AG Neustadt am Rübenberge, 2009-02-04, 43 C 1022/08

43 C 1022/08Tribunal de première instance4 févr. 2009

Texte intégral

AG Neustadt am Rübenberge — 2009-02-04 — 43 C 1022/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-04

Aktenzeichen: 43 C 1022/08

ECLI: ECLI:DE:AGNEUST:2009:0204.43C1022.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 35354

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. nach Anhörung der Parteien am 04.02.2009 durch den Richter am Amtsgericht Wesche beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Rüge des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 15.10.2008 (43 C 1022/08) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Gründe1Mit seiner Rüge wendet sich der Kläger gegen das am 15.10.2008 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO erlassene Urteil. Zur Begründung trägt er vor, er habe mit dem in Kopie eingereichten Einlieferungsbeleg vom 12.12.2007 (Bl. 18 d.A.) bewiesen, dass die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 dem Beklagten zugegangen sei. Dies sei vom Gericht übersehen worden.

2Gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge der beschwerten Partei fortzusetzen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Gericht den von ihm zu Beweiszwecken überreichten Einlieferungsbeleg sehr wohl zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Dabei hat das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht verkannt, dass unter Umständen bei Einwurf ein Schreiben der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einschreibens vorliegen kann, wenn der Briefkasteneinwurf ordnungsgemäß dokumentiert worden ist.

3Entgegen der Ansicht des Klägers liefert jedoch der Einlieferungsbeleg Bl. 18 d.A. keinerlei Beweis oder auch nur Anscheinsbeweis für die Tatsache, dass

  1. a)ein bestimmtes Schreiben
  2. b)bei einem bestimmten Empfänger (es wird nur der Nachname erwähnt)
  3. c)an einer bestimmten Anschrift eingegangen ist.

4Weder Inhalt des Schreibens noch der Adressat, noch die Übergabestelle (Anschrift) sind in dem Einlieferungsbeleg in nachvollziehbarer Weise erwähnt. Daher vermag der Einlieferungsbeleg auch keinen Beweis für den Zugang eines konkreten Schreibens bei einer bestimmten Person zu erbringen.

5Das Gericht war auch gem. § 139 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, den Kläger als Rechtsanwalt hierauf hinzuweisen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis in der Lage sein würde, die fehlende Eignung des Einlieferungsbeleges zu Beweiszwecken zu erkennen, zumal der Beklagte Beweis für den unterbliebenen Zugang des behaupteten Schreibens angetreten hatte.

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