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5 Ca 426/24•ArbG Oldenburg, 2025-05-16, 5 Ca 426/24
Entscheidungsdatum: 2025-05-16
Aktenzeichen: 5 Ca 426/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 33359
Tenor: wird der Tatbestand des Urteils vom 08.04.2025 gemäß § 320 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
auf Seite 2 Absatz 2
statt "Zwischen den Parteien besteht seit dem 17.06.2024 ein Arbeitsverhältnis."
richtig
"Der Beklagte steht auf Basis des zwischen den Parteien am 17.06.2024 geschlossenen - jedoch auf den 17.06.2004 datierten - Anstellungsvertrages seit dem 01.07.2024 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin".
Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.
GründeGem. § 320 ZPO kann eine Partei beantragen, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, die nicht unter eine der anderen Vorschriften fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist.
Die Frist von 2 Wochen nach Verkündung des Urteils gem. § 320 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ist durch Antragsstellung vom 25.04.2025 eingehalten, da das Urteil am 14.04.2025 zugestellt worden ist.
Hinsichtlich des Beginns des Arbeitsverhältnisses weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass dieses im Urteil fehlerhaft und unpräzise angegeben wurde. Datum des Vertragsschlusses sowie des Beginns der Tätigkeit ist zwischen den Parteien in der oben dargestellten Weise unstreitig, sodass dies entsprechend gemäß § 320 ZPO zu korrigieren ist.
Im Übrigen sind die von der Klägerin geltend gemachten Korrekturen nicht bzw. nicht nach § 320 ZPO vorzunehmen.
a.
Hinsichtlich der zu Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Korrektur sind der Tatbestand und die Urteilsgründe nicht fehlerhaft.
Wie sich auch bereits aus dem Tatbestandsberichtigungsantrag ergibt, ist das Vorbringen dahingehend unstreitig, dass der Beklagte gegenüber Herrn S. geäußert habe, dass eine Lösung im Hinblick auf die Differenz zur im Geschäftsführervertrag enthaltenen vertraglichen Sicherheit bis zum 30.06.2025 gefunden werden solle. Dies war sowohl dem Beklagtenvortrag zu entnehmen, als auch dem von der Klägerin vorgebrachten Vortrag zum Gespräch zwischen Herrn S. und dem Beklagten. In der Kammerverhandlung selbst hat die Klägerin sich diesbezüglich auch noch darauf berufen, dass es unstreitig sein dürfte, dass der Beklagte die Thematik zur Laufzeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages sowie zu seiner zukünftigen Sicherheit angestoßen habe. Ein Widerspruch zum Sitzungsprotokoll ergibt sich diesbezüglich nicht, da damit als unstreitig behandelt wurde, dass seitens des Beklagten ein Wunsch nach einer entsprechenden vertraglichen Sicherheit geäußert worden sei.
Dass die Einzelheiten des Gesprächsablaufes sowie die dahinterstehenden Positionen zwischen den Parteien streitig sind, wird dadurch deutlich, dass jeweils die weiteren von den Parteien behaupteten und streitigen Einzelheiten zum Gesprächsinhalt im streitigen Sachvortrag der Parteien (Seite 5 Abs. 3 und Seite 6 letzter Absatz) aufgeführt werden.
Es besteht somit kein Grund für die nach Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Berichtigungen.
b.
Die zu Ziffer 4 und 6 geltend gemachten Berichtigungen sind der Sache nach begründet. Hierbei handelt es sich jedoch um offenbare Unrichtigkeiten, sodass diese mit Beschluss nach § 319 ZPO berichtigt werden. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist vorrangig zur Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO.
c.
Soweit die Klägerin unter Ziffer 5 eine Ergänzung des Tatbestandes hinsichtlich des Anwaltsschreiben vom 05.09.2024 geltend macht, so ist nicht erkennbar, dass der Tatbestand diesbezüglich einer gesonderten Ergänzung bedarf. Dies gilt insbesondere, da am Ende des Tatbestandes ohnehin auf die mit den Schriftsätzen eingereichten Anlagen Bezug genommen wird. Dies gilt auch für das als Anlage der Klageschrift beigefügte Anwaltsschreiben vom 05.09.2024.
3
Die Entscheidung ergeht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG durch den Vorsitzenden allein.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung ist gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO nicht gegeben.
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