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71 IN 107/07•AG Göttingen, 2010-06-14, 71 IN 107/07
71 IN 107/07Tribunal de première instance14 juin 2010
Entscheidungsdatum: 2010-06-14
Aktenzeichen: 71 IN 107/07
ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2010:0614.71IN107.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2010, 35051
Tenor: Auf die Beschwerde des antragstellenden Gläubigers wird der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bzgl. der vom Gläubiger vorgetragenen Forderung aus unerlaubter Handlung in Ergänzung und unter Abänderung des Beschlusses vom 3.6.2010 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Wert für die Rechtsanwaltsgebühren: bis 4.000 €.
Gründe1Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor.
2Der Gläubiger beruft sich darauf, dass seine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Er hat nunmehr in seiner Beschwerde klargestellt, dass er nicht eine Versagung der Restschuldbefreiung insgesamt begehrt, sondern nur wegen dieser einen Forderung. Ein derartiger - isolierter - Ausschluss von der Restschuldbefreiung ist dem Gesetz jedoch fremd, vielmehr ist nur die Forderung des Gläubigers von der Restschuldbefreiung ausgenommen (sofern der Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegeben hat, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung stammt). Sollte der Schuldner dieser Anmeldung widersprechen, ist der Gläubiger gehalten, die Feststellung, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung stammt, im Zivilrechtsweg gesondert gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Widerspricht der Schuldner dieser Kennzeichnung der Forderung nicht, ist die Forderung ohnehin von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, eines besonderen Beschlusses bedarf es nicht.
3Die Kostenentscheidung folgt aus §4 InsO i.V.m §91 ZPO.
4Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird die Restschuldbefreiung gem. §291 InsO von dem zuständigen Rechtspfleger angekündigt werden.
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