzt. Der Antragsteller befinde sich mit Zahlungen in Höhe von 80.591,03 EUR im Rückstand. Auf Schreiben des Finanzamtes reagiere er nicht. An seine Wohnadresse gerichtete Post sei zuletzt als unzustellbar zurückgegangen.
Nach Anhörung des Antragstellers erklärte die Antragsgegnerin unter dem 18. September 2025 den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Gegen diesen am 25. September 2025 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 27. Oktober 2025, einem Montag, Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. des Verwaltungsgerichtes: 12 A 7321/25), und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Letzteren hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Dezember 2025 und im Wesentlichen der Begründung abgelehnt, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Klage des Antragstellers im Hinblick auf seine steuerlichen Rückstände einerseits und seine ungeordneten Vermögensverhältnisse andererseits voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
Die gegen den am 22. Dezember 2025 zugestellten Beschluss am 2. Januar 2026 erhobene Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, insbesondere damit begründet, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes hinausgehenden Interesses am sofortigen Vollzug des Widerrufes nicht betrachtet habe und ein solches Interesse auch nicht gegeben sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom 4. März 2026 hat der Antragsteller Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2021 bis 2024 vorgelegt und vorgetragen, dass diese nunmehr beim Finanzamt eingereicht worden seien.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 eine Aufstellung des Finanzamtes F. über die gegen den Antragsteller bestehenden Steuerforderungen (Stand: 19. Mai 2026) übersandt. Aus der Übersicht ergeben sich Rückstände in Höhe von noch 36.482,35 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung selbst verwiesen (Blatt 160 f. der elektronischen Gerichtsakte).
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich als unbegründet anzusehen sein wird. Soweit die Beschwerdebegründung dem entgegenhält, der Antragsteller lebe nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen, sondern komme lediglich seinen steuerlichen Abgabeverpflichtungen nicht nach, stellt dies keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung dar, die tragend und zutreffend gerade (auch) darauf abstellt, dass mit Blick auf die Steuerrückstände die nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist (Seite 4 des Beschlussabdruckes). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes derjenige der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.07.1993 - 1 B 105.93 -, juris, Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.01.2026 - 22 ZB 25.515 -, juris, Rn. 34).
2. Die Rüge, es fehle an einem über die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Widerrufes hinausgehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung, verfängt nicht.
Zu Recht führt der Antragsteller zwar aus, dass an einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung strenge Anforderungen zu stellen sind. Für einen rechtmäßigen Sofortvollzug einer Unterbindung der beruflichen Tätigkeit genügt nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in der Hauptsache für den Betroffenen ohne Erfolg bleiben wird. Vielmehr bedarf es im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG der Erforderlichkeit der Unterbindung der Berufsausübung schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -, juris, Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.02.2020 - 6 B 268/19 -, juris, Rn. 10). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere danach zu beurteilen, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris, Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2021 - 6 B 245/21 -, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 38-41).
Hier liegen mit den weiterhin bestehenden steuerlichen Rückständen des Antragstellers Umstände vor, die einen Eingriff in das Recht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen und damit ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufes tragen.
Der Senat verkennt dabei nicht die zuletzt vom Antragsteller unternommenen Anstrengungen, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2021 bis 2024 geführt und eine substantielle Reduzierung der rückständigen steuerlichen Verpflichtungen - von rund 80.500,-EUR auf rund 36.500,- EUR - mit sich gebracht haben.
Die Reduzierung der Steuerlast des Antragstellers ist, obwohl sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist, auch berücksichtigungsfähig. Grundsätzlich ist es möglich und zur Wahrung des aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsgebots auch ausreichend, die Beschwerde auf innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene, aber nachträglich eingetretene Tatsachen zu stützen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.07.2024 - 3 MB 8/24 -, juris, Rn. 10 m.w.N.); der Antragsteller muss sich insoweit nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO verweisen lassen.
Allerdings lässt sich der Aufstellung des Finanzamtes F. vom 19. Mai 2026 neben der erheblichen Reduzierung der steuerlichen Rückstände infolge der Einreichung der Steuererklärungen auch entnehmen, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Zahlungs pflichten unverändert nicht nachkommt. Insbesondere hat der Antragsteller ausweislich der Aufstellung des Finanzamtes die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 sowie für das erste Quartal 2026 in Höhe von - in Summe und ohne Säumniszuschläge - 7.944,00 EUR nicht geleistet. Dass er mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätte, ist weder vorgetragen noch aus der genannten Aufstellung erkennbar. Vor diesem Hintergrund entsteht der Allgemeinheit, wenn der Antragsteller seiner Immobilienmaklertätigkeit weiterhin nachgehen kann, fortgesetzt ein Steuerschaden und verschafft sich der Antragsteller gegenüber Mitbewerbern, die ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5. Satz 1, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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