LAG Niedersachsen, 2023-05-23, 3 Sa 88/22 B

3 Sa 88/22 BTribunal du travail23 mai 2023

Texte intégral

LAG Niedersachsen — 2023-05-23 — 3 Sa 88/22 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-23

Aktenzeichen: 3 Sa 88/22 B

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2023, 19828

Tenor

Tenor: Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Straße, in der die Klägerin wohnt, nicht "I. K.-Weg" lautet, sondern

"K.-Weg".

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

GründeI.

Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Denn die Adresse der Klägerin ist offensichtlich unrichtig. Die Straße, in der die Klägerin wohnt, heißt nicht "I. K.-Weg" sondern "K.-Weg". Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSd. des § 319 Abs. 1 ZPO.

II.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

III.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 ZPO, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein.

unterschrift unterschrift_first

Lehmann Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

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