projets
4 SLa 854/25•LAG Niedersachsen, 2026-03-16, 4 SLa 854/25
4 SLa 854/25Tribunal du travail16 mars 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 4 SLa 854/25
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0316.4SLa854.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 14025
Tenor: 1. I.Auf die Berufung des Klägers wird das "Teil-Anerkenntnis- und Urteil" des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 3. September 2025 - 7 Ca 61/25 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
TatbestandDie Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2025.
Der zum Zeitpunkt der Kündigung 39-jährige, verheiratete und 3 minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten vom 3. Juni 2024 befristet bis zum 31. Mai 2025 als Chemiker/Verfahrenstechniker auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom 2. Oktober 2024 zu einem Bruttomonatsverdienst von 4.166,66 Euro (§ 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags) beschäftigt. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags galt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. März 2025 ordentlich zum 15. April 2025. Die Kündigung wurde dem Kläger in einem persönlichen Gespräch vom Geschäftsführer der Beklagten übergeben. Daneben übergab der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger ein ebenfalls auf den 13. März 2025 datiertes Schreiben mit dem Betreff "Freistellung von der Arbeit", wonach der Kläger ab sofort und unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden freigestellt wurde (Anlage zur Klageschrift, Blatt 19 der erstinstanzlichen Akte). Der Geschäftsführer der Beklagten hatte in dem Gespräch zunächst versucht, den Kläger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Dem stimmte der Kläger nicht zu. Hieraufhin übergab der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die Kündigung und das Freistellungsschreiben. Weitere Einzelheiten des Gesprächsinhalts sind zwischen den Parteien streitig. Insbesondere ist streitig, ob der Kläger seine Absicht kundgetan hat, Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 13. März 2025 erheben zu wollen.
Der Kläger hat sich mit seiner am 17. März 2025 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen Klage gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 13. März 2025 gewandt. Nach Zustellung der Kündigungsschutzklage hat die Beklagte mit einem am 24. März 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz den geltend gemachten Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 15. April 2025 hinaus anerkannt und den Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 24. März 2025 aufgefordert, am 25. März 2025 um 8:00 Uhr bei der Arbeit zu erscheinen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Er nahm mit einem am 3. April 2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz das Anerkenntnis der Beklagten an, blieb aber der Arbeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2025 fern.
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2025 hat der Kläger die ausstehende Vergütung für den Zeitraum März 2025 bis Mai 2025 geltend gemacht. Er hat unter Verweis auf die unwiderrufliche Freistellungserklärung vom 13. März 2025 die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde die Vergütung, wenngleich er seine Tätigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht wieder aufgenommen habe. Er habe die mündliche und schriftliche Erklärung der Beklagten als Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung auffassen dürfen, wonach seine Arbeitspflicht bis zur vertraglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2025 entfalle. Dieses Angebot habe er angenommen. Die Beklagte habe die Unwiderruflichkeit ihrer Freistellungserklärung nicht mehr durch die Arbeitsaufforderung mit Schreiben vom 24. März 2025 durchbrechen können.
Der Kläger hat - zuletzt und für die Berufung maßgeblich - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.499,98 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.166,66 Euro seit dem 15.04.2025, weiteren 4.166,66 Euro seit dem 15.05.2025 und weiteren 4.166,66 Euro seit dem 15.06.2025.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mangels Angebots der Arbeitsleistung bestehe kein weiterer Vergütungsanspruch des Klägers. Der Kläger habe sich mit der Kündigungsschutzklage gerade gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch die Freistellung gewandt.
Mit Teil-Anerkenntnis- und Urteil vom 3. September 2025 hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Anerkenntnis (zwischenzeitlich rechtskräftig) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 13. März 2025 aufgelöst worden ist. Es hat die Beklagte zur Zahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. bis 24. März 2025 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch über den 24. März 2025 hinaus ergebe sich weder aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag noch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Die Beklagte habe durch die Freistellungserklärung vom 13. März 2025 einseitig erklärt, dass sie die Arbeitsleistung des Klägers nicht annehmen werde. Damit befinde sie sich (außerhalb der Zeiten der Urlaubsgewährung und des Freizeitausgleichs) in Annahmeverzug. Die Freistellungserklärung entfalte allerdings ab dem 25. März 2025 keine Wirkung mehr. Die Beklagte habe durch ihre Erklärung, aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten, ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet und mit ihrer Aufforderung an den Kläger, am 25. März 2025 um 8:00 Uhr wieder zur Arbeit zu erscheinen, ihre Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB erbracht. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus einem Erlassvertrag nach § 397 BGB. Einen solchen hätten die Partei nicht geschlossen. Für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist könne der Freistellungserklärung keine Wirkung beigemessen werden.
Gegen das dem Kläger am 11. September 2025 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 9. Oktober 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er am 7. November 2025 unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Arbeitsgericht habe nicht geprüft, ob er Anspruch auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt eines geschlossenen Erlassvertrags habe. Er habe zwar vor Übergabe der Kündigung um seinen Arbeitsplatz gekämpft und erklärt, mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Der Freistellungserklärung unter Anrechnung auf Urlaub habe er aber entgegen der Darstellung des Arbeitsgerichts nicht widersprochen. Er habe zudem in dem Gespräch am 13. März 2025 die Erwartung geäußert, dass die Beklagte seine Vergütung bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags zahlen müsse. Die Beklagte habe sich durch ihr Arbeitsangebot nicht aus dem Annahmeverzug befreien können. Eine unwiderrufliche Freistellung sei unwiderruflich. Ein Arbeitnehmer müsse sich nach Ausspruch einer derartigen Erklärung nicht darauf einstellen, nochmals zur Erbringung seiner Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Dies gelte auch für die Zeit ab dem 16. April 2025. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, entfalte die Freistellungserklärung der Beklagten auch nach Ablauf der Kündigungsfrist Wirkung.
Der Kläger beantragt ,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 3. September 2025 - 7 Ca 61/25 - (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 9.166,65 Euro zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 833,33 Euro seit dem 15.04.2025, weiteren 4.166,66 Euro seit dem 15.05.2025 und weiteren 4.166,66 Euro seit dem 15.06.2025
Die Beklagte beantragt ,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Ein Erlassvertrag sei nicht zustande gekommen. Sie habe dem Kläger mit der Freistellungserklärung schon kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags gemacht. Selbst ein etwaiges Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags unterstellt, habe der Kläger diesem ausdrücklich widersprochen und erklärt, dass er die Kündigung und die Freistellung nicht akzeptiere. Vor diesem Hintergrund komme dem Umstand, dass der Kläger nachfolgend nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, kein Erklärungswert zu. Der Annahmeverzug habe mit der Aufforderung an den Kläger, am 25. März 2025 um 8:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen, geendet. Dies gelte für die Zeit ab dem 16. April 2025 umso mehr. Der Freistellungserklärung könne keine Wirkung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist beigemessen werden.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
EntscheidungsgründeA.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
B.
Die Berufung ist teilweise - hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für den Zeitraum vom 25. März 2025 bis 15. April 2025 - begründet. Unbegründet ist die Berufung hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Vergütungsansprüche vom 16. April 2025 bis zum 31. Mai 2025.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BAG, 5. November 2025 - 7 AZR 185/24 - Rn. 27).
Nach Auffassung der Kammer resultieren die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen - § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB oder § 397 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag - aus ein- und demselben Lebenssachverhalt und schließen sich gegenseitig aus (Anspruchskonkurrenz). Ungeachtet dessen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Reihenfolge, auf welche er sein Klagebegehren stützt, festgelegt: Er leitet die geltend gemachten Vergütungsansprüche vordergründig aus einem Erlassvertrag nach § 397 BGB her, hilfsweise stützt er sein Klagebegehren auf Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB.
II.
Dem Kläger stehen Annahmeverzugslohnansprüche (einschl. enthaltenes Urlaubsentgelt) bis zum 15. April 2025 zu.
Allerdings kann der Kläger die Ansprüche nicht aus einem am 13. März 2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Erlassvertrag nach § 397 BGB herleiten. Die Parteien haben eine Freistellung von der grundsätzlich nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB bestehenden Arbeitspflicht nicht vereinbart.
a)
Eine Freistellungsvereinbarung ist von der einseitig vom Arbeitgeber erklärten Freistellung zu unterscheiden.
In der einseitigen Freistellung von der Arbeitspflicht ist regelmäßig die Erklärung des Arbeitgebers zu sehen, die Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung werde abgelehnt. Durch diese Erklärung gerät der Arbeitgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf es regelmäßig nicht, denn der Arbeitgeber lässt erkennen, unter keinen Umständen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bereit zu sein. Die einseitige Freistellung von der Arbeit ist, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit nach Hause schickt, weil er ihn nicht mehr beschäftigen will (Schaub ArbR-HdB/Linck, 21. Aufl. 2025, § 95. Rn. 10 mwN). Eine schlichte einseitige Freistellung von der Arbeit ist bei Fehlen anderer vertraglicher Vereinbarungen jederzeit widerruflich und damit umkehrbar (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 35). Sollen mit der Freistellung Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllt werden, bedarf es der unwiderruflichen Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht; ein während des Urlaubs anderweitig erzielter Erwerb ist auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt nicht anzurechnen (BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - Rn. 29).
Durch den Abschluss eines Erlassvertrags iSv. § 397 Abs. 1 BGB erlischt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (vgl. BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - Rn. 30). Da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung mehr schuldet, kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung auch nicht mehr in Verzug geraten (vgl. BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - Rn. 29). Der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Verdienst oder dessen böswilliges Unterlassen während der Freistellungsphase demgemäß auch nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Für eine Freistellungsvereinbarung, die einen verzugsunabhängigen Entgeltanspruch in der Freistellungsphase begründen soll, bedarf es einer hinreichend deutlichen Vereinbarung (vgl. LAG Köln 29. März 2023 - 11 Sa 673/22 - Rn. 23). Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH 18.09.2012 - II ZR 178/10 - Rn. 22 mwN.; LAG Köln 29. März 2023 - 11 Sa 673/22 - Rn. 23).
b)
Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens und des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien einen Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB geschlossen hätten mit dem Inhalt, dass die Verpflichtung des Klägers zur Erbringung der Arbeitsleistung entfallen sollte.
Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass die Beklagte den Kläger mit der Freistellung ab dem 13. März 2025 - wie im Regelfall - mehr als nur einfach nicht mehr beschäftigen wollte. Die Freistellung war allein auf die Herbeiführung des Annahmeverzugs zu verstehen, einen Erklärungswert dahingehend, dass die Beklagte auf die Arbeitsleistung des Klägers unumkehrbar verzichten wollte, kann ihr unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände nicht beigemessen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten sowohl die Kündigung als auch die Freistellung bereits zu dem Gespräch am 13. März 2025 mit Unterschrift versehen vorbereitet hatte. Dies macht deutlich, dass die Beklagte im Falle der Ablehnung des Angebots auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gewillt war, die Freistellung jedenfalls einseitig durchzusetzen. So ist es geschehen: Der Kläger hat eine einvernehmliche Verständigung im Wege des Aufhebungsvertrags abgelehnt, woraufhin der Geschäftsführer die Kündigungserklärung übergab und den Kläger einseitig - wie in der Freistellungserklärung vom 13. März 2025 dokumentiert - unter Anrechnung auf noch bestehenden Resturlaub und Überstunden von der Arbeitspflicht freistellte. Gegen ein Ansinnen des Geschäftsführers, dem Kläger einen Erlassvertrag anzubieten, nachdem dieser den Abschluss eines Aufhebungsvertrags abgelehnt hatte, spricht auch, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 13. März 2025 Kontakt zu einem langjähren Geschäftspartner vermittelt hatte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte im Falle eines frühzeitigen Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Geschäftskunden bereit gewesen wäre, die Vergütung des Klägers ungeachtet eines Zwischenverdienstes auch nur bis zum 15. April 2025 ohne Anrechnung weiter zahlen zu wollen. Das Gegenteil ist der Fall: Der Kläger lässt im Schriftsatz vom 4. August 2025 vortragen, die Beklagte habe sich durch die Bemühungen um ein Anschlussarbeitsverhältnis von den Folgen des Annahmeverzugs befreien wollen.
Auch, dass die Beklagte den Kläger "unwiderruflich" von der Arbeitsleistung freigestellt hat, spricht für sich genommen nicht dafür, dass die Freistellungserklärung als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags verstanden werden musste. Zwar wird vertreten, dass mit der unwiderruflichen Freistellung der Arbeitgeber endgültig und unumkehrbar auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichte und diese nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden könne (ArbG Nordhausen 6. April 2022 - 2 Ca 768/21 - Rn. 26). Es ist aber zu beachten, dass die für die Urlaubsbewilligung erforderliche, im Voraus erklärte unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 27) grundsätzlich auch einseitig erfolgen kann. Eines Erlassvertrags bedarf es für die wirksame Urlaubsbewilligung nicht.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche bis zum 15. April 2025 allerdings unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB einschließlich Urlaubsentgelts nach §§ 1, 11 BUrlG zu.
a)
Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach § 615 Satz 1 iVm. § 611a Abs. 2 BGB liegen vor. Die Beklagte befand sich aufgrund ihrer einseitig erklärten Freistellung des Klägers im Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB.
b)
Mit der Freistellungserklärung vom 13. März 2025 hat die Beklagte den Kläger nicht nur einseitig von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung freigestellt und ist dadurch in Annahmeverzug geraten, sondern sie hat ihm gleichzeitig den unstreitig noch bestehenden Urlaub in Höhe von 10 bzw. 9 Tagen rechtswirksam bewilligt.
aa)
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit überlässt, im Übrigen die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt und so gem. § 293 BGB in Annahmeverzug gerät (BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 18). Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, die konkrete Lage des Urlaubs innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbst zu bestimmen. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, weil er ein Annahmeverweigerungsrecht geltend macht, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer lege die Urlaubszeit innerhalb der Kündigungsfrist selbst fest. Ein späteres Urlaubsabgeltungsverlangen des Arbeitnehmers wäre rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) und deshalb nicht begründet (BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 19 mwN). Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt zudem eine vom Arbeitgeber im Voraus erklärte unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht voraus (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 27).
bb)
Die Beklagte hat dem Kläger mit der Freistellung vom 13. März 2025 nach diesen Maßstäben wirksam Urlaub bewilligt.
Die Beklagte musste hierbei den konkreten Zeitraum des Urlaubs nicht festlegen, sondern konnte die Festlegung des Zeitraums dem Kläger überlassen. Der noch bestehende Urlaubsanspruch von 9 bzw. 10 Tagen konnte innerhalb des Zeitraums vom 13. März 2025 bis 15. April 2025 auch tatsächlich erfüllt werden. Der Wirksamkeit der Urlaubsbewilligung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger die Urlaubsvergütung nicht vor Antritt des Urlaubs gezahlt hat. Zwar kann der Urlaub nur wirksam erteilt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (vgl. BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11 mwN). Die Beklagte hat den Kläger aber ausweislich der Freistellungserklärung "unwiderruflich" freigestellt. Die unwiderrufliche Freistellung dokumentiert mit hinreichender Deutlichkeit die Absicht der Beklagten, an den Kläger das Urlaubsentgelt zu zahlen (vgl. BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 16 ff.).
c)
Die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, sie erwarte ihn am 25. März 2025 um 8:00 Uhr bei der Arbeit ist unwirksam, da die Beklagte dem Kläger zuvor (auch) Urlaub für den Zeitraum ab dem 13. März 2025 bewilligt hat.
Dem steht nicht entgegen, dass unklar bleibt, ob und wie der Kläger die Lage des noch bestehenden Urlaubs von 10 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 13. März 2025 bis 15. April 2025 selbst festgelegt und verteilt hat. Obwohl die Beklagte die Möglichkeit hatte, die zeitliche Lage des Urlaubs konkret zu bestimmen, hat sie dies zulässigerweise dem Kläger überlassen. Auch wenn der dem Kläger zustehende Urlaub von 10 Tagen einen weitaus kürzeren Zeitraum ausmacht, muss sich die Beklagte aufgrund der zwar möglichen, aber im Ergebnis unkonkreten Urlaubserteilung so behandeln lassen, als hätte sie dem Kläger für den gesamten Zeitraum vom 13. März 2025 bis 15. April 2025 Urlaub bewilligt und die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs/Erfüllungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden. Er kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen (vgl. BAG 20. Juni 2000 - 9 AZR 405/99 - Rn. 29).
Ein Rückruf aus dem Urlaub ist auch dann nicht zulässig, wenn die Freistellung in Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung für die Zeit der Kündigungsfrist erfolgt ist und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt. Dies folgt schon daraus, dass sich die Arbeitgeberin mit der für unwiderruflich erklärten Freistellung selbst gebunden hat. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt zudem kein derart ungewöhnliches Ereignis, als dass der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht bereits mit der Erklärung der unwiderruflichen Freistellung in Betracht ziehen müsste. Zudem steht der Möglichkeit eines Rückrufs aus dem Urlaub der Urlaubszweck entgegen. Dieser liegt darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (BAG 16. April 2024 - 9 AZR 127/23 - Rn. 20).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Oktober 2024 ist die Vergütung spätestens zum 15. des darauffolgenden Monats unmittelbar auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Konto zu zahlen. Verzug tritt damit tatsächlich (und entgegen der insoweit fehlerhaften Tenorierung) nicht schon am 15. April bzw. 15. Mai 2025 ein, sondern tatsächlich ab dem 16. April 2025 bzw. 16. Mai 2025.
III.
Unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger Ansprüche auf Vergütung über den 15. April 2025 hinaus bis zum 31. Mai 2025 geltend macht.
Entgegen der Auffassung des Klägers galt die Freistellungserklärung der Beklagten nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15. April 2025.
Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass aus der Freistellungserklärung selbst kein Datum hervorgeht, bis wann er unwiderruflich unter Anrechnung des Resturlaubs und der Überstunden freigestellt werden sollte. Aus Sicht eines objektiven Empfängers konnte der Kläger die Freistellung allerdings nur begrenzt auf den Zeitraum bis zum 15. April 2025 verstehen. So war die Freistellung nicht losgelöst von der Kündigung erfolgt, sondern wurde dem Kläger gemeinsam mit der Kündigung im Gespräch am 13. März 2025 übergeben. Auch wenn die Kündigung und die Freistellung auf separaten Schreiben verfasst wurden, kann unter diesem Umstand (der gleichzeitigen Übergabe von Kündigungserklärung und Freistellung), aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts nur der Schluss gezogen werden, die Beklagte wolle den Kläger bis zum Ablauf der im Kündigungsschreiben genannten Kündigungsfrist freistellen, darüber kommt der Freistellung kein Erklärungswert zu. Aus der Kündigungserklärung ergibt sich der Wille der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zum 15. April 2025 zu beenden; bis zu diesem Zeitpunkt wollte die Beklagte den Kläger auch nur freistellen.
Mag der Kläger in dem Gespräch auch seine Absicht geäußert haben, Kündigungsschutzklage erheben zu wollen, weil die Kündigung aus seiner Sicht unwirksam sei und mag er zudem auch angedeutet haben, dass er dann wohl bis zum 31. Mai 2025 freizustellen sei, kann aus der passiven Hinnahme dieser Erklärung durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht auf dessen Einverständnis mit einer Freistellung bis zum 31. Mai 2025 geschlossen werden. Schon die übergebene Freistellungserklärung spricht dagegen, die - wie oben ausgeführt - auf den Zeitraum des Ablaufs der Kündigungsfrist am 15. April 2025 beschränkt war und zeitlich nach den Bemühungen des Geschäftsführers um einen Aufhebungsvertrag erfolgt ist. Es deuten auch keine weiteren Umstände darauf hin, dass die Beklagte in dem Gespräch am 13. März 2025 von der beabsichtigten Freistellung lediglich bis zum 15. April 2025 Abstand genommen und die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte, den Kläger auch bis zum Befristungsende am 31. Mai 2025 freizustellen. Einer leichtfertigen Annahme, die Beklagte wolle den Kläger auch bis zum 31. Mai 2025 "nicht mehr sehen", steht schon die zu berücksichtigende Interessenlage in wirtschaftlicher Hinsicht entgegen. So belief sich der Urlaubsanspruch des Klägers auf maximal 10 Tage, welche innerhalb der Freistellung bis zum 15. April 2025 mehr als erfüllt werden konnten. Dafür, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger weitere 1 1/2 Monate Vergütung ohne eine Gegenleistung zukommen lassen wollte, bedarf es eines deutlich nach außen kundgetanem Willen. Hieran fehlt es.
Zwar führte das im vorliegenden Fall erklärte Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. März 2025 einschließlich der Annahme mit Schriftsatz vom 3. April 2025 nicht zur Beendigung des Annahmeverzugs. Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmers Arbeit zuweisen muss, endet der Annahmeverzug vielmehr nur dann, wenn der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit die Aufforderung zu entnehmen ist, der Arbeitnehmer möge zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Arbeit wieder aufnehmen (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck, 21. Aufl. 2025, § 95. Rn. 62).
Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. März 2025, wonach der Kläger aufgefordert wurde, die Arbeit am 25. März 2025 um 8:00 Uhr wieder aufzunehmen. Zwar konnte die Arbeitsaufforderung wegen der zugleich erfolgten Urlaubserteilung bis zum 15. April 2025 keine Wirksamkeit entfalten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Parteien bereits durch das Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. März 2025 und die Annahme desselben durch den Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2025 auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigt hatten. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte dem Kläger nicht erneut auffordern, am 16. April 2025 wieder zur Arbeit zu erscheinen. Darüber hinaus bezog sich die unwiderrufliche Freistellung - wie oben ausgeführt - nur auf die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15. April 2025. Innerhalb dieses Zeitraums wollte die Beklagte den Kläger unwiderruflich freistellen und damit zugleich die Urlaubsansprüche des Klägers erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB). Danach musste der Kläger - nicht zuletzt wegen der von ihm erklärten Annahme des Anerkenntnisses mit Schriftsatz vom 3. April 2025 - ab dem 16. April 2025 seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten. Ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung ab dem 16. April 2025 ist nicht erfolgt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs.1, § 92 ZPO. Der der Kostenquote zugrunde liegende (fiktive) Streitwert erster Instanz (der nicht gleichzusetzen mit dem Gebührenstreitwert ist) belief sich auf 18.749,97 Euro. Der Kläger unterlag hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für den Zeitraum vom 16. April 2025 bis 31. Mai 2025 (6.249,99 Euro); die Beklagte unterlag hinsichtlich der anerkannten Kündigungsschutzklage (6.249,99 Euro) und hinsichtlich der Vergütung für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis 15. April 2025 (6.249,99 Euro). Unter Zugrundelegung eines Berufungsstreitwerts von 9.166,65 Euro unterlag der Kläger mit 6.249,99 Euro (Vergütung vom 16. April bis 31. Mai 2025), die Beklagte mit der restlichen Vergütung für März 2025 bis zum 15. April 2025 (2.916,66 Euro).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.