LAG Niedersachsen, 2002-08-13, 9 Sa 183/02

9 Sa 183/02Tribunal du travail13 août 2002

Texte intégral

LAG Niedersachsen — 2002-08-13 — 9 Sa 183/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-13

Aktenzeichen: 9 Sa 183/02

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2002:0813.9SA183.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2002, 10761

Tenor

Tenor: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des ArbG Oldenburg vom 08.01.02 - 4 Ca 346/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand1Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Zahlung einer Geriatriezulage verpflichtet ist.

2Der Kläger ist staatlich anerkannter Altenpfleger und bei dem Beklagten in dessen Altenpflegeheim B seit dem 1. Mai 1999 beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die Arbeiterwohlfahrt Anwendung, so auch der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung. Einschlägig für den Kläger ist Teil II - Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT, Abschnitt B) -. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe AW-KrT V a. Die Vergütung betragt monatlich 5.140,00 DM brutto (2.628,04 EUR).

3Der Kläger hat bis zum 31. März 2001 auf der Grundlage der Protokollerklärung Nr. 1, Absatz 1 c zu Teil II Abschnitt B AW-KrT eine monatliche Zulage von 90,00 DM bezahlt bekommen. Diese Protokollerklärung hat folgenden Wortlaut Pflegepersonen der Vergütungsgruppen AW-KrT I bis AW-KrT VII, die die Grund- und Behandlungsplage zeitliche überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90,00 DM.

4Mit Wirkung von April 2001 hat der Beklagte die Zahlung der Geriatriezulage eingestellt, weil er die Auffassung vertritt, dass die tariflichen Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht vorlägen.

5In dem Altenheim R sind insgesamt 88 alte Menschen untergebracht.

6Der Kläger leitet die sogenannte Dementen-Station mit insgesamt 27 betreuungsbedürftigen Personen. Der Kläger hat in erster Instanz eine anonymisierte Bewohnerliste (Bl. 37 d. A.) vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird.

7Der Kläger arbeitet überwiegend im Frühdienst, teilweise auch im Spätdienst. Der Frühdienst läuft im Wesentlichen wie folgt ab:

06:30 Uhr bis 06:45 UhrÜbergabe
06:45 Uhr bis 07:00 UhrUmlagerung von Patienten (zur Verhinderung von Dikubitus und bei Dikubitus-Patienten)
07:00 Uhr bis 07:45 UhrPflege (Grund- und Behandlungspflege, insbesondere Waschen, sonstige Körperpflege, Windeln wechseln, Verbände wechseln, duschen oder baden etc.)
07:45 Uhr bis 08:00 UhrMedikamentenvergabe an einige Patienten und Insulinspritzen
08:00 Uhr bis 08:30 UhrPflege (wie oben)
08:30 Uhr bis 09:00 UhrMedikamentenverteilung an die überwiegende Anzahl der Patienten
09:00 Uhr bis 09:15 UhrBriefing (Besprechung hinsichtlich alles was anliegt, hinsichtlich besonders über Einwohner, hier insbesondere Veränderungen, Erneuerungen, etc.)
09:15 Uhr bis 09:45 UhrPause
09:45 Uhr bis 10:45 UhrPflege (wie oben)
10:45 Uhr bis 11:45 UhrVerwaltung/Dokumentation
11:45 Uhr bis 12:10 UhrMedikamente verabreichen und Tropfen stellen
12:10 Uhr bis 12:30 UhrEssen, füttern, Hilfestellung beim Essen, animieren zum Essen, zurückholen vom Essen (wenn weggelaufen)
12:30 Uhr bis 12:45 UhrMedikamentendokumentation (in einer Akte muss erfasst werden, welche Medikamente verabreicht
worden sind)
12:45 Uhr bis 13:15 UhrToilettengänge (Begleitung der Bewohner), Vorlagenwechsel (Windelwechsel), etc.
13:15 Uhr bis 13:50 UhrÜbergabe an Spätdienst (Besprechung von Einzelheiten hinsichtlich der Bewohner, Besonderheiten, Krankheiten, gemeinsames Durchgehen der Dokumentenmappe, etc.)

8Der Spätdienst gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:

13:15 Uhr bis 13:50 UhrÜbergabe
13:50 Uhr bis 14:00 UhrPlanung/Vorbereitung des weiteren Arbeitstages und Lagern der Bewohner
14:00 Uhr bis 14:30 UhrBewohner fertigmachen zum Arztbesuch, etc.; Taxi und Fahrmöglichkeiten organisieren, etc.
14:30 Uhr bis 15:00 UhrBewohner zum Kaffee holen, Vorlagenwechsel, Toilettenbesuche
15:00 Uhr bis 16:00 UhrKaffee trinken, füttern, zum Essen animieren, anreichen von Essen, Überwachung des Essens
16:00 Uhr bis 16:30 UhrBegleitung von Ärzten bei der Visite
16:30 Uhr bis 17:00 UhrPause
17:00 Uhr bis 17:30 Uhr"Pflegerunde", umlagern, Vorlagenwechsel, Verbandswechsel, Toilettenrunde, Tropfen
stellen,
17:30 Uhr bis 18:00 UhrTropfen geben, Insulin spritzen
18:00 Uhr bis 18.45 UhrAbendessen, Bewohner holen, Essen überwachen, füttern, zum Essen animieren, etc.; gleichzeitig Medikamentenvergabe während des Essens oder nach dem Essen
18.45 Uhr bis 20:15 UhrBewohner ins Bett bringen, Hilfestellung beim Umziehen, Teilwäsche, Verbände wechseln, Zähne putzen und sonstige Leistungen anlässlich des Schlafengehens
20:15 Uhr bis 20.30 UhrDokumentation und Übergabe an die Nachtschicht

9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Geriatriezulage seien nach wie vor gegeben. Denn die von ihm betreuten dementen Heimbewohner seien über die normale Altenpflege hinaus krankenpflegebedürftig.

10Der Kläger hat mit seiner am 20. August 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt,

    1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Geriatriezulage in Höhe von 46,02 EUR (90,00 DM) zu zahlen,
    1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Zulage von April bis Dezember 2001 in Höhe von 414,15 EUR brutto

(9 x 90,00 DM = 810,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 184,07 g brutto (360,00 DM) seit dem 23.08.2001 zu zahlen sowie weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 230,08 S (450,00 D) seit dem 08.01.2002 zu zahlen.

11Die Beklagte hat

Klageabweisung begehrt und die Auffassung vertreten, die 27 dementen Personen litten unter typischer Altersdemenz, welche nicht als Krankheit zu werten sei. Denn es fehle insoweit die erforderliche Ausrichtung auf Heilung von Krankheiten durch ärztliche Betreuung. Es könne nicht einmal von einer ständigen ärztlichen Behandlung die Rede sein; wohl habe jede Person einen Vertrauensarzt, den sie bei gelegentlichen Beschwerden konsultieren könne.

12Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 8. Januar 2002 der Klage stattgegeben, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 1.656,72 EUR festgesetzt.

13Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 c zu Teil II Abschnitt B AW-KrT lägen vor. Der Kläger leiste unstreitig auf der von ihm geleiteten Demenz-Station die Grund- und Behandlungspflege im Sinne der Protokollerklärung, und er leiste sie zeitlich überwiegend bei Kranken. Denn die Bewohner der von ihm geleiteten Demenz-Abteilung im Altersheim R seien überwiegend Kranke im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 c. Als Krankheit sei bereits die Demenz, an der sämtliche Bewohner litten, anzusehen, weil es sich dabei um eine chronisch verlaufende, degenerative Veränderung des Gehirns mit Verlust der früher erworbenen kognitiven Fähigkeiten handele. Somit handele es sich bei dem Demenz nicht um eine bloße Altererscheinung, sondern um eine eigenständige Krankheit im medizinischen Sinn, welche freilich auf den verschiedensten Ursachen beruhen könne. Ein Beleg für diese Einschätzung sei die Tatsache, dass sämtliche Bewohner ständig Medikamente einnehmen müssten und der Kläger für die Einnahme und Kontrolle dieser Medikamenteneinnahme verantwortlich sei. Weiter ergebe sich aus der Auflistung Bl. 37 d. A., dass darüber hinaus bei den meisten Bewohnern regelmäßig medizinische Maßnahmen und Untersuchungen durchzuführen seien.

14Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Ergebnis haben gelangen lassen, wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 72 bis 74 d. A.) Bezug genommen.

15Gegen dieses ihm am 16. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 15. Februar 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 18. März 2002 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

16Mit der Berufung will der Beklagte nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 15. März 2002, auf deren Inhalt die Kammer Bezug nimmt (Bl. 87 bis 89 d. A.), weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Er meint, die in der Einrichtung lebenden Bewohner bedurften nicht überwiegend einer Behandlung, die als Krankenbehandlung einzustufen sei. Er wendet sich gegen die Sichtweise des Arbeitsgerichts, wonach Altersdemenz als Krankheit zu bezeichnen sei. Er beantragt daher,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

17Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

18Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschrift vom 22. April 2002, auf deren Inhalt nebst Anlagen die Kammer ebenfalls Bezug nimmt (Bl. 99 bis 105 d. A.).

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe19Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht dem Kläger zu Recht die Geriatriezulage zuerkannt hat. Denn dem Kläger steht diese Geriatriezulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 c zu Teil II Abschnitt B AW-KrT für den zurückliegenden Anspruchszeitraum und zur Zeit zu, solange der Kläger die Grund- und Behandlungspflege an Bewohnern, wie sie in der Berufungserwiderung anliegenden Übersicht aufgeführt sind, verrichtet. Denn die in dieser Übersicht aufgelisteten Bewohner sind in dem vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15. Dezember 1999 - 10 AZR 638/98 - erläuterten Sinne krankenpflegebedürftig. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag leiden die von dem Kläger betreuten Heimbewohner u. a. an folgenden Krankheiten Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, (art) Hypertonie, Herzrythmusstörungen, Zustand nach Uterus Ca-OP, Zustand nach Colon Ca, Colon Ca, Rectum Ca, Prostata Ca, Blasen Ca, Thromboseneigung, Myocardinfarkt, Stammhirninfarkt, Meningitis, Osteoporose, Parkinson, Hinterwandinfarkt, Mamma Ca, benignes Prostataadenom. Zum Teilweisen Bewohner mehrere Krankheiten in Kombination auf.

20Alle diese Krankheiten unterscheiden sich von altersbedingten Gebrechen, bei denen eine über die allgemeine pflegerische Betreuung hinausgehende medizinische Behandlung "mit dem Ziel einer Besserung oder Linderung des bestehenden Zustandes nicht (mehr) stattfinden" mag. Sondern es muss Krankenpflege stattfinden, und zwar in Gestalt von Verbandswechsel, Medikamentengabe, Versorgung mit Inkontinenzartikeln, subcutaner Insulingabe, Blutdruckkontrollen, Blutzuckerkontrollen, Umlagerungen Angesichts solcher Grund und Behandlungspflege bei der ganz überwiegenden Zahl der vom Kläger betreuten Bewohner mit den oben aufgeführten Krankheiten kommt es auf die Streitfrage der Parteien, ob allein die Demenz eine Krankheit im Tarifsinne darstellt, nicht an. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben, sondern musste mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

21Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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