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66 C 103/01 (I)•AG Osnabrück, 2001-09-27, 66 C 103/01 (I)
66 C 103/01 (I)Tribunal de première instance27 sept. 2001
Entscheidungsdatum: 2001-09-27
Aktenzeichen: 66 C 103/01 (I)
ECLI: ECLI:DE:AGOSNAB:2001:0927.66C103.01I.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2001, 30405
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2001 durch den ..., für Recht erkannt:
Tenor: Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 22. Juni 2001 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin jedoch mit Ausnahme der von der Beklagten zu tragenden Kosten ihrer Säumnis.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand1(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe2Die Klage ist unbegründet. Auf den Einspruch der Beklagten ist deshalb das sie belastende Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Maklerlohn in Höhe von 1.211,- DM gem. § 652 Abs. 1 BGB. Durch die Provisionsklausel in der Reservierungsbitte vom 4. Nov. 2000 ist die Beklagte nicht verpflichtet worden, weil diese Regelung gem. § 3 AGBG im Zusammenhang des unterschriebenen Textes ungewöhnlich und überraschend ist. Eine Individualvereinbarung hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Dazu wie folgt:
4Die Klägerin kann ihren Vergütungsanspruch nicht aus der "Reservierung" vom 4. Nov. 2000 herleiten. Zwar wird dort im Rahmen des Antrags um Reservierung nach Angaben zur Person der Beklagten und zum Mietobjekt angeführt, "Für die Wohnungsvermittlung wird eine Nachweisgebühr (Maklerprovision) in Höhe von 1 Kaltmiete (zuzügl. MwSt.) fällig". Diese Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. des § 1 AGBG jedoch nicht Vertragsbestand geworden, weil es sich um überraschende Regelung i.S. des § 3 AGBG handelt. So ist der von der Beklagten unterschriebene Text hervorgehoben und fett gedruckt mit "Reservierung" überschrieben und beinhaltet im weiteren Verlauf entsprechend der Überschrift den Antrag einer "Reservierung für den Mietinteressenten". Diese Reservierungsbitte hat als solche keine erkennbare rechtsgeschäftliche Bedeutung. Dem Vermieter blieb es freigestellt, die Beklagte als Mieterin zu akzeptieren. Von ihm war keine Selbstbindung gewollt. Es handelte sich auch nicht um eine Angebotserklärung der Beklagten auf Abschluß des Mietvertrages. Die Reservierung hat lediglich den bewerbenden Charakter einer Offerte, die in ein Vertragsangebot des Vermieters münden kann. Mithin durfte die Beklagte bei Unterzeichnung ohne besonderen ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abzugeben sondern lediglich um Berücksichtigung bei der Vergabe des Mietobjakts nachzusuchen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der Provisionsregelung um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel i.S. des § 3 AGBG (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988; 687/688 für den Fall einer Provisionsregelung in einem Objektnachweis).
5Die Klägerin kann sich nicht darauf stützen, die Beklagte auf die Provisionspflicht hingewiesen und deren Einverständnis erreicht zu haben. Dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag wird von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Für diese Behauptung ist die Klägerin jedoch beweispflichtig, so daß sie hiermit nicht gehört werden kann.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, §§ 344 ZPO.
7Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11,§ 713 ZPO.
Hinweis:Verkündet am: 27.09.2001
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