SG Osnabrück, 2007-11-15, S 22 KG 4/07

S 22 KG 4/07Tribunal des assurances sociales15 nov. 2007

Texte intégral

SG Osnabrück — 2007-11-15 — S 22 KG 4/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-15

Aktenzeichen: S 22 KG 4/07

ECLI: ECLI:DE:SGOSNAB:2007:1115.S22KG4.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2007, 65631

Tenor

Tenor: 1. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2. Die Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Tatbestand1Die Klägerin begehrt Kindergeld ab dem 1. Oktober 2006 für sich selbst.

2Die am G. 1976 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr Vater verstarb H., ihre Mutter I ... Sie lebt alleine unter der im Rubrum aufgeführten Adresse.

3Am 26. Oktober 2006 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Kindergeld. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 abgelehnt. Die Klägerin habe bereits im J. 2003 das 27. Lebensjahr vollendet, so dass die Gewährung von Kindergeld unter Beachtung der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht möglich sei.

4Die Klägerin hat am 8. Februar 2007 Klage erhoben und trägt vor, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG auch in ihrem Fall Geltung habe. Die Behinderung habe sie seit Geburt an und werde diese auch ihr Leben lang behalten. Demnach seien der Kinderstatus und damit der Anspruch auf Kindergeld unbegrenzt gegeben.

5Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

  1. 1.den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 aufzuheben und
    1. die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 2006 Kindergeld unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu gewähren.

6Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

7Sie hält unter Verweis auf die Begründung im Widerspruchsbescheid an ihrer Entscheidung fest.

8Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entschieden wird.

9Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe10Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben.

11Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst ab dem 1. Oktober 2006 gemäß § 1 Abs. 2 BKGG.

12Danach erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohnsitz hat (Satz 1 Nr. 1), Vollwaise ist (Satz 1 Nr. 2) und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist (Satz 1 Nr. 3). § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden (Satz 2). Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt (Satz 3 in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 BKGG). Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 BKGG).

13An diesen Vorgaben gemessen, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld ab dem 1. Oktober 2006 für sich selbst, weil sie bereits am K. 2003 das 27. Lebensjahr vollendet hat. Die Kammer verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der Beklagten in ihrem Widerpsruchsbescheid, macht sich die Begründung zu Eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab; § 136 Abs. 3 SGG.

14Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BKGG (lediglich) entsprechend Anwendung findet und die durch die im Wortlaut eindeutige und klare Regelung (so bereits im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 23. Juni 2003 - L 13 B 4/03 KG -, [...] Rn. 5) des § 1 Abs. 2 Satz 3 BKGG auf die Zeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres begrenzt wird.

15Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 BKGG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbietet es, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich, wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. exemplarisch zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -; [...] Rn. 18) Im sozialpolitischen Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. März 1980 - 1 BvL 20/76 -; [...] Rn. 42 m.w.N.). Danach ist die zeitliche Begrenzung des eigenen Kindergeldanspruchs allein stehender behinderter Menschen bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres nicht willkürlich. Die zeitlich unbegrenzte Leistung an Eltern, die ein behindertes Kind unterhalten, ist Ausfluss der Zweckbestimmung des Kindergeldes als Familienleistungsausgleich. Diese Zweckbestimmung tritt bei einer allein stehenden behinderten Person, die in aller Regel auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen ist, in den Hintergrund (so auch Irmen in: Hambüchen, BKGG, 54. Ergänzungslieferung, Stand September 2007,§ 1, Rn. 57; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 23. Juni 2003 - L 13 B 4/03 KG -, [...] Rn. 6).

16Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG.

17Das Urteil kann mit der Berufung angefochten werden; § 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.