OLG Celle, 2002-10-08, 6 W 77/02

6 W 77/02Tribunal supérieur8 oct. 2002

Texte intégral

OLG Celle — 2002-10-08 — 6 W 77/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-08

Aktenzeichen: 6 W 77/02

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2002:1008.6W77.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 20093

Tenor

Tenor: Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Er gilt fort für die Allgemeine Verfahrens- und die Prozessgebühr. Für die Verhandlungsgebühr wird der Streitwert auf 3.216,46 EUR festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird für die Allgemeine Verfahrens- und die Prozessgebühr auf 3.216,46 EUR, für die Vergleichsgebühr auf 2.849,79 EUR und für die vorstehende Kostenentscheidung auf 2.269,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe1(nur für die Beschwerdeentscheidung)

2Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

3I.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert einer Stufenklage sich hinsichtlich der Allgemeinen Verfahrens- und der Prozessgebühr für den Zahlungsanspruch als den höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 18 GKG) nach der Erwartung richtet, wie sie sich in der Klagschrift ausdrückt. Solange der Zahlungsanspruch nicht beziffert ist, ist er, anders als in dem Beschluss des Kammergerichts (MDR 1997, 598) angenommen, auf den der Kläger sich stützt, denknotwendig immer der höchste, weil der Anspruch auf Auskunft, Wertermittlung oder eidesstattliche Versicherung stets nur mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs zu bemessen sind; denn all diese Ansprüche erfüllen regelmäßig keinen Selbstzweck, sondern sollen lediglich den Zahlungsanspruch konkretisieren und durchsetzen helfen.

4Aus der zutreffenden Ansicht des Kammergerichts (a. a. O. ), bei der Festsetzung des Streitwerts am Ende der Instanz seien alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu berücksichtigen, ist, anders als das Kammergericht meint, nicht zu folgern, dass das Zahlungsbegehren des Stufenklägers sich von vornherein auf denjenigen Betrag richtet, den er sich am Ende ausrechnet. Bereits entstandene Gebühren lassen sich denknotwendig nicht nach einem Wert bestimmen, welcher zu dem Zeitpunkt, in welchem sie entstehen, noch nicht existiert. Dieses wird besonders augenfällig, wenn die Vorstufen des Zahlungsanspruchs dessen Nichtbestehen ergeben. Es kann nicht richtig sein, dass die Gebühren dann nur auf dem Papier, wirtschaftlich indessen nicht, weil nach einem Streitwert Null, entstanden sind.

5II.

Für die Verhandlungsgebühr ist der Zahlungsanspruch nur mit dem Betrag von 3.216,46 EUR anzusetzen. Nur zu dieser Hauptforderung hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten im Termin am 17. April 2002 beantragt.

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