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6 B 64/26•VG Braunschweig, 2026-03-19, 6 B 64/26
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 6 B 64/26
ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2026:0319.6B64.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16556
Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
GründeDer Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Anfertigung der Hausarbeiten in den Prüfungsfächern "Sozialstruktur moderner Gesellschaften", "Empirische Sozialforschung C" und "Lebensverläufe und sozialer Wandel" einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibverlängerung von zwei Wochen zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der jeweilige Antragsteller sowohl glaubhaft macht, einen entsprechenden materiellen Anspruch zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Grundsätzlich unzulässig ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine solche Regelung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG -) geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.3.2025 - 2 ME 29/25 -, juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn, 11; VG Braunschweig, B. v. 21.3.2025 - 6 B 28/25 -, V. n. b.; B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 15). Drohen einem Antragsteller durch die Versagung des Rechtsschutzes im Eilverfahren schwere und unzumutbare Nachteile, beispielsweise durch eine erhebliche Ausbildungsverzögerung, erfordert die summarische Bewertung in tatsächlicher Hinsicht eine umfängliche Bewertung der präsenten Mittel der Glaubhaftmachung sowie eine eingehende, keinesfalls lediglich kursorische, rechtliche Bewertung, da das Eilverfahren dann letztlich die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. Sächs. OVG, B. v. 9.3.2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3; VG Braunschweig, B. v. 27.3.2025 - 6 B 265/24 -, V. n. b.; VG Berlin, B. v. 2.9.2021 - 3 L 248/21 -, juris Rn. 12; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 909 Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 3, Rn. 20).
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts einem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B. v. 2.2.2021 - 13 ME 41/21 -, juris Rn. 7; B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, juris Rn. 1; VG Braunschweig, B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall, indem die Antragstellerin jeweils im laufenden Bearbeitungszeitraum der in Rede stehenden drei Hausarbeiten zu den Modulen "Sozialstruktur moderner Gesellschaften", "Empirische Sozialforschung C" und "Lebensverläufe und sozialer Wandel" dessen Verlängerung um zwei Wochen begehrt, sie also die Rechtsposition anstrebt, die sie auch mit der Klage in der Hauptsache begehrt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie kann nach summarischer Bewertung einen Nachteilsausgleich hinsichtlich der drei Hausarbeiten zu den Modulen "Sozialstruktur moderner Gesellschaften", "Empirische Sozialforschung C" und "Lebensverläufe und sozialer Wandel" - geltend gemacht hinsichtlich einer Schreibzeitverlängerung um jeweils zwei Wochen - voraussichtlich weder nach der insoweit einschlägigen Rechtsgrundlage, § 9 Abs. 7 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor-, Master-, Diplom- und Magisterstudiengänge an der Technischen Universität A-Stadt - HÖB Nr. 1482 vom 24.3.2023 - in der Fassung der Ersten Änderungsordnung - HÖB Nr. 163 vom 30.9.2025 - (im Folgenden: APO), noch unabhängig hiervon beanspruchen.
Gemäß § 9 Abs. 7 Sätze 1 bis 6 APO erhalten Studierende, die wegen einer Behinderung oder (chronischen) Krankheit nicht in der Lage sind, eine Prüfung oder mehrere Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Weise abzulegen, unter den weiteren Voraussetzungen dieses Absatzes einen Ausgleich dieser Nachteile. Ein entsprechender Antrag auf Nachteilsausgleich ist unter Beifügung geeigneter Nachweise der Beeinträchtigung in der Regel bis sechs Wochen vor dem Prüfungstermin beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über einen Nachteilsausgleich. Dabei ist sicherzustellen, dass die zu erbringende Prüfungsleistung gleichwertig ist. Ein Nachteilsausgleich kann nicht gewährt werden, wenn dieser dem Prüfungszweck entgegensteht. Als Nachteilsausgleich kommt jede Maßnahme zur Gestaltung der Prüfungsdurchführung in Betracht, die geeignet, angemessen und realisierbar ist, den Nachteil auszugleichen, wie zum Beispiel Anpassung der räumlichen oder zeitlichen Bedingungen, Bereitstellung bzw. Zulassung von (technischen) Hilfsmitteln/-personen, Ersetzung der Prüfungsart oder -form.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen der APO bestehen keine Bedenken. Insofern setzt die Prüfungsordnung die in § 3 Abs. 1 Nr. 7 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) normierte Pflicht der Hochschulen, dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden, sowie die hieran anknüpfende Vorgabe gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 NHG, wonach Prüfungsordnungen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen müssen, ordnungsgemäß um und konkretisiert den im Prüfungsrecht herrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung bspw. auch Nds. OVG, B. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 -, juris Rn. 14).
Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (vgl. bspw. VG Braunschweig, B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall - gegebenenfalls unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG - zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen (vgl. VG Braunschweig, B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 22 m. w. N.).
Ein Nachteilsausgleich darf aber nur insoweit gewährt werden, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst (Nds. OVG, B. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 -, juris Rn. 15; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 301e). Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, sind grundsätzlich nicht ausgleichsfähig (vgl. bspw. Nds. OVG, B. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 -, juris Rn. 15 m. w. N.; BayVGH, B. v. 24.5.2023 - 7 C 23.30 -, juris Rn. 10). Um solche handelt es sich nach summarischer Bewertung hinsichtlich der von der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose (mit vorherrschend schubförmigem Verlauf - G 35.1 ICD.10) geltend gemachten Symptome und Beeinträchtigungen.
Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich vom 19. Dezember 2025 (Bl. 1 ff. der Beiakte 1) die Symptome wie folgt beschrieben: kognitive Konzentrationsstörungen, die dazu führten, dass sowohl das Lernen, Konzentrieren und schnelle Abrufen von Gedanken und Informationen schwerer durchzuführen seien und sie ihre intellektuellen Fähigkeiten nicht so gut umsetzen könne und mehr Zeit benötige, Schlafprobleme und regelmäßige Fatigue-Schübe, die die Konzentration weiter einschränkten, Sehstörungen, die dazu führten, dass Vorlesungen und Klausuren schwerer zu bewältigen seien, sowie Schreibprobleme, die dazu führten, dass sie in Klausuren deutlich länger brauche als andere. Die beiden Atteste des die Antragstellerin behandelnden Neurologen E. aus F. vom 18. Dezember 2025 führen im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin unter einer chronischen Fatigue-Symptomatik sowie unter anhaltenden Konzentrationsstörungen leide, wodurch die Belastbarkeit im Alltag deutlich reduziert sei und größere zeitliche Abstände zwischen Klausuren sowie mehr Bearbeitungszeit bei den Klausuren und Hausarbeiten (insoweit ca. 2 Wochen mehr) benötigt würden. Das nicht datierte "ärztliche Attest" des Herrn E., das die Antragstellerin zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren gereicht hat (Bl. 11 Hauptakte), ergänzt im Wesentlichen, dass immer wieder Phasen einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik aufträten, die mit neurologischen Ausfallsymptomen assoziiert sein könnten, aufgrund dieser chronischen Erschöpfung bestehe ein regelmäßiger und unvorhersehbarer Bedarf an Ruhezeiten, in diesen Phasen seien die Konzentration und die motorische Belastbarkeit der Antragstellerin erheblich eingeschränkt und eine kontinuierliche Bearbeitung wissenschaftlicher Arbeiten sei in diesen Phasen körperlich und geistig nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schreiben Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Februar 2025 eidesstattlich u. a. versichert, die Krankheit mache sich vor allem bemerkbar durch eine ausgeprägte neurologisch bedingte Fatigue, unvorhersehbare und nicht planbare Leistungseinbrüche, motorische Einschränkungen, insbesondere bei längerem Schreiben und Tippen, Konzentrationsstörungen mit eingeschränkter Daueraufmerksamkeit sowie eine erhöhte Infektanfälligkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung (Bl. 17 Hauptakte) verwiesen.
Die Erkrankung der Antragstellerin und die hiermit eingehenden Beeinträchtigungen und Krankheitssymptome sind als chronisches Dauerleiden - in Abgrenzung gegenüber einer nur akutkurzfristig, vorübergehenden Beeinträchtigung - zu bewerten. Hierunter werden erhebliche Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes verstanden, die die Leistungsfähigkeit des Prüflings trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend einschränken, wobei in zeitlicher Hinsicht genügt, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf unbestimmte Zeit ohne sichere Chance auf Heilung besteht (vgl. bspw. Jeremias, "Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht", NVwZ 2019, 839). Die Antragstellerin kann diesbezüglich in der Bearbeitung der drei in Rede stehenden Hausarbeiten nach summarischer Bewertung keinen Nachteilsausgleich beanspruchen, weil der Prüfungszweck der Hausarbeiten dem im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5 APO entgegensteht.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten und mit Attesten des behandelnden Neurologen attestierten Beeinträchtigungen betreffen im Wesentlichen ihre kognitive Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Die kognitive, geistige Leistungsfähigkeit umfasst insoweit einerseits die intellektuelle Fähigkeit, sich Wissen, schnell und umfassend, anzueignen, und das Vorhandensein von Kenntnissen, beinhaltet darüber hinaus aber auch die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene gelingt (vgl. bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.4.2023 - 19 E 224/23 -, juris Rn. 6 bzgl. eines chronischen Fatigue-Syndroms / myalgischen Enzephalomyelitis). Dies trifft auf die von der Antragstellerin beschriebenen und ärztlich attestierten Beeinträchtigungen zu: Die Antragstellerin leidet hiernach insbesondere unter kognitiven Konzentrationsstörungen, die ihr das Erlernen von neuen Inhalten bzw. das Abrufen und Umsetzen von Erlerntem erschweren bzw. diesen Prozess verlangsamen, auch weil regelmäßige Phasen mit ausgeprägter Fatigue-Symptomatik, während derer sie gar nicht wissenschaftlich arbeiten kann, mit einer chronischen Erschöpfung einhergehen und die Bearbeitungsgeschwindigkeit beeinflussen. Die Beeinträchtigungen betreffen demnach im Wesentlichen die Fähigkeit und Geschwindigkeit der Antragstellerin, sich - wissenschaftliche - Inhalte anzueignen bzw. vorhandenes Wissen zu verknüpfen und umzusetzen. Sie prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Lediglich soweit die Antragstellerin Schreibprobleme geltend macht, die sie selbst indes zunächst auf das Schreiben in Klausuren bezogen hat, ist die Fähigkeit zur Darstellung ihres Wissens betroffen.
Dies zugrunde gelegt, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht zu. Berührt eine Beeinträchtigung oder Behinderung die kognitive Befähigung zur Erbringung einer durchlaufenden Konzentrationsleistung in beschränkter Zeit, ist die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Schreibzeitverlängerung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Prüfung die Leistungserbringung innerhalb eines zeitlich limitierten Rahmens umfasst. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob der Prüfling die prinzipielle geistige Kapazität für die Erbringung der Prüfungsleistung oder das erforderliche Fachwissen besitzt (vgl. Birnbaum, "Nachteilsausgleich und Notenschutz im Prüfungsrecht", NVwZ 2025, 207, 211). Einschränkungen infolge einer chronischen Erkrankung oder Behinderung, die sich auf die mit der Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit wie die Fähigkeit zur Erfassung des prüfungsrelevanten Sachverhalts, der Problemstellung und Problemlösung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums beziehen, begründen keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren (vgl. Nds. OVG, B. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 -, juris Rn. 16). Die Gewährung eines Nachteilsausgleich hinsichtlich der drei in Rede stehenden Hausarbeiten stünde vielmehr deren Prüfungszweck entgegen. Denn Prüfungszweck der Hausarbeiten ist auch der Nachweis, dass und inwiefern die Studierenden in der Lage, innerhalb eines zeitlich limitierten Rahmens eine - wissenschaftliche - Fragestellung selbstständig zu bearbeiten.
Eine Hausarbeit ist nach § 9c Satz 1 APO eine selbständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Gegenstand der Prüfungsleistung und Prüfungszweck ist hierbei, dass der Prüfling nachweisen soll, ein Problem selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen, und der Beweis, dass er innerhalb eines limitierten Zeitraums eine wissenschaftliche Aufgabenstellung bewältigen kann. Diese Fähigkeiten werden in der Regel neben der wissenschaftlichen Leistung im späteren Berufsleben verlangt und gehören damit zu der zu erwerbenden Berufsqualifikation (vgl. bspw. VG Berlin, B. v. 24.5.2017 - 3 K 825/15 -, BeckRS 2017, 139689 Rn. 28; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 412 und Rn. 301h). Dass auch die Bearbeitung der in Rede stehenden Hausarbeiten, wenngleich nicht wie in Klausuren unter hohem zeitlichem Druck, so doch innerhalb eines limitierten zeitlichen Rahmens erfolgen soll und die Geschwindigkeit, mit der eine wissenschaftliche Fragestellung bearbeitet werden kann, neben anderen bzw. in Abwägung mit anderen Kriterien wie der Bearbeitungstiefe und -güte, vom Prüfungsgegenstand und -zweck umfasst ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass es feste Abgabetermine für die Hausarbeiten innerhalb des laufenden Semesters gibt, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen.
Indem die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, die aus ihrer Erkrankung resultierenden Beeinträchtigungen hinderten sie daran, in gleicher Weise effektiv wie nicht erkrankte Mitstudierende die Aufgabenstellungen der Hausarbeiten zu bewältigen, weil sie regelmäßig und nicht planbar Konzentrationsschwierigkeiten und -störungen habe, sie aufgrund der Fatigue-Schübe regelmäßig und nicht plan- bzw. vermeidbar an der Bearbeitung der Aufgaben gänzlich gehindert werde und, auch im Zusammenhang mit Schlafproblemen, regelmäßig erschöpft sei, betrifft dies ihre Fähigkeit, innerhalb eines zeitlich limitierten Rahmens eine - wissenschaftliche - Fragestellung selbstständig zu bearbeiten, mithin den Prüfungszweck an sich. Die Mitberücksichtigung eines solchen Dauerleidens - ohne Gewährung eines Nachteilsausgleichs - verfälscht in einer Konstellation wie vorliegend nicht den Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle, sondern bekräftigt diesen der Sache nach, weil das Dauerleiden als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt; die dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist Mitbestandteil des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes. Wenn sich eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Ergebnis der Prüfung widerspiegelt, wird dessen Aussagewert grundsätzlich nicht beeinträchtigt (vgl. Jeremias, "Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht", NVwZ 2019, 839, 840). Lediglich, soweit die Antragstellerin Schreibprobleme geltend macht, betrifft dies eine - im Ansatz ausgleichsfähige - Beeinträchtigung. Die Antragstellerin hat aber diesbezüglich nicht ansatzweise substanziiert dargelegt und nicht glaubhaft gemacht, dass und inwiefern sie dies nicht nur ganz unerheblich in der Bewältigung der Hausarbeiten beeinträchtigt; angesichts des langen Bearbeitungszeitraums der Hausarbeiten sowie (technischer) Möglichkeiten einer Hilfestellung (wie bspw. der Verwendung einer Diktiersoftware), ist letzteres vielmehr naheliegend.
Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin auch dann keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn man - anders als zuvor ausgeführt - zugrunde legt, dass der Prüfungszweck der in Rede stehenden Hausarbeiten nicht - auch - den Aspekt einer selbstständigen Bearbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung innerhalb eines limitierten Zeitrahmens umfasst und die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Vermögens in der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Aufgabenstellungen den Prüfungszweck nicht betrifft. Die Antragstellerin hat nämlich bereits nicht glaubhaft gemacht, die im Wege des Nachteilsausgleichs begehrte Verlängerung der Bearbeitungsdauer zu benötigen.
Die Antragstellerin hat dargelegt und eidesstattlich versichert, die anzufertigen Prüfungsleistungen (Hausarbeiten) fänden nicht vollständig semesterbegleitend statt, vielmehr fänden die Themenbesprechung und die Anmeldung zu den Hausarbeiten erst gegen Ende der Vorlesungszeit (diese endet ausweislich der Angaben auf der Homepage der Antragsgegnerin im Wintersemester 2025/2026 zum 8. Februar 2026) statt, sodass die Bearbeitung, auch aufgrund des Themenbezuges zu dem Semesterinhalt, faktisch erst nach Ende der Lehrveranstaltung begänne und bis zum Semesterende, d. h. in der vorlesungsfreien Zeit, in der Prüfungsphase, zum Ende des Semesters stattfände. Diese Angabe hat die Antragsgegnerin durch die substanziierte Einlassung im gerichtlichen Verfahren entkräftet. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin - soweit ersichtlich - hinsichtlich der Hausarbeit im Modul "Sozialstrukturen moderner Gesellschaften" dem Dozenten G. bereits mit E-Mail vom 17. Dezember 2025 (und somit zeitlich deutlich früher als zu dem behaupteten Bearbeitungsbeginn im Februar 2026) die Gliederung der Hausarbeit übersendet hat, hat die Antragsgegnerin dezidiert dargelegt und mit einer dienstlichen Erklärung des Dozenten G. vom 16. März 2026 (Bl. 69 Hauptakte) untermauert, dass die Antragstellerin mit der Bearbeitung der Hausarbeit im Modul "Sozialstrukturen moderner Gesellschaften" (Schriftsatz vom 17.3.2026, Bl. 52 f. Hauptakte) ebenso wie hinsichtlich der Hausarbeit im Modul "Empirische Sozialforschung" (Schriftsatz vom 19.3.2026, Bl. 68 f. Hauptakte) bereits zum Beginn der Vorlesungszeit am 21. Oktober 2025 hätte beginnen können und den Studierenden ein solch frühzeitiger Beginn angeraten worden war. Auch hinsichtlich der Hausarbeit im Modul "Lebensverläufe und sozialer Wandel" hat die Antragsgegnerin substanziiert dargelegt (Schriftsatz vom 17.3.2026, S. 9, Bl. 58 Hauptakte), dass es der Antragstellerin ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, mit der Bearbeitung der Hausarbeit zu Beginn der Vorlesungszeit im Oktober 2025 zu starten. Dies zugrunde gelegt, hatte bzw. hätte der Antragstellerin schon regulär - ohne Nachteilsausgleich - eine deutlich längere Bearbeitungszeit für die in Rede stehenden Hausarbeiten zur Verfügung gestanden als sie auf der Grundlage ihrer eidesstattlich versicherten Angaben zu ihrem tatsächlichen Beginn der Bearbeitung (im Wesentlichen erst nach Ende der Vorlesungszeit zum 8. Februar 2026) unter Einbeziehung der streitgegenständlich begehrten Verlängerung der Bearbeitungsdauer als erforderlich geltend macht. Anders als die Antragsgegnerin verortet das beschließende Gericht diesen Aspekt nicht innerhalb des Anordnungsgrundes, sondern innerhalb des Anordnungsanspruchs, weil die Antragstellerin selbst auf der Grundlage ihrer Einlassung zu einer tatsächlich erforderlichen Dauer der Bearbeitungszeit einer Verlängerung im Wege eines Nachteilsausgleichs von vornherein nicht bedurft hat.
Das beschließende Gericht muss deswegen nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Das beschließende Gericht muss schließlich auch nicht darüber befinden, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Antragstellerin am 20. Februar 2026 gegenüber der Antragsgegnerin eine akute Erkrankung geltend gemacht hat und sich in diesem Zusammenhang auf eine Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar 2026 bis zum 8. März 2026 seitens des behandelnden Neurologen E. wegen - soweit ersichtlich - derselben Grunderkrankung (H.) gestützt hat, für die sie im vorliegenden Verfahren einen Nachteilsausgleich begehrt, und die Antragsgegnerin den Abgabetermin für die Hausarbeiten in der Folge um zwei Wochen verschoben hat. Dass die Antragstellerin, wie sie im gerichtlichen Verfahren erklärt hat, an einer "Grippe" erkrankt gewesen ist, hat sie hingegen nicht belegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der lfd. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (vgl. NVwZ 2025, 1457 ff.). Das beschließende Gericht hat davon abgesehen, den Streitwert im Hinblick darauf zu erhöhen, dass ein Nachteilsausgleich für mehrere Prüfungen in Rede steht (vgl. bspw. auch Nds. OVG, B. v. 22.6.2021 - 2 LA 461/20 -, juris Rn. 29). Es hat zugleich von einer Reduzierung des (Auffang-)Streitwerts im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. lfd. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nds. OVG, B. v. 22.6.2021 - 2 LA 461/20 -, juris Rn. 29; VG Braunschweig, B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 42; anders Nds. OVG, B. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 -, juris Rn. 18).
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