LG Oldenburg, 2019-03-19, 5 Ks 1204 Js 47132/17 (21/18)

5 Ks 1204 Js 47132/17 (21/18)Tribunal cantonal19 mars 2019

Texte intégral

LG Oldenburg — 2019-03-19 — 5 Ks 1204 Js 47132/17 (21/18) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-19

Aktenzeichen: 5 Ks 1204 Js 47132/17 (21/18)

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2019, 70729

verkuendung

In der Strafsache gegen XXXXX XXXXXXX, XXXXXXX XX XXXXXXXXXX XX XXXXX, XXXXXXXX XXX XXXXXX XXXX XX, XXXXX XXXXXXXX, XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXX, XXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX, Verteidiger: Rechtsanwalt XXXXXXX XXXXXXXX, XXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXX Verteidiger: Rechtsanwalt XXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXX wegen Mordes hat das Landgericht Oldenburg - Schwurgericht - in der öffentlichen Sitzung vom 19.03.2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht XXXXXXXX als Vorsitzender Richter am Landgericht XXXXX Richter am Landgericht XXXXXXXXXXX als beisitzende Richter Herr XXXXXX XXX XXXXXX Frau XXXXXXXX XXXXXXX als Schöffen XXXXX XXXXXXXXXXXXX als Ergänzungsschöffin Oberstaatsanwalt XXXXXX als Beamter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt XXXXXXX XXXXXXXX als Verteidiger Justizangestellte XXXXXXXX als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen Computerbetruges in sechs Fällen zu einer

lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe

verurteilt.

Die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 2.903,75 € wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

GründeA

XXX XXXXXXXXXX XXXXX XX XXX XXXXXX XXXX XX XXX XXXXX XXXXX XX XXXXX XXXXXXX. XX XXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXX XX XXX XXXXX XXXXXX XXX. XXXX XXXXX XXX XXXXXXXX, XXXXX XXXXXX XXXXXXXX XXXXXXX. XXXX XXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXX XX XX XXXXXXXXX XXXX XX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX. XXXX XXXX XXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXX XXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXX XXXXX XXX XXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXX XXXX XXXXXXX XXXXXXX. XX XXXX XXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XX. XX XXX XXXXXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXXX XX XXXXXX. XXXXXXX XX XXX XXXXXXXX XXXX XX XXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXX XXX, XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XX XXX XXXX XXXXXXXXXX XX XXX XXXX XXX XXXXX. XXX XXXX XXX XXXXXX XX XXXX XXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXX XXX XXX XXX XXXX XXXXXXXXX, XX XX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXX. XXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX XX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXX XXXXX XXXXXX XXXX XXXXXXXXXXX. XX XXXX XXXX XXXXX XXXXX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX XXX XX XXXXXXXX XXXX XXXXX. XX XXX XXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXX XX XXXX XXXXXX XXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXX XXX XX XXX XXXXXXXXXXXXX XXXXX. XX XXXX XXXX XXXXXX XX XXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXXX XX XXXXXXXX XXXXXX, XXXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXX. XXXXX XXXXXXXX XXXXXX XX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX, XXX XXXXXX, XXX XXXXXXX XX XXX XXXX XXXXXXXX XX XXXXXX, XXXXXX XX XXXXX XXXXXXXX XXXXX. XXXXXXXXX XXXXX XX XX XXXXXX XXXX XXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX. XXXXXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XX XXXXXXXX, XXXXXX XX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX. XX XX. XXX XXXX XXXXX XXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXX. XX XXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXX XXXX XXXXX XXX XXXXXXX XX XXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXX. XXX XXXXXXXXXX XXXXX XX XXXXXXXXXX XX XXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX. XX XXX XXXXXX XXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXX (XXXX XXX X X XXXXXX XXXX XXX X X XXXXXX XXX XX X X XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX) XX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXX XX XXXXXX XXXXXXXXXX (XXX XXX X XXXXXX). XXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXX

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Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 13.06.2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 14.06.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 11.06.2018 - 28 Gs 2638/18 - in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg.

Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 13.11.2018 ist der Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft.

B

I. Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltensweisen des Angeklagten

XXX XXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXX XXXX XXXXXXXXX XXXX XXXX XXX XXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXX. XXXXX XXXXXXXX XX XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXX XXX XXXXXXXX XXXXXXXXX. XXXXXX XXXXXXXXX XXXXXX XX XXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXX XX XXXXXXXXX. XXXX XXX XX XXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXX, XXX XXXXXX XXXXXXXXXX, XXX XXXXXX XX XXXXX XXXXXXXX. XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXX. XX XXX XXXXX XX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXX. XXX XXX XXX XXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXX XXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXX XXXXX, XXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXX. XXX XXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXX, XXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXX XX XXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXX XXXX XXX XXXXX XXXXXX XXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX. XXX XXXXXXXXXXX XXX XXXX XXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX, XXX XXX XXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXX XXXXXX. XXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXX, XXX XXX XXXX XXXX XXXXXXXXX. XX XXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX. XXXX XXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXX XXXXXX.

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XXX XXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXXX XXXXXXXX XXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXX XX XXXX. XX XXXXXXX XX XXX XXXXXX XXXXX XX XXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXX XX, XXX XX XXXXX XXX XXXXX XXX XXXXXX XXXX XXXXXXX XXX XXXXXXX X XX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXX. XXX XXXXX XXXXXXXX XX XXXXXXXXXX, XX XXXXXXX XX XXXXXXX XX XXX XXXX, XXXXXXX XXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXX XXXXXX XXXXXXX XXXX XXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXXX. XXXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XXX XXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX. XXXX XXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXX, XXX XXXXXXX XXXXXX, XXXXXXX XXX XXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XX XXXXXX XXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX.

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XXX XXXXXX XXXXXX, XXXXXX, XXXXXXX XXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXX, XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXX. XXXXXX XXXX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXX XX XXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXX. XXX XXXXX XXXXXXXX XXX XXXX XXXXXXXXX, XXX XXXXXXXX XXXXXXX XXX XXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX.

XXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXX XXXX XXXXXXXXX XXXX XX XXX XXXX. XXX XXXXXXXXXX XXXXX XXX XXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XX XXX XXX. XXXX XXX XXX XXXXX XXXXXXXX, XXX XXXXXXXXXXX, XXX XXX XXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXX XXXXX XXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXX, XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXXX XXXXX XXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXX, XXXX XX XXX XXXXX XXXXX XXX XXXXX XXX XXXXXXXX. XX, XXX XXXXX, XXXX XXXX XXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXX. XXX XXXXXXXXXX XXXX XXXX XXXXXX XXXX XXXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXX. XXX XXXXXXXXXXXXX XXXX XX XXX XXXXXXXXXXX XXXX XXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXX. XXXX XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX, XXX XXXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXX XXXXXXXX. XXXXXX XXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXX XX XXXXXXX, XXXXX XX XXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXX XXXX XX XXXXXXX, XXXX XXXXX XXX XXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXX XXXXXX XXX XXXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXXX. XX XXXX XXXX XX XXXXX XXX XXX XXXX XXXXXXXXXX. XXX XXXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXX, XXXX XXX XXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXX XXXXX.

XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXXX XX XXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX, XXXXXX XXXX XX XXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX, XX XXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX, XXXX XX XX XXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX XXXXXXXX XXXX. XXX XXX XXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXXXXXXXXX. XXX XX XXXX XXXXXXXX XXXX, XXXX XX XXX XXXX XXXXXXXXX, XX XX XXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX. XXXX XXXXXXX XX XXXXXXXXX XXX XXX XXXX XXX XXX XXXXXX XXXXXXXX, XXXXXX XXXXXX, XXXXXXXX, XXXXXX, XXXXXXX, XXXXXXXX, XXXXXX XXX XXXXXX.

II. Persönlichkeitsmerkmale der XXXXXX XXXXXX

XXX XX XXXXXXXXXX XX XXXXX XXXXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX XXXX XXX XXX XXXXX XXXXXX XX XXXX XXXX XXXXXXX XX XXXXX XXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX XX XX XXXXXXXXX. XXX XXX XXXX XXXX XXXXX XXX XX XXXXXXXXXXXXX XX XXXXX XXX XXX XXXXXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXX, XX XXX XXXXX XXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX. XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXX XXXXX XXXX XXX XXXXXX XXXXX XXXXX XXXXXXXX XX XXXXXXXXX. XX XXXXX XXXX XXXXXXXX, XXX XXXXXXXX XXXXXX XXX XXXX XXXXX XXXXXXXX, XXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX, XXXX XXXXXXXXXXXXXX. XXX XXXXX XXXXXXXXXXXXX XX XXXXX XXXX. XXXXX XX XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXX XXX XXXXXXXXXX XXXX. XXXX XXXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXX, XXX XXXXXX XXXXXXXXX, XXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXXX XXXXX, XXXX XXX XXXXXXX XXX. XXX XXXXXXX XXXXX XX XXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXX XXXXX. XXX XXXXXX XXXXXXXXX XXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXX XXXX XXXXXXXXXXXX. XXX XXX XXXX XXXX XXXXXXXXXXX XXXX, XXX XXXX XXXXX XXXX XXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXX. XXXXXX XXXXXX XXXX XXXX XXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXXXXX XXXXX XXX XXXXX XXX XXXXX. XXXXX XXXXXX, XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXX "XX XXXXX XXXXXX XXXXX XXXXXXXX", XXX XXX "XXXXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXX" XXXXXXX. XXXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXX XXXXXXX XXX XXXXXX XXXXXX XXXXX. XXXXX XXXX XXXXXXX XX XXXXXXXXX, XXX XXXXX XXX XXXX XXXXXXXXXX, XXXXX XXX XXXX XXX XXXXXXX XXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXX, XXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XX XXXXX XXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXX XXXX. XXXX XXX XXXX XXXXXXX XXXXXX XXXXXX XX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXX, XXXXXX XXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX. XXX XXXX XXXXX XXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXX XXXXXX XXXX. XXX XXX XXXX XXXX XXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXX XXX XXXXX XXXX XXX XXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXX.

XXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXX, XXX XXXXXX XXXXXX XXXXXXX, XXXXX XXXXX XXXX XXX XXXX XXXXX XXXXXX XXX XX XXXXX XXXXXXXXXX XX XXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXXX, XXXX XXXX XXXXXXXXX XX XXXXXXXX XXXX XXX XXXXX XXXXXX XXXXXX.

III. Vorgeschehen

Der Angeklagte nahm nach dem ersten Kennenlernen der XXXXXX XXXXXX im Februar 2017 immer häufiger Kontakt zu ihr auf. Er hatte erkannt, dass sie vermögend war und wollte dies, wie er es häufig in seinem Leben machte, für sich nutzen. Er besuchte sie in den Wochen danach unaufgefordert sehr oft in ihrem Wohnhaus in XXXXXXXXX. Die Nachbarn von XXXXXX XXXXXX, die Zeugen XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX, sahen mehrfach sein Auto vor dem Haus der XXXXXX XXXXXX stehen. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und XXXXXX XXXXXX wurde für diese immer unangenehmer. Sie äußerte gegenüber ihrer besten Freundin, der Zeugin XXXXXXX, dass sie den Angeklagten über ihre Nachbarn kennengelernt habe und er sehr aufdringlich sei und ihr nachstellen würde. Er habe ihr auch von seiner Zeit in Haft in Polen erzählt, was ihr zusätzlich Angst bereitet habe. Der Angeklagte habe ihr drittes Haus mieten oder kaufen wollen, was sie aber nicht gewollt habe. Er habe oft unangekündigt vor dem Haus gestanden, woraufhin sie ihn häufig aus Angst nicht hineingelassen hätte. Manchmal habe er allerdings so lange gewartet, bis sie doch geöffnet habe. Dies berichtete XXXXXX XXXXXX auch ihren Nachbarn, den Zeugen XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX. Diesen erzählte sie auch, dass sie dem Angeklagten zunächst auch nicht die Obergeschoßwohnung habe vermieten wollen, der Angeklagte jedoch so hartnäckig gewesen sei, dass sie es doch gemacht hätte. Sie sei aber sehr erleichtert gewesen, als er recht schnell wieder ausgezogen sei. XXXXXX XXXXXX berichtete auch gegenüber der Zeugin XXXXXXXXX, der Inhaberin eines polnischen Geschäfts, bei dem XXXXXX XXXXXX häufig einkaufte, dass ihr der Angeklagte sehr unangenehm sei und bereits in Haft gesessen habe. Er habe sich bei ihr 5.000 € leihen wollen, was sie abgelehnt habe. Der Angeklagte wiederum berichtete seinem Bekannten aus XXXXXXXX, dem Zeugen XXXXXXXX, dass er in XXXXXXXXX eine reiche alleinstehende Frau kennengelernt habe, die zwei bis drei Häuser hätte und an die er sich "ranhängen" wolle.

IV. Vortatgeschehen

Am 24.06.2017 checkte der Angeklagte um 11 Uhr im Hotel XXXX XXXXXX in XXXXXXXX ein. Um 12:57 Uhr befand sich das Handy des Angeklagten nach polizeilichen Erkenntnissen ermittelt über Googledatenabfrage noch in der Nähe des Hotels. Von dort machte er sich mit seinem PKW anschließend auf den ca. 2,5 Stunden dauernden Weg nach XXXXXXXXX zu XXXXXX XXXXXX.

Diese wurde von ihren Nachbarn, den Zeugen XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX, zuletzt am 23.06.2017 gegen 17:30 Uhr in ihrem Garten gesehen. Im Verlauf des nächsten Tages fiel ihnen auf, dass die Plissees an allen Erdgeschossfenstern unregelmäßig heruntergelassen gewesen waren, was für die sehr ordentliche XXXXXX XXXXXX äußerst ungewöhnlich war. XXXXXX XXXXXX kaufte am 24.06.2017 ausweislich eines in ihrem Haus aufgefundenen Kassenbons bei der Drogerie XXXXXXXX im nahe gelegenen XXXXXXXX XXXXXXXXXXX um 15:39 Uhr Haushaltsprodukte wie Waschmittel und Körperpflegeartikel. Die eingekauften Artikel brachte sie mittels einer Einkaufstüte der Firma XXXXXXXX in ihr Wohnhaus. Gegen 16 Uhr wurde sie letztmals gesehen: Die Zeugin XXXX XXXXXX, welche XXXXXX XXXXXX aus der Nachbarschaft kannte, fuhr mit ihrem Fahrzeug zu dieser Zeit den XXXXXXXXX entlang. Sie sah im Vorbeifahren XXXXXX XXXXXX an ihrer Haustür mit einer Handtasche stehen. Ein Mann mittleren Alters bekleidet mit einem Regencape stand an der Beifahrertür des Fahrzeugs der XXXXXX XXXXXX in der Hofeinfahrt.

V. Tatgeschehen

Am 24.06.2017 tötete der Angeklagte XXXXXX XXXXXX nach 16:00 Uhr auf nicht festgestellte Weise an einem nicht festgestellten Ort in XXXXXXXXX oder Umgebung. Der Angeklagte tötete XXXXXX XXXXXX, um an ihre Wertgegenstände und ihr Geld zu gelangen. Er verbrachte die Leiche der XXXXXX XXXXXX an einen bisher unbekannten Ort.

VI. Weiteres Tat- und Nachtatgeschehen

  1. Der Angeklagte kam zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während oder nach dem Tatgeschehen in den Besitz der EC-Karte von XXXXXX XXXXXX. Die dazugehörige PIN erfuhr er entweder von XXXXXX XXXXXX selbst oder anhand von Unterlagen in ihrem Haus. Das Fahrzeug der XXXXXX XXXXXX, einen champagnerfarbenen Daimler-Benz, stellte er in XXXXXX auf einen Pendlerparkplatz unter einer Autobahnbrücke in der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ab. Dort demontierte er die Kennzeichen, die Fahrzeugbatterie und die Rücksitzbank. Die Schonbezüge der Fahrer- und Beifahrersitze schnitt er ab. Wahrscheinlich wurde er hierbei und eventuell auch bei der Tat von einem Gehilfen unterstützt bzw. wirkte mit einem Mittäter zusammen. Die Person dieses Tatbeteiligten ist nicht festgestellt worden, möglicherweise handelt es sich um den XXXXXXXX XXXXXXXX.

Am 24.06.2017 um 23:15 Uhr und am 25.06.2017 um 03:07 Uhr hob der Angeklagte mir der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX und der erlangten PIN unberechtigt jeweils den möglichen Höchstbetrag von 1.000 € am Geldautomaten in der des Hauses der XXXXXX XXXXXX nächstgelegenen Filiale der XXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX in XXXXXXXXXXX ab. Dabei wurde der Angeklagte von der dort installierten Videokamera des Raumes aufgezeichnet, er trug eine hüftlange, schwarze Jacke mit Kapuze sowie eine weit geschnittene dunkle Hose. Sein Gesicht wurde nicht aufgezeichnet, da im Geldautomat keine Frontalkamera installiert war. Der Angeklagte fuhr sodann nach XXXXXXXX, wo er am 25.06.2017 um 19:21 Uhr 1.000 € auf sein Konto bei der örtlichen XXXXXXXXXX einzahlte. Der Angeklagte machte sich dann mit seinem schwarzen Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX XXXX auf den Weg nach XXXXX. Das Fahrzeug wurde am 26.06.2017 um 19:14 Uhr im Rahmen der automatisierten Kennzeichenerfassung auf der Bundesautobahn XX in Fahrtrichtung XXXXX erfasst und von hinten abgelichtet. Anschließend passierte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf dem Weg nach XXXXX die polnischen Mautstellen XXXXXXX (20:30 Uhr) und XXXXX XXXXXXX (21:28 Uhr), wo das Kennzeichen des Fahrzeuges jeweils erfasst wurde. Um 22:30 Uhr hob er in der Stadt XXXXX an einem Geldautomaten der XXX XXXXXX XXXX mittels der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX unberechtigt einen Betrag von 2.000 PLN (polnisches Zloty) entsprechend 482,70 Euro ab. Von hier fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug weiter in die Stadt XXXX, wo er am 27.06.2017 insgesamt drei Mal am Geldautomaten der XXX XXXXXXX mittels der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX unberechtigt Geld abhob (00:10 Uhr: 1.000 PLN entsprechend 243,85 €; 00:11 Uhr: 500 PLN entsprechend 124,43 €; 00:12: 200 PLN entsprechend 52,77 €). Unmittelbar vor diesen Geldabhebungen in der XXX XXXXXXX XXXX in XXXX wurde das Gesicht des Angeklagten mit der Frontkamera des Geldautomaten am 27.06.2017 um 00:06 Uhr gefilmt. Er trug seine Brille, und hatte sein Gesicht mit einem weißen Mundschutz und einer aufgesetzten Kapuze vertarnt.

  1. Die Nachbarn der XXXXXX XXXXXX, die Zeugen XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX stellten am 25.06.2017 fest, dass bei dem Wohnhaus ihrer Nachbarin die Plissees der Fenster zur Straße wieder hochgezogen waren, allerdings das Auto von XXXXXX XXXXXX nicht unter dem Carport stand. Die Tür zum Wintergarten war nicht verschlossen, das Licht und der Fernseher waren eingeschaltet. Telefonisch war XXXXXX XXXXXX nicht zu erreichen. Der Zeuge XXXXXX XXXXXX machte sich Sorgen um XXXXXX XXXXXX und informierte ihre Familie in XXXXX. Diese meldete sie am 29.06.2017 bei der Polizei als vermisst. Zuvor hatte der auf sie ernsthaft besorgt wirkende Zeuge XXXXXX bereits seinen Arbeitgeber, den Zeugen XXXXX XXXXXX sowie dessen Sekretärin, die Zeugin XXXXXX XXXXXXX um Rat gefragt, was er tun solle. Diese meldete auf Bitte des aufgrund seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse unsicheren Zeugen das Verschwinden der XXXXXX XXXXXX auch der Polizei.

Am 03.07.2017 erschien die Zeugin XXXXXXXXX bei der Polizei und meldete ihre Stiefmutter ebenfalls als vermisst. Sie teilte mit, dass sie die Wohnung betreten und in einem für XXXXXX XXXXXX ungewöhnlichen unordentlichen Zustand vorgefunden habe. Die Wohnung habe einen durchwühlten Eindruck gemacht und eine Schmuckschatulle habe gefehlt. In der Küche habe eine Bratpfanne mit Palmfett auf dem Herd gestanden sowie ein mit Wasser gefüllter Topf. Neben dem Herd lag eine geöffnete, aber noch gefüllte Packung mit Maultaschen. Ebenso habe sich eine Schale mit gezuckerten Mandarinen mit einer Gabel auffinden lassen. Im Wohnzimmer habe sie neben einer Lesebrille, einigen Medikamenten auch das Blutdruckmessgerät der XXXXXX XXXXXX gesehen. Die Polizei, unter anderem der Zeuge POK XXXXXXXXXXX, führte am 06.07.2017 daraufhin eine Spurensuche in der Wohnung der XXXXXX XXXXXX durch, bei dem sich der von der Zeugin XXXXXXXXX beschrieben Eindruck bestätigte. Die Polizeibeamten fanden in der Papiertonne einen Kassenbon der Drogerie XXXXXXXX vom 24.06.2017 um 15:39 Uhr, ausweislich dessen Haushaltsprodukte wie Waschmittel und Körperpflegeartikel gekauft wurden. Diese wurden ebenfalls in der Wohnung aufgefunden. Eine Einkaufstüte der Firma XXXXXXXX befand sich noch auf einem Barhocker in der Küche. In der Waschmaschine fand die Polizei ungewaschene Wäsche, in nicht entleerten Mülleimer zudem leere Packungen mit Rasensamen. Auf dem Esszimmertisch lagen XXX-Abrechnungen und der Mietvertrag des Ehepaares XXXXXX ausgebreitet. Im Blutdruckmessgerät war eine letzte Messung vom 23.06.2017 um 21:19 Uhr gespeichert.

  1. a) Die Polizei ermittelte im März 2018 eine Videoaufzeichnung eines Parkplatzes in der Nähe des Geldautomaten in XXXX in der Nacht zum 27.06.2017. Dort sind zwei Personen mit einem dunkeln Fahrzeug zu sehen. Eine Person verkleidet sich und geht um 00:04 Uhr in Richtung des Geldautomaten, wo später am 00:10 Uhr die weiteren Geldabhebungen mittels der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX stattfanden. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen fand die Polizei heraus, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen schwarzen Ford Focus handelte. Dazu veröffentlichte sie einen entsprechenden Zeugenaufruf in der Presse. Der Zeuge XXXXXX, der das Auto als das des Angeklagten vermutete, wandte sich mit dieser Information hilfesuchend erneut an seinen Arbeitgeber, den Zeugen XXXXXX und dessen Angestellte, die Zeugin XXXXXXX. Er gab ihnen gegenüber an, dass er Angst vor dem Angeklagten habe und deswegen der Polizei nichts erzählen wolle. Er wisse von dem Angeklagten, dass dieser schon einmal im Gefängnis gesessen habe. Auf beide wirkte der Zeuge XXXXXX auch ernsthaft verängstigt. Im Rahmen einer bei dem Zeugen XXXXXX am 05.06.2018 durchgeführten Durchsuchung, der zwischenzeitlich ebenfalls als Beschuldigter geführt worden ist, gab der Zeuge dann an, dass der Angeklagte der Halter des schwarzen Ford Focus sein könne.

b) Der Angeklagte wurde daraufhin am 13.06.2018 in XXXXXXXX festgenommen und von den Zeugen KOK'in XXXXXXX und KHK XXXXXXX nach XXXXXXXXX überführt. Seine Wohnung wurde unter anderem von KOK'in XXXXXXX durchsucht und ein Taschenkalender des Jahres 2017 gefunden, in dem die Seite des 24./25.6.2017, also der Tatzeitraum in Deutschland, und die des 31.12.2017, ein möglicher Zeitpunkt für den Einbruch in die Wohnung des XXXXXX XXXXXX, herausgerissen waren. Auf der Fahrt äußerte er sich nach einer Belehrung als Beschuldigter dahingehend, dass er XXXXXX XXXXXX nicht kenne würde. Im weiteren Verlauf der Fahrt gab er sodann aber an, dass er sie möglicherweise doch bis zu sechs Mal gesehen habe. Im Anschluss hatte er sich mehrfach gegenüber der Polizei und auch vor dem Haftrichter zur Sache eingelassen. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 14.06.2018 gab der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen RiAG XXXXX an, er habe XXXXXX XXXXXX über den Zeugen XXXXXX XXXXXX kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, dass der XXXXXX XXXXXX sehr viel Geld habe und er mehrmals mit ihr nach XXXXX gefahren sei um Geld dorthin zu bringen, versteckt in Kissen. Der Zeuge XXXXXX habe ihm auch mal vorgeschlagen, dass Grab des verstorbenen Mannes der XXXXXX XXXXXX auszuheben, da dort viele Kilo Gold begraben seien. Dies habe der Angeklagte aber abgelehnt. Er habe XXXXXX XXXXXX ungefähr am 23.06.2017 letztmalig gesehen, nachdem er an diesem Tag in XXXXXXXXX sein neues Auto bei XXXX XXXXXXXXX abgeholt habe. Er habe XXXXXX XXXXXX am polnischen Geschäft getroffen und sie habe ihn zu XXXX XXXXXXXXX gebracht. Danach sei er noch bei ihr zu Hause gewesen und habe sie gefragt, ob er noch einmal ihre Wohnung mieten könne, in welcher er Monate vorher bereits für kurze Zeit gewohnt habe. Einen Monat später habe er zufällig den Zeugen XXXXXX XXXXXX getroffen, der ihm berichtete, dass er Ärger mit der Polizei habe und XXXXXX XXXXXX verschwunden sei. Bei etwaigen Banken in XXXXXXXXX oder XXXXX sei er nicht gewesen. Mit ihrem Verschwinden habe er ebenfalls nichts zu tun. XXXXXX XXXXXX habe ihm häufiger davon erzählt, dass der Zeuge XXXXXX sich viel Geld von ihr geliehen habe und dieses nicht zurückzahlen würde.

Bei einer Beschuldigtenvernehmung am 15.06.2018 gab der Angeklagte dann an, er habe mit der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX sowohl in XXXXXXXXX als auch in XXXXX Geld abgehoben. Mit dem Verschwinden der XXXXXX XXXXXX habe er aber nichts zu tun. Der Zeuge XXXXXX und dessen Freund, der Zeuge XXXXXX XXXXXX, hätten ihn am 23. oder 24. Juni 2017 im Hotel XXXXXXX absteigen lassen. Sie hätten ihm gesagt, dass er gegen 22:00 Uhr zur entsprechenden Bankfiliale kommen solle. Dort hätten ihm die Personen die EC-Karte mit PIN gegeben. Er sei dann vermummt in die Filiale gegangen und habe 1.000 € abgehoben. Anschließend habe er 2-3 Stunden dort gewartet, wobei er sein Auto nicht bewegt habe. Später seien die beiden mit dem Mercedes von XXXXXX XXXXXX wiedergekommen und er habe noch einmal 1.000 € abheben müssen. Zur zweiten Abhebung sei noch ein dritter Pole, dessen Namen er nicht kennen würde, mitgekommen. Der dritte Pole habe eine schwarze Tasche auf die Rücksitzbank seines Ford Focus gestellt und gesagt, dass sie nun nach XXXXX fahren würden. Er sei dann unmittelbar mit dem dritten Mann losgefahren, wobei er beobachtet habe, dass die Zeugen XXXXXX und XXXXXX mit dem Mercedes der XXXXXX XXXXXX nicht in die Richtung ihres Hauses weggefahren sein. In XXXXX habe sein Beifahrer lediglich gesagt, wo er lang fahren solle. Er habe die Orte, an den er Geld abgehoben habe, nicht gekannt. Bei diesen Abhebungen sei er erneut vermummt gewesen. Anschließend habe er seinen Beifahrer zum Bahnhof nach XXXXXX gebracht, wo er 2.000 € erhalten habe.

In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung am 18. Juni 2018, um die der Angeklagte die Polizei gebeten hatte, gab er an, dass er am Tag der Geldabhebung gemeinsam mit dem Zeugen XXXXXX bei XXXXXX XXXXXX gewesen sei. Der Zeuge XXXXXX habe ausziehen wollen. Deshalb habe er selbst die Wohnung von Herrn XXXXXX übernehmen wollen. XXXXXX XXXXXX habe jedoch nicht gewusst, dass Herr XXXXXX ausziehen wolle und wie eine Furie reagiert. Dadurch sei es zu einem handgreiflichen Streit zwischen XXXXXX XXXXXX und dem Zeugen XXXXXX gekommen. Er selbst habe daraufhin das Haus verlassen und sei zum Hotel XXXXXXX gefahren. Abends habe ihm der Zeuge XXXXXX die EC-Karte gegeben, wobei er den Namen auf der Karte nicht gesehen habe.

Am 19. Juni 2018 bat der Angeklagte die Polizei um eine weitere Vernehmung, er wolle nun die Karten auf den Tisch legen. Er gab an, dass der Zeuge XXXXXX und der Zeuge XXXXXX nun doch nichts mit der Sache zu tun hätten. XXXXXX XXXXXX würde noch leben und er hätte gemeinsam mit ihr eine Entführung vorgetäuscht. Sie habe aus Angst vor ihrer Familie untertauchen wollen. Von einem Freund aus der Fremdenlegion habe er ihr einen französischen Pass auf den Namen "XXXXX XXXXXX" besorgt. Nach den Geldabhebungen, die gemeinsam mit XXXXXX XXXXXX geplant gewesen sein sollen, sei sie selbst mit ihrem Mercedes nach XXXXXX in ein Industriegebiet unter einer großen Brücke gefahren, wobei er mit seinem Ford Focus hinterhergefahren sei. In XXXXXX hätten sie das Fahrzeug in einem "Industriegebiet unter einer großen Brücke" (wörtlich gegenüber den Beamten, den Zeugen XXXXXXX und XXXXXXX) abgestellt, "die Kennzeichen abgemacht" und die "Sitzbezüge abgeschnitten, um Spuren zu vernichten". Weiter erklärte der Angeklagte den Beamten gegenüber, dass es "ja kein Blut gegeben habe, auch nicht im Haus" (" ... " jeweils wörtliche Zitate des Angeklagten gegenüber den Vernehmungsbeamten). XXXXXX XXXXXX habe dies so gewollt. Es habe aber kein Blut gegeben, auch nicht im Haus. Anschließend sei er mit XXXXXX XXXXXX nach XXXXX gefahren, wobei ihr Freund XXXXXXX, mit welchem sie schon länger in einer Beziehung gewesen sei und welcher aus XXXXXXXX XXXXXXXXXXX stammen würde, sie begleitet hätte. Der Nachname des XXXXXXX sei ihm unbekannt. Über XXXXXXXX seien sie danach XXXXXXXXX gefahren, von wo aus XXXXXX XXXXXX und XXXXXXX mit einem Schiff nach XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXX oder in die XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX gefahren sein. Er habe keine Rufnummer oder sonstige Kontaktadressen von XXXXXX XXXXXX. Der Umstand, dass das Fahrzeug der XXXXXX XXXXXX in XXXXXX mit abgeschnittenen Sitzbezügen und demontierten Kennzeichen aufgefunden worden ist, war von der Polizei zu dieser Zeit zuvor weder dem Angeklagten noch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Angeklagte hat damit mit diesem markanten Detail originäres Wissen vom Zustand des Fahrzeugs mitgeteilt.

Der Angeklagte schrieb in der Folgezeit auch zahlreiche Briefe an die Ermittlungsbehörden, in denen er sich zur Sache einließ. So ging etwa am 10. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein Brief mit Datum vom 09.06.2018 ein, indem er angab, dass der Zeuge XXXXXX und "XXXXXXX" hinter dem Verschwinden stecken würden. Anders als in seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. Juni 2018 teilte er in diesem Brief auch den Nachnamen des XXXXXXX nämlich "XXXXXX" mit. Trotz intensiver Nachforschungen der Ermittlungsbehörden konnte eine Identität eines "XXXXXXX XXXXXX" zu keiner Zeit festgestellt werden. Insbesondere habe die Nachforschungen auch im Bekannten-/Verwandtenkreis der XXXXXX XXXXXX keine Hinweise darauf ergeben, dass diese - auch nur entfernten - Kontakt zu einer Person dieses Namens hatte. Die Kammer geht daher davon aus, dass es eine Person namens "XXXXXXX XXXXXX", welche Kontakt zu XXXXXX XXXXXX hatte, nicht existiert.

In weiteren Briefen behauptete der Angeklagte, dass er von dem Verschwinden von XXXXXX XXXXXX bis zu seiner Inhaftierung keine Ahnung hatte. Er könne jedoch die Schlüsselfigur sein, die zum Aufklären ihres Verschwindens führe. Er schrieb wörtlich aus dem polnischen übersetzt: "ich habe die Täter gesehen, die zum Verschwinden dieser Frau beigetragen haben, bzw. sie gezwungen hatten, in einem der Staatsanwaltschaft bisher unbekannten Ort zu fahren. Sollte diese Frau nicht mehr leben, so habe ich ein Verdacht, wo (Umgebung) ihr Körper versteckt sein könnte."

In einem Brief mit vom Angeklagten aufgeschriebenen Datum vom 04.06.2018 schrieb der Angeklagte, dass XXXXXX XXXXXX eine sehr wohlhabende Frau gewesen sei, die große Probleme mit ihrem Schwiegervater und ihrer Stieftochter habe. Er sei am 12.06.2017 nach XXXXXXXXX gefahren, um bei XXXX XXXXXXXXX ein XXXX XXXXX zu kaufen. An diesem Tag sei er mit dem Zeugen XXXXXX und XXXXXX XXXXXX im Treppenhaus gewesen, um sich die Möbel anzuschauen. XXXXXX XXXXXX habe ihm berichtet, dass sie große familiäre Probleme habe und dass Herr XXXXXX seine Schulden nicht begleichen würde. Sie habe gesagt, dass sie mit ihrem Freund den sie vor kurzem kennengelernt habe, weglaufen möchte. Dabei habe sie gefragt, ob er ihr einen gefälschten Pass besorgen könne. Und 15.06.2017 sei er wieder nach XXXXXXXXX gekommen, um sein Fahrzeug abzuholen. Am 16.06.2017 sei er schließlich nach XXXXXXXXXX gefahren, um den Pass abzuholen. Am 21.06.2017 sei er mit einem Bekannten noch einmal bei XXXXXX XXXXXX gewesen, um Sachen aus ihrem Haus zu tragen, welche er für sich verkaufen wollte. Am 24.06.2017 sei er wiederum nach XXXXXXXXX gefahren, wobei er XXXXXX XXXXXX am polnischen Geschäft getroffen und ihr den Pass gegeben habe. XXXXXX XXXXXX habe ihn dann zu XXXX XXXXXXXXX gebracht. Anschließend sei er ins Hotel "XXXXXXXX" gegangen. Nachmittags sei er wieder zu XXXXXX XXXXXX gefahren, wobei der Zeuge XXXXXX ihm die Tür geöffnet und gesagt habe, dass XXXXXX XXXXXX Besuch aus XXXXX habe. 2-3 Stunden später sei er erneut zu XXXXXX XXXXXX gefahren. Der Zeuge XXXXXX habe mit Bausäcken am dritten Haus gestanden und ihm zugerufen, dass XXXXXX nicht da sei. Der Zeuge XXXXXX und XXXXXXX hätten ihn gefragt, ob er etwas Geld verdienen möchte. Abends sei er schließlich zur Bankfiliale gegangen, wo ihm die Karte und die PIN gegeben worden sei. Später seien sie mit dem Mercedes von XXXXXX XXXXXX, seinem Ford Focus und einem dritten Fahrzeug nach XXXXXX gefahren. In XXXXXX habe er unter einer eisernen Brücke ca. 100-150 m entfernt von XXXXXXX Mercedes gestanden. Am folgenden Tag sei er mit XXXXXXX nach XXXXX gefahren. Nachdem er in XXXXX und XXXX Geld abgehoben und XXXXXXX zu seinem Haus gebracht habe, habe er 2000 € erhalten. Er kenne einen Ort in XXXXXXXXX, wo er das Auto des Zeugen XXXXXX gesehen habe. Wörtlich schrieb er aus dem polnischen übersetzt: "Wenn XXXXX nicht lebt, ist vielleicht dort ihre Leiche versteckt...".

Trotz intensiver Nachsuche konnte XXXXXX XXXXXX an den vom Angeklagten genannten Orten aber nicht gefunden werden.

In zahlreichen weiteren Briefen und Vernehmungen äußerte sich der Angeklagte weiterhin wechselnd zur Sache. Er nannte mehrere Orte an denen die Leiche XXXXXX XXXXXXX versteckt sein könnte, ohne dass sie bei anschließenden Nachsuchen dort entdeckt werden konnte. Auf den zumeist in polnischer Sprache handschriftlich verfassten hatte der Angeklagte gelegentlich ein ersichtlich unzutreffendes Datum angegeben, so etwa der bereits erwähnte Brief vom 04.06.2018, welcher an die Staatsanwaltschaft gerichtet war und auch erst deutlich nach seiner Festnahme am 13.06.2018 bei der Behörde einging. So erklärte er sich allein gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft in 15 Briefen. Mündlich äußerte er sich neben der haftrichterlichen Vernehmung in etwa zehn Vernehmungen bzw. Befragungen, welche in der Mehrzahl auf seine Bitte hin veranlasst wurden.

Besonders ausführlich und detailreich war seine Darstellung in einem in polnischer Sprache handschriftlich verfassten Brief gerichtet an das Landgericht Oldenburg vom 26.10.2018. In diesem vor Beginn der Hauptverhandlung eingegangenen Schreiben äußert er sich unter anderem wie folgt:

"Ich kenne natürlich die ganze Wahrheit und es ist tatsächlich so das XXXXXX XXXXXX seit dem 24.06.2017 nicht mehr lebt. Ihr Tod konnte zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen. Ich möchte im Voraus betonen, dass ich nicht zu diesem Tod beigetragen habe. Es war ihr Geliebter XXXXXX XXXXXX. Ich habe vom dem Tod von XXXXX erst um ca. 23:45 Uhr erfahren. Ich habe schon die ersten Geldbeträge mit ihrer Geldautomatenkarte abgehoben. Es hat sich erst später erwiesen, dass es ihre Karte war. Dann ist es so weitergelaufen, dass ich an dem Verstecken ihrer Leiche mitgewirkt habe. Ich habe auch weitere Geldbeträge von ihren Konten in XXXXXXXXX und in XXXXX abgehoben. ... Um ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr bin ich zu ihnen gefahren. Wie immer, habe ich mein Auto vor ihren Mercedes geparkt. Ich wollte zuerst zu XXXXXX gehen. Als ich das Auto verlassen habe, habe ich einen Lärm bei XXXXX gehört. Daher bin ich zu ihr gegangen. Ich habe geklingelt, es war leise. Kurz danach hat XXXXXX XXXXXX die Tür aufgemacht. Ich bin reingekommen, am Tisch hat dieser XXXXXX gesessen, wie es sich später herausgestellt hat. Er hat gelacht. XXXXX hat mit XXXXXX gestritten, es ist um seine Schulden, die unbezahlte Miete und Rechnungen gegangen, darum, dass sie sie betrügen und weglaufen wollten. ... Dann hat es angefangen. XXXXX hat aus Zorn XXXXXX angegriffen. Sie hat ihn beschimpft ... Sie ist in die Richtung der Tür gegangen, XXXXXX hat sie an ihrem Rücken feste nach hinten gezogen. XXXXX ist nach hinten umgestürzt und zu Boden gefallen. Ich weiß nicht, ob sie mit dem Kopf gegen die Wand oder nur gegen den Fußboden geschlagen ist. ... Ich bin rausgegangen und war weiter nicht mehr da. Ich wollte kein Zeuge der Prügelei unter Geliebten sein. ... Damals gab es den Vorschlag, nach XXXXX zu fahren. Ich war damit einverstanden. Ich hatte keine Lust nach XXXXXXXX zu fahren. Ich sollte um ca. 23:00 Uhr vor der Sparkasse warten. Da ist dieser XXXXXX allein gekommen und hat mir eine Karte mit einer PIN- Nummer gegeben. Er hat mich gebeten, dass ich 1000 € abheben. Ich habe es gemacht. Er hat mich gebeten, dass ich eine Gesichtsmaske anziehe, weil es nötig ist. Daher habe ich nicht gefragt. Ich bin zurückgekommen und habe ihm die Karte und das Geld gegeben. Er ist weggegangen und ich sollte um 24 Uhr wieder da sein. Um ca. 24 Uhr sind sie mit zwei Autos gekommen - mit dem Mercedes von XXXXX und mit dem Auto von XXXXXX. ... XXXXXX hat mir gesagt, dass ich Ihnen helfen muss, weil XXXXX tot ist und dass sie sie im Kofferraum haben. ... Er hat den Kofferraum aufgemacht. Tatsächlich war XXXXX mit einer Decke umwickelt, die Leiche konnte ich nicht sehen. Man konnte aber sehen, dass es unbestritten ein Mensch war. Das heißt XXXXX. ... Wir sind mit zwei Autos gefahren, um einen Platz zu finden, an dem wir sie verstecken konnten. Wir sind fast 2 Stunden lang hin und zurück herumgefahren. Wir waren an einem See hinter XXXXXXXXX. ... Ich habe an verschiedenen Orten versucht, aber die Erde war hart. An dem Ort, den wir gefunden haben, war sie weich. Innerhalb von 15-20 Minuten habe ich ein Loch ausgegraben. Mit den anderen Sachen haben sie sich befasst. Sie haben sie getragen, XXXXXX hat das Loch zu gegraben. Er hatte zwei Säcke mit Zement. Er hat ihn auch reingeworfen."

Diese Version hatte der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung am 04.12.2018 bereits wieder verworfen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erklärungen des Angeklagten für das Verschwinden von XXXXXX XXXXXX grundlegend in zwei einander widersprechende Richtungen verliefen: Er behauptete zum einen, XXXXXX XXXXXX sei tot und in der Nähe von XXXXXXXXX verscharrt, wobei in dieser Variante durchgehend ihr Nachbar XXXXXX XXXXXX mit ihrem Tod zu tun habe. Mit diesem habe sie auch ein Verhältnis gehabt. In der anderen Variante war sie am Leben und mithilfe des Angeklagten aus ihrem bisherigen Dasein ins Ausland zusammen mit ihrem Freund "XXXXXXX" entschwunden. In beiden Versionen wechselten im Laufe der Zeit zahlreiche Einzelheiten, etwa zu den Umständen ihres Versterbens bzw. zu ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort erheblich.

c) Auch in der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte - ausweislich des Plädoyers gegen den ausdrücklichen Rat seines Verteidigers - mehrfach und diametral wechselnd zur Sache eingelassen. Dabei wirkte er ersichtlich bemüht sein Aussageverhalten stets den aktuellen Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung anzupassen:

So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 04.12.2018 angegeben, dass er XXXXXX XXXXXX im Februar 2017 über den Zeugen XXXXXX kennengelernt habe. Er habe anschließend für zwei Wochen eine Wohnung von XXXXXX XXXXXX gemietet. Er habe sodann noch einen losen Kontakt zu dem Zeugen XXXXXX und XXXXXX XXXXXX gehabt. Sie habe ihm von großen Problemen mit ihrer Familie wegen des Erbes ihres verstorbenen Mannes berichtet. Im Mai 2017 habe XXXXXX XXXXXX ihn angerufen und ihn gefragt ob er nach XXXXXXXXX kommen könne. Sie könne mit ihm über diese Sache nicht telefonisch sprechen wollen und er sei dann tatsächlich nach XXXXXXXXX gefahren und habe sich mit XXXXXX XXXXXX sowie ihrem Bekannten, den XXXXXXX XXXXXXX beim polnischen Geschäft getroffen. Diesen Bekannten hätte sie zuvor durch vom Angeklagten mitgebrachte polnische Kontaktanzeigen kennengelernt. XXXXXX XXXXXX habe den Angeklagten gefragt, ob er die Möglichkeit habe ihr einen ausländischen Pass zu besorgen, was er bejaht habe. Sie habe einen Teil ihres Vermögens veräußern und verschwinden wollen. Sie sei deprimiert gewesen und habe aus der Öffentlichkeit verschwinden wollen. Anfang Juni 2017 habe er ihr über einen in XXXXXXXXX ansässigen Bekannten aus der Fremdenlegion namens XXXXXX den Pass besorgt. Er sei dafür allerdings nicht nach Frankreich gefahren, sondern der Pass sei mit einem Kurier nach XXXXX zu seinem Vater geschickt worden. Er, der Angeklagte, habe den Pass dann mit dem Auto aus XXXXX abgeholt und sei am 24. Juni 2017 nach XXXXXXXXX gefahren, um XXXXXX XXXXXX den Pass zu übergeben. Er habe auf der Fahrt sein Handy die gesamte Zeit mit sich geführt. Er sei von der Wohnung seines Vaters in Polen die ganze Nacht hindurch direkt nach XXXXXXXXX gefahren und habe sie gemäß ihrer Verabredung morgens am polnischen Geschäft getroffen und ihr den Pass gegeben. Sie hätten besprochen, dass sie sich gegen 18:00 Uhr bei XXXXXX XXXXXX zu Hause wieder treffen würden. Anschließend sei er in das Hotel XXXXXXX eingecheckt. Gegen 17:30 Uhr sei er zum Wohnhaus von XXXXXX XXXXXX gefahren. Dort sei auch der XXXXXX gewesen. Sie seien dann mit zwei Autos, also seinem Ford Focus und dem Mercedes von XXXXXX XXXXXX nach XXXXXX gefahren, wo die Kennzeichen abmontiert worden seien. An ein Abziehen der Sitze könne er sich nicht erinnern. Er sei dann zusammen mit den beiden nach XXXXXXX XXXXXX zum dortigen Bahnhof gefahren, wo XXXXXX XXXXXX ihm zwei EC Karten mit dem jeweiligen Pincode gegeben habe. Sie habe ihm gesagt, er dürfe sich 3000 € von dem Konto abheben. Seiner Kenntnis nach seien XXXXXX XXXXXX und XXXXXXX von XXXXXXX nach XXXXXXXXXX gefahren. Er sei dann von XXXXXXX über XXXXXXXXX nach XXXXXXXX gefahren. Dafür habe er in sein im Auto befindliches Navigationsgerät in XXXXXX das Ziel "XXXXXXXX" eingegeben, um als Ortsunkundiger aus XXXXXXX herauszufinden. Als Zwischenziel habe er XXXXXXXXX eingegeben, um dort Geld abzuheben. Nach Hinweis, dass dies ein Umweg sei und auf Nachfrage, warum er denn in XXXXXXXXX und nicht in XXXXXXX oder XXXXXXXX das Geld abgehoben habe, hat der Angeklagte keine Antwort gewusst. Gegen 23:00 Uhr habe er in XXXXXXXXX die ersten 1000 € abgehoben, später um 3:00 Uhr noch einmal 1000 €. Er sei dann weiter nach XXXXXXXX gefahren, wo er Möbel eingeladen habe und sich dann am nächsten Tag über XXXXX und XXXX, wo er jeweils mehrfach Geld abgehoben habe um das Limit nicht zu überschreiten, nach XXXXXXX aufgemacht. Er habe sich gemäß Absprache mit XXXXXX XXXXXX bei den Geldabhebungen maskiert, damit niemand sehen würde, wer Geld abhebt. Eine Erklärung für dieses ungewöhnliche Vorgehen hat der Angeklagte auf Nachfrage nicht nennen können. Er habe die Adresse und die Telefonnummer von XXXXXX XXXXXX in seinem Notizbuch gehabt, die Seiten aber rausgerissen da er länger keinen Kontakt zu ihr und XXXXXXX gehabt habe. Diese hätten ihn aber mehrfach angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie sich in XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und zuletzt in XXXXXXX aufhalten würden.

Dem Angeklagten ist in der Folgezeit eindringlich vor Augen geführt worden, dass zahlreiche seiner Angaben objektivierbar nicht zutreffen können. So konnte etwa eine Fahrt des Angeklagten in seinem Fahrzeug von XXXXX nach XXXXXXXXX vom 23. auf den 24. Juni anhand der zur Verfügung stehenden Handygeodaten wie auch der automatisierten Kennzeichenerfassung nach den polizeilichen Erkenntnissen entsprechend der Darstellungen der dafür zuständigen Ermittlungsbeamtinnen, den Zeuginnen POK'in XXXXXX und KOK'in XXXXXX klar ausgeschlossen werden. Auch lasse sich eine Buchung am 24. Juni im Hotel XXXXXXX ausschließen. Der Angeklagte hat sich, wie des Öfteren in der Hauptverhandlung, auf direkten Vorhalt derartiger Widersprüche zunächst ratlos gezeigt. Später hat er dann versucht das Verhalten zu erklären. So hat er etwa zu dem Aufenthalt im Hotel XXXXXXX dann den Erklärungsversuch gestartet, er sei unter fremden Namen eingecheckt, dies mache er öfter so. Auf die Frage nach einem Grund für ein derart seltsames Verhalten, wie auch auf Vorhalt, dass andererseits für den 24. Juni allerdings eine Hotelbuchung auf seinem richtigen Namen im XXXX Hotel in XXXXXXXX mit dazu korrespondierenden Google Geodaten seines Handys hätte ermittelt werden können, hat der Angeklagte dann wieder keine Antwort gewusst.

Nachdem dem Angeklagten auf seine Bitte hin Kopien seines sichergestellten Kalenders zur Verfügung gestellt worden waren, hat der Angeklagte in der Sitzung am 15.02.2019 seine Einlassung dahingehend geändert, dass XXXXXX XXXXXX zusammen mit XXXXXXX nicht in Französisch-Polynesien sei, sondern in Litauen. Er habe sich nun aufgrund seiner Aufzeichnungen im Kalender daran erinnert, dass er für sie, XXXXXXX und sich sowie weiteren drei Personen doch einen Urlaub in Schweden ab 07. Juli 2018 gebucht habe, zu dem es dann aber aufgrund eines Streites nicht gekommen sei. "XXXXX" (XXXXXX XXXXXX) habe ihn noch am 13. Juli 2018 angerufen, zu dieser Zeit sei sie in XXXXXXXXXX gewesen. An weitere Details zu dieser Unterkunft, etwa auf wessen Namen die Reise gebucht sei, könne er sich allerdings nicht erinnern. Letztlich sei XXXXXX XXXXXX nunmehr in XXXXXXX, wo er auch ihre Möbel hätte hintransportieren sollen, dort komme schließlich XXXXXXX her. Dies alles sei ihm nun aufgrund seiner Notizen wieder eingefallen.

In der Sitzung am 19.02.2019 hat der Angeklagte seine Einlassung von sich aus erneut geändert, in diesem Fall wieder in Richtung seiner Darstellung im Brief vom 26.10.2018: Wie häufig in seinen Erklärungen gegenüber der Kammer hat der Angeklagte sich auch in diesem Fall nicht einfach nur mit einer anderen Darstellung der Dinge begnügt, sondern dramatisch und mit Pathos zunächst vorgetragen, er werde zum Lügen gezwungen, wolle nun aber die Wahrheit sagen, die Sache sei ganz einfach: XXXXXX XXXXXX sei tot. Er sei bei einem Streit zwischen ihr und dem Zeugen XXXXXX anwesend gewesen, auch der XXXXXXX sei dort gewesen. Der Streit sei um ausstehende Mieten des Zeugen XXXXXX gegangen. Zudem hätten XXXXXX XXXXXX und der Zeuge XXXXXX eine heimliche Affäre gehabt. Sie habe den Zeugen beschimpft und dieser habe sie geschubst, woraufhin sie zu Boden gegangen sei. Sie sei mit dem Kopf gegen die Wand oder den Boden gefallen. In diesem Moment sei er rausgegangen, da er keine Gewalt sehen könne. Er sei in das Hotel gefahren, wo ihn der Zeuge XXXXXX 30 Minuten später anrief und ihn bat, zu ihm zu kommen. Er sei dorthin gefahren und man habe sich für 23 Uhr vor der Sparkasse verabredet. Dort habe sich der Angeklagte mit dem XXXXXXX getroffen, dieser habe ihm die EC-Karte und die PIN gegeben und ihn gebeten, 1.000 Euro abzuheben. XXXXXXX habe den Angeklagten auch gebeten, sich zu maskieren. Er habe das dann gemacht. Um 24 Uhr sollte er wiederkommen, was er ebenso gemacht habe. Dort seien dann der Zeuge XXXXXX und XXXXXXX mit zwei Autos gekommen, dem des Zeugen XXXXXX und dem Mercedes der XXXXXX XXXXXX. XXXXXX habe ihm gesagt XXXXXX XXXXXX sei tot und würde im Kofferraum liegen. Er habe ihre Leiche umwickelt mit einer Decke im Kofferraum gesehen. Der Zeuge XXXXXX habe ihn gebeten bei der Entsorgung der Leiche zu helfen. Die drei seien dann umhergefahren um einen Platz zum vergraben der Leiche zu finden. Hinter XXXXXXXXX habe der Angeklagte dann ein Loch ausgehoben. XXXXXX habe die Leiche von XXXXXX in das Loch geworfen, mit zwei Säcken Zement beschwert und das Loch zugegraben. Nachdem man zurückgefahren sei habe er noch einmal Geld abgehoben und es dem XXXXXXX ausgezahlt. Anschließend hätten sie in XXXXXX das Auto von XXXXXX XXXXXX versteckt. Er sei nach XXXXXXXX gefahren. Am 26.06.2017 habe er nach einem Anruf von XXXXXXX diesen wunschgemäß abgeholt und nach Polen gefahren. Auf dem Weg dorthin habe er in XXXXX und XXXX das Geld mit der EC-Karte abgehoben, auf Weisung des XXXXXXX.

In der Hauptverhandlung am 01.03.2019 hat der Angeklagte eine weitere Erklärung abgegeben. Er sei unschuldig und ein Mord an XXXXXX XXXXXX habe nie stattgefunden. Alle seine bisherigen Versionen seien gelogen. Er habe psychische Probleme, kranke Visionen, weil er zu wenig Sauerstoff bekomme und mit falschen Vorwürfen konfrontiert sei. Er habe dies bewusst gemacht aufgrund seiner menschenunwürdigen Haftbedingungen in Oldenburg. Diese seien so quälend und isolierend gewesen, das er Kontakt zu Menschen habe erfahren wollen. Wie schon des Öfteren zuvor hat er bekundet, er habe in der Haft am Tag nur drei Scheiben Toastbrot und Aufschnitt bekommen, auf Beton schlafen, Wasser aus der Toilette trinken müssen und sich nicht reinigen dürfen. Deshalb habe er immer wieder andere Geschichten erzählt. Er habe in seiner Isolation mit Spinnen und Würmern darüber gesprochen. Letztlich würde XXXXXX XXXXXX noch leben, er wisse nur nicht wo. Er habe ihre EC-Karte bekommen und sie nach XXXXXXX gefahren. Mehr wisse er nicht.

Dass die Angaben des Angeklagten zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg - selbst im sogenannten "besonders gesicherten Haftraum" - so nicht zutreffen, ist den Berufsrichtern, welche auch als Strafvollstreckungsrichter tätig waren bzw. tätig sind, schon aus eigener beruflicher Anschauung bekannt. Diese gerichtsbekannte Kenntnis ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung auch mitgeteilt worden. Bestätigt wird dies außerdem durch die zu den Haftverhältnissen eingereichten Unterlagen der Justizvollzugsanstalt, etwa dem Speiseplan, der eine vielseitige und ausgewogene Ernährung bescheinigt, wie auch den Vermerken in dem Verlaufsprotokoll "besonders gesicherte Haftraum". In dem "besonders gesicherten Haftraum", der ausweislich der verlesenen Unterlagen auch über eine Matratze verfügt, war der Angeklagte aufgrund von Suizidandrohungen für den Zeitraum vom 14.09.2018 bis einschließlich 17.09.2018 verbracht worden.

C

I.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seines Werdegangs (A.) beruhen auf seinen eigenen Angaben und den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXX, die der Angeklagte als zutreffend beschrieben, sich ausdrücklich zu eigen gemacht und noch ergänzt hat. Die Feststellungen zu der Verurteilung des Angeklagten in Polen stützt die Kammer auf das dazu in der Hauptverhandlung in Übersetzung verlesene Urteil des Landgerichts Posen vom 26.08.1997 und die ebenso in Übersetzung verlesenen Beschlüsse über die Wiederaufnahmeanträge des Obersten Gerichts in Warschau vom 29.11.2002 und 04.07.2006. Hinsichtlich der Beschwerde des Angeklagten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stützt die Kammer ihre Feststellungen auf den entsprechenden Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11.02.2014, welcher im Urkundsbeweis in deutscher Übersetzung eingeführt worden ist. Schließlich wird die Strafaussetzung zur Bewährung des Angeklagten gestützt auf den in Übersetzung verlesenen Beschluss vom 13.04.2016. Die Feststellungen zu den jeweils versagten Strafaussetzungen zur Bewährung stützt die Kammer auf die Erkenntnisse des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11.02.2014, s. oben.

Hinsichtlich des weiteren Werdegangs des Angeklagten ab Februar 2017 stützt die Kammer ihre Feststellungen auf dessen Angaben dazu sowie auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen XXXXXXXXX, XXXXXX und XXXXXX, die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben, soweit es in ihrem Wahrnehmungsbereich lag.

II.

Ihre Feststellungen zu den Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten (B. I.) stützt die Kammer auf die weiter durchgeführte Beweisaufnahme. So hat die Zeugin XXXXXXXXXX hinsichtlich des Geschehens und Verhaltens des Angeklagten bei dem Ehepaar XXXXXX wie festgestellt ausgesagt. Die Geschehensabläufe, bei denen der Angeklagte sich Geld geliehen oder dies versucht hatte, haben die Zeugen XXXXXX, XXXXXX, XXXXXXX, XXXXXXXX und XXXXXX wie festgestellt berichtet, soweit das jeweilige Geschehen in ihrem Wahrnehmungsbereich lag. Soweit die Kammer Feststellungen zur rechtswidrigen Verschaffung von Vermögenswerten getroffen hat, haben die Zeugen XXXXXXXX und XXXXXX das Geschehen wie festgestellt dargestellt. Ihre Feststellungen zu den abgeschlossenen Risikolebens- bzw. Unfallversicherungen stützt die Kammer zunächst auf die Bekundungen der Hauptermittlungsführerin, der Zeugin POK'in XXXXXXX. Diese hat bekundet, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten entsprechende Unterlagen zu den festgestellten Versicherungen aufgefunden worden seien. Erkundigungen bei den Versicherungsunternehmen hätten diese Erkenntnisse bestätigt. Auch der Sachverhalt zu den Todesumständen des Vaters des Angeklagten hat die Zeugin glaubhaft entsprechend der Feststellungen geschildert. Ebenso hat die Zeugin XXXXXX bestätigt, sie habe auf Bitten des Angeklagten zu seinen Gunsten eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Auch dem Zeugen XXXXXXXX, zu dem der Angeklagte 2015/2016 noch ein engeres Verhältnis hatte, ist die merkwürdige Affinität des Angeklagten zu Risikolebensversicherungen aufgefallen: So hat dieser berichtet, der Angeklagte habe ihm voller Stolz Lebensversicherungen gezeigt, die von seiner Exfrau, seiner Tochter, Frau XXXXXX, aber auch seiner kurzzeitigen Freundin XXXXXX XXXXXXXXXX mit ihm, dem Angeklagten, als Begünstigten abgeschlossen waren.

Ihre Feststellungen zum Auftreten des Angeklagten und auch seines aggressiven Verhaltens gegenüber seiner Exfreundin, der Zeugin XXXXXX, stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen XXXXXXXX. Die Zeugin XXXXXX habe ihm gegenüber berichtet, dass sie große Angst vor dem Angeklagten habe und dieser sie mehrfach bedroht und unter Druck gesetzt habe. Sie habe ihm auch den Ausspruch des Angeklagten ihr gegenüber geschildert, den der Zeuge wie festgestellt bekundet hat. Soweit die Zeugin XXXXXX selbst ein entsprechendes Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in Abrede genommen hat, folgt ihr die Kammer nicht. Die Zeugin war ersichtlich bemüht, den Angeklagten, ihren Exfreund, in einem guten Licht darstehen zu lassen. So hat sie negative Aspekte betreffend den Angeklagten überdeutlich heruntergespielt. Ihr war zudem merklich anzusehen, dass sie die Gegenwart des Angeklagten beeindruckt hat. So hat sie immer wieder vorsichtig zum Angeklagten geschaut, bevor sie auf Fragen der Kammer antwortete. Ihre Angaben sind widerlegt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen XXXXXXXX, der diese ohne übertrieben wirkende Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten getätigt hat.

Ihre Feststellungen zum Verhältnis des Angeklagten zu XXXXXXXX XXXXXXX und sein Verhalten ihm gegenüber findet ihre Grundlage in den Bekundungen der Zeugen XXXXXX, XXXXXX, XXXXXXX und XXXXXXXX, die dies übereinstimmend wie festgestellt geschildert haben.

Die Erkenntnisse der Kammer zum Verhalten des Angeklagten in der JVA Oldenburg stützt sie auf die glaubhafte Aussage des Zeugen XXXXXXXX, der das von ihm wahrgenommene Geschehen wie festgestellt berichtet hat.

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte zahlreichen Personen von seiner in Polen seiner Meinung nach unschuldig abgesessenen Haftstrafe berichtete, stützt sie dies auf die entsprechenden Bekundungen der Zeugen XXXXXXXX, XXXXXX XXXXXX, XXXXXXXX, XXXXXX, XXXXXXX, XXXXXXXX, XXXXXX und XXXXXX. Der Angeklagte hat diese Behauptung auch im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung noch mehrfach wiederholt, bevor er durch Verlesung der zwischenzeitlich eingeholten Entscheidungen der ausländischen Gerichte eines Besseren belehrt wurde.

Auch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung stützt die Feststellungen der Kammer zu seinem dominanten und aufdringlichen Wesen. So verging letztlich kein Hauptverhandlungstag, an dem der Angeklagte nicht dem Vorsitzenden oder anderen Verfahrensbeteiligten ins Wort fiel, um sich mitzuteilen. Letztlich zeigte er auch körperliche und verbale Aggressionen als er 12.02.2019 aufsprang und den Vorsitzenden mit dem Ausspruch "sind sie doof, Herr Richter" entgegentrat sowie einem Zuschauer drohend zurief: "du durchgefickte schwule Sau, was lachst du".

III.

Ihre Feststellungen zu der Person und den Persönlichkeitsmerkmalen der XXXXXX XXXXXX (B. II.) stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen XXXXXXXXX, XXXXXXX sowie XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX, die ihre Wahrnehmungen wie festgestellt berichtet haben. Überdies hat der Zeuge XXXXXXX XXXXXX, der Schwiegervater von XXXXXX XXXXXX, angegeben, sie habe nie weg aus Deutschland gewollt. Man hätte extra ein Doppelgrab nach dem Tod ihres Mannes besorgt, da sie neben ihm habe liegen wollen, in XXXXXXXXX. Sie sei im Ausland total unbeholfen gewesen, sie habe gerade so in XXXXXXXXX durch die Stadt fahren können mit dem Auto. Die Erkenntnisse zum Wert des Vermögens der XXXXXX XXXXXX stützt die Kammer ebenfalls auf die Bekundungen der Zeugin XXXXXXXXX, die als hälftige Miterbin ihres verstorbenen Vaters und Exmannes der XXXXXX XXXXXX entsprechend den Feststellungen dazu ausgesagt hat. Sämtliche Zeugen, welche XXXXXX XXXXXX kannten, haben deutlich und mit Bestimmtheit erklärt, dass XXXXXX XXXXXX nach dem Tode ihres Mannes zu keiner Zeit auch nur ein Interesse an einer neuen Beziehung gezeigt habe. Auf direkten Vorhalt der Einlassung des Angeklagten, wonach XXXXXX XXXXXX eine Beziehung zu einem XXXXXXX bzw. gar zu ihrem Nachbarn XXXXXX XXXXXX unterhalten haben soll, haben sämtliche Zeugen vielmehr mit ungläubigem Erstaunen reagiert.

IV.

Ihre Feststellungen zum Vorgeschehen (B. III.) und dort zu den häufigen Besuchen des Angeklagten bei XXXXXX XXXXXX stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX, die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben. Die Zeugin XXXXXXX hat berichtet, sie habe von ihrer besten Freundin XXXXXX XXXXXX erfahren, dass der Angeklagte ihr gegenüber aufdringlich geworden sei und ihr nachgestellt habe. Sie hat im Übrigen ihr Wahrnehmungen zum Verhältnis des Angeklagten zu XXXXXX XXXXXX wie festgestellt geschildert. Auch die Zeugin XXXXXXXXX hat das diesbezüglich von ihr erlebte Geschehen rund um das polnische Geschäft und XXXXXX XXXXXX Äußerungen wie festgestellt bekundet. Die Feststellung, dass sich er Angeklagte geäußert habe, sich an XXXXXX XXXXXX als reiche, alleinstehende Frau "ranhängen" zu wollen, stützt die Kammer auf die glaubhafte Aussage des Zeugen XXXXXXXX.

V.

Ihre Erkenntnisse im Rahmen des Vortatgeschehens (B. IV) hinsichtlich des Aufenthaltes des Angeklagten in XXXXXXXX im XXXX Hotel stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugin POK'in XXXXXXX. Diese hat dazu bekundet, dass sich nach ihren Ermittlungen der Google-Standortdaten das Handy des Angeklagten um 12:57 Uhr in der Nähe des Hotels befunden habe. Eine Nachfrage bei dem Hotel habe ergeben, dass dort am 24.06.2017 ein Zimmer auf den Namen XXXXXXX reserviert worden und in dieses Zimmer um 11 Uhr eingecheckt worden sei. Dies wird weiter belegt durch die im allseitigen Einverständnis verlesenen Berichte des PHK XXXXXXXXX vom 19.11.2018 (Bd. XVIII, Bl. 29) und der POK'in XXXXXXX vom 21.11.2018 (Bd. XVIII, Bl. 30, 31). Die Kammer zieht in der Zusammenschau dieser beiden Aspekte den Schluss, dass der Angeklagte sich noch am Vormittag in XXXXXXXX befunden und sich von dort aus in der Mittagszeit nach XXXXXXXXX aufgemacht hat.

Ihre Feststellungen zu den letzten Lebenszeichen der XXXXXX XXXXXX stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX und XXXXXX, die das von ihnen wahrgenommene Geschehen entsprechend den Feststellungen geschildert haben.

Der Einkauf der XXXXXX XXXXXX bei der Drogerie XXXXXXXX ist durch den nach Angaben der Zeugin POK'in XXXXXXX im Rahmen der Durchsuchung in ihrem Haus sichergestellten Kassenbon belegt, der eine Einkaufszeit von 15:39 Uhr am 24.06.2017 im XXXXXXXX XXXXXXXXXXX zeige. Die Zeugin POK'in XXXXXXX hat dazu auch bekundet, die eingekauften Artikel ebenfalls im Haus aufgefunden zu haben.

VI.

  1. Soweit die Kammer im weiteren Tat- und Nachtatgeschehen unter B. VI.1. festgestellt hat, dass es der Angeklagte war, der mittels der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX die Geldabhebungen in XXXXXXXXX und Polen vorgenommen hat, stützt sie dies zunächst auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten. In diesem Punkt ist er selbst in seinen wechselnden Einlassungen stets konstant geblieben und hat eingeräumt, mittels der Karte der XXXXXX XXXXXX die Abhebungen - auch der Höhe nach - getätigt zu haben. In seiner Einlassung nannte er dazu Details hinsichtlich der Höhe der Abhebungen, die er letztendlich nur aus eigenem Erleben erfahren haben kann. Weiter gestützt wird seine Einlassung diesbezüglich durch die weiteren Ermittlungsergebnisse: ausweislich der Angaben der Zeugin KOK'in XXXXXX und POK'in XXXXXXX sei das Fahrzeug des Angeklagten im Rahmen der sogenannten automatischen Kennzeichenerfassung (Kesy) am 26.06.2017 um 19:14 Uhr auf der XXX XX grenznah in Fahrtrichtung Polen von hinten abgelichtet worden. Weiter sei das Fahrzeug des Angeklagten an den Mautstellen XXXXXXX (20:30 Uhr) und XXXXX XXXXXXX (21:28 Uhr) ebenfalls erfasst worden. Dies wird weiter gestützt durch die dazu in Augenschein genommene und verlesene "Auflistung Kesy-Fahndung" (Bd. VI, Bl. 6 - 8). Eine nach Angaben der Zeuginnen von ihnen durchgeführte Weg-Zeit-Berechnung sei zu plausiblen Werten für eine entsprechende Fahrt des Angeklagten zu den einzelnen Geldautomaten gekommen. Weiter gestützt wird die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Geldabhebungen in XXXXXXXXX und XXXX. Diese zeigen eine Person mit einer dunkeln Jacke und einer aufgesetzten Kapuze von hinten am Geldautomaten, zudem ist auf dem Bild das Datum 25.06.2017 und die Uhrzeit 03:07 Uhr zu erkennen (Leitzordner Relevante Spuren I, Spur 9, Bl. 16 - 19). Ein weiteres Lichtbild zeigt eine männliche Person mit Brille und einem weißen Mundschutz vor dem Gesicht und einer aufgesetzten Kapuze (Leitzordner Relevante Spuren II, Spur 54, Bl. 13 - 16). Nach Angaben der Zeugin POK'in XXXXXXX handele es sich hierbei um eine Aufnahme aus der XXX XXXXXXX Bank in XXXX vom 27.06.2017 um 00:06 Uhr. Auf die genannten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die auf den Lichtbildern zu erkennende Person ähnelt zur Überzeugung der Kammer in Statur und seitens der erkennbaren Gesichtszüge, insbesondere der Augenbereich, samt Brille dem Angeklagten. Zusammen mit den vorgenannten Belegen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Geldabhebungen mittels der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX vorgenommen hat. Die Kammer zieht aus den vorstehenden Ausführungen in ihrer Zusammenschau ebenso den Schluss, dass sich der Angeklagte während oder nach dem Tatgeschehen in den Besitz der EC-Karte gebracht und Kenntnis von der PIN erlangt hatte.

Hinsichtlich der exakten Zeiten der Geldabhebungen und der Höhe der einzelnen Beträge stützt sich die Kammer auf die dazu in Augenschein genommene und verlesene Verdichtung des Kontos der XXXXXX XXXXXX bei der XXX (Bd. I, Bl. 25, 26 - 29).

Nach Angaben der Zeugin KOK'in XXXXXX sei zudem aus einer Kontoverdichtung des Kontos des Angeklagten bei der XXXXXXXXXX XXXXXXXX ersichtlich gewesen, dass auf sein Konto am 26.06.2017 um 19:21 Uhr 1.000 € eingezahlt worden seien. Verfügungsberechtigt für dieses Konto sei nur der Angeklagte gewesen. Auf diese Angaben stützt die Kammer ihre Feststellung zur Einzahlung auf das Konto des Angeklagten und ihre Feststellung, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit noch einmal in XXXXXXXX aufgehalten hat.

Ihre Feststellungen zum Abstellort des Autos der XXXXXX XXXXXX und dessen Zustand stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugin POK'in XXXXXXX, die dies wie festgestellt geschildert hat. Zudem hat der Angeklagte in seinen Einlassungen auch hierzu konstant angegeben, er sei beim Abstellen des Autos anwesend gewesen. Mit seiner frühzeitigen Angabe, dass die Sitzbezüge abgeschnitten und die Kennzeichen demontiert worden seien, hatte er ein Wissen offenbart, welches aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Tatgeschehen ihm nur aufgrund seiner Tatbeteiligung bekannt sein konnte. Die Feststellung, dass der Angeklagte zu dieser Zeit und möglicherweise auch bei der Tat nicht alleine handeln konnte, beruht auf folgendem Umstand: Die Kammer geht davon aus, dass XXXXXX XXXXXX zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeugs in XXXXXX schon einige Zeit nicht mehr gelebt hatte. Die entfernte Rücksitzbank sowie die abgeschnittenen Sitzbezüge sprechen dafür, dass dort anhaftende Spuren von ihr, Blut oder Gewebe, vernichtet werden sollten. Es liegt nahe, dass entweder der Angeklagte oder ein Mittäter/Gehilfe das Fahrzeug der XXXXXX XXXXXX zum Parkplatz nach XXXXXX gefahren hatte und die beiden sich danach im Wagen des Angeklagten wieder von dort entfernt hatten. In jedem Fall handelte der Angeklagte nicht nur bei den festgestellten Delikten des Computerbetrugs, sondern auch bei der Tötung als Täter. Die Kammer schließt in Anbetracht der außergewöhnlich dominanten Wesensart des Angeklagten aus, dass dieser sich einer anderen Person untergeordnet hatte.

  1. Ihre Feststellungen unter B. VI. 2. stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX, die entsprechend der Feststellungen bekundet haben was in ihrem Wahrnehmungsbereich lag. Zum Zustand der Wohnung der XXXXXX XXXXXX stützt sich die Kammer auf die Angaben der Zeugin XXXXXXXXX und die dazu übereinstimmenden Angaben des Zeugen POK XXXXXXXXXXX und der Ermittlungsführerin POK'in XXXXXXX, die allesamt wie festgestellt berichtet haben.

Die Feststellungen werden weiter belegt durch die dazu in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnung der XXXXXX XXXXXX (Sonderheft Tatbefund I, Bl. 58 ff.). So zeigen die beiden Lichtbilder auf Bl. 58 das Wohnhaus der XXXXXX XXXXXX im XXXXXXXXX XX in Frontansicht. Die zwei Lichtbilder auf Bl. 59 zeigen das Haus in der Rückansicht. Die beiden Lichtbilder auf Bl. 62 zeigen die Auffahrt und den Eingangsbereich des Wohnhauses. Die zwei Lichtbilder Bl. 66 zeigen jeweils eine Übersichtsaufnahme der Küche des Hauses aus verschiedenen Perspektiven. Die Lichtbilder auf Bl. 67 zeigen Übersichtsaufnahmen des Küchentisches. Das Lichtbild Bl. 77 oben zeigt eine Übersicht des Wohnzimmers, das untere Lichtbild Bl. 77 bildet eine Detailaufnahme des Couchtisches ab, ebenso wie das obere Lichtbild Bl. 78. Auf die genannten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

  1. Die Erkenntnisse der Kammer unter B. VI. 3. a) stützt sie hinsichtlich der Videoaufzeichnung und des Presseaufrufes auf die Angaben der Zeugin POK'in XXXXXXX und die dazu in Augenschein genommenen Lichtbilder der Videoaufzeichnung (Leitzordner Relevante Spuren II, Spur 56, Bl. 7 - 15). Die Lichtbilder zeigen einen Parkplatz, auf dem ein schwarzes Auto von hinten zu sehen ist. Im weiteren Verlauf sind zwei Personen zu sehen, von denen sich eine verkleidet. Auf die genannten Lichtbilder wird wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die weiteren Feststellungen stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen Michal XXXXXX, XXXXXX und XXXXXXXX, die wie festgestellt ausgesagt haben.

Die Erkenntnisse zur Festnahme des Angeklagten, der Durchsuchung seiner Wohnung und der Rückfahrt nach XXXXXXXXX (B. VI.3.b)) finden ihren Beleg in den Bekundungen der Zeugen KOK'in XXXXXXX und KHK XXXXXXX, die wie festgestellt ausgesagt haben. Zu den Einlassungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die zeugenschaftlichen Angaben des RiAG XXXXX. Bezüglich der Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei und den von ihm eingereichten Briefen stützt sich die Kammer auf die Bekundungen der Ermittlungsführerin, der Zeugin POK'in XXXXXXX, die nach eigenen Angaben bei allen Vernehmungen anwesend gewesen sei und die Briefe bearbeitet habe. Die akribisch ermittelnde und gut vorbereitete Zeugin hat auch die Inhalte aus den Vernehmungen wie Briefen anschaulich und mit Hilfe ihrer Aufzeichnungen teilweise mit aussagekräftigen Originalzitaten belegt wiedergegeben. Außerdem ist der handschriftliche Brief des Angeklagten vom 26.10.2018 (Sonderheft Briefe XX XXXXXXX Bd. II, Bl. 3 ff.) in Augenschein genommen worden und in Übersetzung im Urkundenbeweis verlesen worden (Sonderheft Briefe XX XXXXXXX Bd. II, Bl. 39 ff.).

VII.

Ihrer Feststellungen zum Tatgeschehen (B. V.) und der Täterschaft des Angeklagten stützt die Kammer auf folgende Erwägungen:

  1. Die Kammer ist zunächst zu der Überzeugung gekommen, dass XXXXXX XXXXXX nicht nur verschwunden, sondern tot ist. Diese Feststellungen stützt die Kammer auf folgende Aspekte:

a) Ein plötzliches Verschwinden, welches zwischenzeitlich auch vom Angeklagten behauptet worden ist, entspricht nicht dem Wesen der XXXXXX XXXXXX. Sowohl ihre Stieftochter, die Zeugin XXXXXXXXX, als auch ihre beste Freundin, die Zeugin XXXXXXX, ihre Bekannte aus dem polnischen Geschäft, die Zeugin XXXXXXXXX sowie auch ihre Nachbarn, die Zeugin XXXXXX und XXXXXXXXXX XXXXXX haben übereinstimmend angegeben, dass XXXXXX XXXXXX sich niemals freiwillig abgesetzt hätte. Diese Einschätzung wird unter anderem auch durch die von den Zeugen beschriebene ängstliche und unselbstständige Persönlichkeit der XXXXXX XXXXXX bestätigt, die auch der Zeuge XXXXXXX XXXXXX beschrieben hat. Auch die Tatsache, dass XXXXXX XXXXXX bei einem plötzlichen Verschwinden letztlich auf große Teile ihres Vermögens, nämlich die drei Grundstücke verzichtet hätte, spricht deutlich gegen ein von XXXXXX XXXXXX gewolltes Untertauchen. Weiterhin ist für die Kammer auch keinerlei Motiv für ein plötzliches Verschwinden der XXXXXX XXXXXX erkennbar. Soweit der Angeklagte dazu behauptet hat, XXXXXX XXXXXX habe mit einem Freund namens XXXXXXX ein neues Leben im Ausland beginnen wollen, ist dies aufgrund der bereits genannten Feststellungen widerlegt. Die Angaben des Angeklagten dazu wirken bereits für sich genommen schon lebensfremd, konstruiert, sind widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Zudem haben sämtliche Zeugen aus dem Bekanntenkreis mit Gewissheit ausgeschlossen, dass XXXXXX XXXXXX einen solchen Freund habe, sie habe noch nicht einmal eine neue Beziehung angestrebt.

Dass XXXXXX XXXXXX aus sonstiger Ursache, etwa ohne Zutun des Angeklagten aufgrund eines bislang nicht bekannten Unglücksfalls, spurlos verschwunden ist, schließt die Kammer ebenfalls aus. Dagegen spricht schon der auffällige Fundort und Zustand ihres Autos und das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten, der nur Stunden nach ihrem Verschwinden Geld von ihrem Konto abgehoben hatte.

b) Weiter spricht der Zustand der Wohnung der XXXXXX XXXXXX gegen ein plötzliches Verschwinden: Das Kaufen von Waschpulver und Körperpflegeartikel am Tag des Verschwindens und das Zurücklassen dieser Gegenstände macht bei einer geplanten Abreise keinen Sinn. Ebenso sprechen das Zurücklassen von ungewaschener Wäsche in der Waschmaschine und das kürzliche Aussähen von Rasensaat, was durch eine entsprechend im Mülleimer gefundene leere Packung belegt ist, gegen eine solche Annahme. Nach Angaben der Zeugin POK'in XXXXXXX seien weder im Rahmen der Hausdurchsuchung noch sonst während der Ermittlungen Hinweise gefunden worden, die auf eine bevorstehende Reise hindeuten würden, wie etwa Flugtickets, Zugtickets o. ä. Weiter hat die Zeugin bekundet, dass ausweislich der sowohl für Deutschland als auch für Polen durchgeführten IMEI-Recherche für die Mobiltelefone der XXXXXX XXXXXX keine aktive Nutzung nach dem 24. Juni 2017 festgestellt worden sei.

c) Die Überzeugung der Kammer diesbezüglich wird weiter gestützt durch den auffälligen Standort ihres Kraftfahrzeugs, welches unter einer Autobahnbrücke in XXXXXX gefunden wurde. Auch der Zustand des Wagens, der aufgrund der herausgeschnittenen Sitzbezüge und der abmontierten Kennzeichen deutlich für eine Spurenbeseitigung nach einer Gewalttat spricht, belegt dies. Das XXXXXX XXXXXX bei einem geplanten Verschwinden ihr Fahrzeug absichtlich in einem solchen Zustand in XXXXXX abstellt hätte, hält die Kammer für lebensfremd. Es ist überdies auch nicht mit der von den bereits genannten Zeugen beschriebenen unbedarften, unsicheren Persönlichkeit der XXXXXX XXXXXX in Einklang zu bringen.

d) Letztlich spricht auch der Umstand, dass es trotz großer Anteilnahme im Bekanntenkreis, der Medienaufmerksamkeit und der polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich des Verschwindens von XXXXXX XXXXXX keinerlei Lebenszeichen von ihr gegeben hat, gegen die Tatsache, dass sie noch lebt. Nach Angaben der Zeugin POKin XXXXXXX hätten neben einer schengenweiten Fahndung auch diverse Suchmaßnahmen nicht zu einem Auffinden von XXXXXX XXXXXX geführt, auch habe im Ermittlungsverfahren kein Zeuge in XXXXXXXXX noch aus Polen berichtet, jemals etwas von ihr gehört zu haben.

e) Ihre Feststellungen zum Ort des Versterbens der XXXXXX XXXXXX stützt die Kammer auf folgende Erwägungen: Weniger wahrscheinlich erscheint der Kammer, dass sie in ihrem eigenen Haus getötet worden ist. Dafür spricht einerseits der von den Zeugen beschriebene unordentliche Zustand, der zwar auf ein plötzliches Verlassen des Hauses nicht aber auf Gewaltspuren hindeutet. Zudem ist XXXXXX XXXXXX gegen 16:00 Uhr des Tattages noch lebend von der Zeugin XXXXXX vor ihrem Haus gesehen worden. Die Kammer hält es für wahrscheinlicher, dass XXXXXX XXXXXX in der näheren Umgebung von XXXXXXXXX getötet worden ist. Dies insbesondere aufgrund des zeitlichen Ablaufs: So ist ihr Auto in XXXXXX, etwa 50 km entfernt von XXXXXXXXX gefunden worden, dies mit herausgeschnittenen Sitzbezügen und der entfernten Rücksitzbank, was für ein Bemühen um Vernichtung von Spuren, wie Blut, Gewebe oder Dreck nach einer Gewalttat spricht. Zuletzt gesehen worden ist XXXXXX XXXXXX um 16:00 Uhr vor ihrem Haus, zur Überzeugung der Kammer war sie bei den Geldabhebungen nach 23:00 Uhr bereits tot. Aus dieser Zeitspanne ergibt sich, dass sie nicht weiter als aus der näheren Umgebung von XXXXXXXXX fortgeschafft werden konnte. Sonstige Anhaltspunkte für die Annahme, dass XXXXXX XXXXXX weit entfernt von ihrem Lebensmittelpunkt in XXXXXXX getötet sein könnte, hat die Kammer nicht feststellen können.

  1. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte XXXXXX XXXXXX getötet hat, stützt sich auf folgende Erwägungen:

a) Mit großem Gewicht für die Täterschaft des Angeklagten spricht die Tatsache, dass er es war, der mit der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX in XXXXXXXXX sowie in Polen mehrfach Geld von ihrem Konto abgehoben hat. Der Angeklagte hat diesbezüglich auch Täterwissen offenbart, in dem er angab wie viel Geld er von dem Konto und wo er dieses abgehoben habe. Im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung und auch aus den polizeilichen Ermittlungen können diese Details dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner entsprechenden Einlassungen nicht bekannt gewesen sein. Der Angeklagte hatte auch unmittelbar nach den ersten Abhebungen in XXXXXXXXX am Abend des vom 25.6.2017 einen dazu passenden Betrag von 1.000 € auf sein Konto eingezahlt. Die Geldabhebungen sind schon den Umständen nach äußerst auffällig: So sind sie zeitnah nach dem Verschwinden von XXXXXX XXXXXX, nämlich bereits am selben Tage um 23:15 Uhr bzw. zu nachtschlafender Zeit am Folgetag um 03:07 Uhr in der dem Haus der XXXXXX XXXXXX nächstgelegenen Sparkasse in XXXXXXXXX erfolgt. Die Abhebungen hat der Angeklagte auffällig maskiert mit Mundschutz und aufgesetzter Kapuze vorgenommen. Er hatte jeweils die Höchstbeträge von 1.000 € in XXXXXXXXX abgehoben. Zudem war ihm offensichtlich die PIN bei den Abhebungen bekannt, da keinerlei Fehlversuche verzeichnet waren. Entsprechend der glaubhaften Bekundungen der Zeugin POK'in XXXXXXX war dem Angeklagten die Filiale der Sparkasse in XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX auch nicht fremd. So hatte die Polizei anhand einer Verdichtung des Kontos des Angeklagten ermittelt, dass mit der EC-Karte des Angeklagten bereits zuvor an 13., 14., 19.03. und 13.06.2017 in dieser Filiale Geld am Geldautomaten abgehoben worden war. Die Kammer geht davon aus, dass diese Abhebungen durch den Angeklagten selbst vorgenommen worden waren. Insofern wird dem Angeklagten bereits am 24.06.2017 bekannt gewesen sein, dass der Geldautomat in XXXXXXXXXXX über keine Frontalkamera verfügt.

b) Weiter spricht gegen Angeklagten, dass er hinsichtlich des Zustands des Autos der XXXXXX XXXXXX (abgeschnittene Sitzbezüge und demontierte Kennzeichen) originäres Täterwissen gegenüber der Polizei geäußert hatte. Diese Details sind dem Angeklagten auch nicht etwa seitens der Polizei im Rahmen der Ermittlungen mitgeteilt worden. Soweit er behauptet hat, ihm sei dies im Verlauf der Fahrt nach der Festnahme von XXXXXXXX nach XXXXXXXXX von dem seinerzeit neben ihm sitzenden männlichen Polizeibeamten erzählt worden, ist dies durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK XXXXXXX und KOK'in XXXXXXX widerlegt. Diese haben übereinstimmend angegeben, auf der Fahrt dem Angeklagten zwar erzählt zu haben, dass das Auto der XXXXXX XXXXXX gefunden worden sei, weitere Angaben dazu aber nicht gemacht zu haben. KHK XXXXXXX hat dies insbesondere nachvollziehbar damit begründen können, dass er selbst erst einen Tag zuvor Mitglied der Sonderkommission geworden sei. Ihm, dem Polizeibeamten, sei zu dieser Zeit im Wesentlichen nur der Inhalt des Haftbefehls, den er dem Angeklagten auch vorgelesen habe, bekannt gewesen. In dem Haftbefehl hätten sich aber keinerlei Angaben zum Zustand des Wagens der XXXXXX XXXXXX befunden. Ansonsten habe er zu dieser Zeit nur allgemein gewusst, dass der Wagen unter einer Autobahnbrücke in XXXXXX aufgefunden worden sei. Der Angeklagte hat demnach Details genannt, die ihm letztlich nur aus eigenem Erleben bekannt geworden sein können. Insbesondere bei diesem tatbezogenen Detail ist das vielfach gezeigte auffällige Bestreben des Angeklagten um eine seiner Ansicht nach möglichst geschmeidige Anpassung seiner Einlassung an die jeweilige Erkenntnislage besonders deutlich geworden: So hatte er zunächst - bis eben zur Vernehmung von KHK XXXXXXX - wie oben dargestellt behauptet, die Kenntnis von den abgeschnittenen Sitzbezügen von diesem erhalten zu haben. Unmittelbar nachdem dieser am 19.02.2019 vernommen worden war, wechselte der Angeklagte noch am gleichen Sitzungstage zu der Behauptung, er habe seinerzeit doch nur davon gesprochen, dass man beim Abstellen des Autos der XXXXXX die Schonbezüge der Sitze abgenommen habe. Dies ist allerdings nicht zutreffend, da entsprechend der glaubhaften Aussage der Zeugin POK'in XXXXXXX der Angeklagte bereits am 19. Juni 2018 wörtlich auf Deutsch, wie von ihr schriftlich niedergelegt, unter anderem davon gesprochen habe, man habe die "Sitzbezüge abgeschnitten, um Spuren zu vernichten". Dieser auffällige Wechsel zeigt, dass der Angeklagte der deutschen Sprache auf hohem Niveau mächtig, aber auch, dass er intellektuell in der Lage ist, unverzüglich auf eine Veränderung der Beweissituation zu reagieren.

c) Ein weiterer belastender Umstand gegen den Angeklagten ist seine Persönlichkeit und eine entsprechende Motivlage. So strebt der Angeklagte ständig und auffällig nach Geld, wobei er auch vor unerlaubtem Vorgehen nicht zurückschreckt. Dies zeigte sich einerseits aus seinem Verhalten bei dem von ihm gepflegten Ehepaar XXXXXX. Dort hat er sich von Anfang an aufdringlich verhalten, später gab es Unstimmigkeiten in der Haushaltsabrechnung. Der Schmuck und das Silberbesteck der Frau XXXXXX sind abhandengekommen, schließlich versuchte der Angeklagte zusammen mit Herrn XXXXXX eine Auszahlung eines Geldbetrages bei der Bank zu erzielen. Der dominant und aufdringlich auftretene Angeklagte hatte auch hier versucht, die Situation des pflegebedürftigen Ehepaares auszunutzen um sein Vermögen zu vermehren.

Der Angeklagte lieh sich oftmals - teils auch größere Summen - Geld bzw. versuchte dies bei den unterschiedlichsten Personen. Teilweise wirkte er auch auf diese Personen aufdringlich und überredete sie im Geld zu geben, sowie dies der Zeuge XXXXXX berichtet hat. Auch hat der Angeklagte sich unberechtigt in den Besitz der EC-Karte des Sohnes seiner Exfreundin XXXX XXXXXXXXXX gebracht und von dessen Konto 120.000 PLN abgehoben. Schließlich hat sich der Angeklagte rechtswidrig das Tablet des Sohnes der Zeugin XXXXXX verschafft. Weiterhin auffällig ist, dass mehrere Personen auf Bitten des Angeklagten Risikolebensversicherungen bzw. Unfallversicherungen mit ihm als Begünstigten abgeschlossen haben.

Aus diesen Umständen zieht die Kammer den Schluss, dass es sich bei dem Angeklagten um einen dominanten, aufdringlichen und ständig nach Geld und der Vermehrung seines Vermögens strebenden Mann gehandelt hat. Für ihn kam damit XXXXXX XXXXXX als nach außen hin vermögend geltende Frau, die unselbstständig und ängstlich war, gerade recht. Sie trug ihren Schmuck immer offen und stolz und "an jedem Finger einen Goldring". Der Angeklagte ging aufgrund dieser Tatsache und den Umständen, dass XXXXXX XXXXXX drei Grundstücke ihr Eigentum nannte davon aus, dass sie über ein erhebliches Vermögen verfügte. Dies ist letztlich auch durch seine eigenen Angaben gegenüber dem Zeugen XXXXXXXX belegt, demgegenüber er äußerte, dass es sich um eine reiche alleinstehende Frau handele, an die er sich "ranhängen" werde. Auch die Persönlichkeitsmerkmale der XXXXXX XXXXXX kamen dem Angeklagten entgegen: So war es für ihn als dominanten und aufdringlichen Menschen einfach, die ängstliche und zurückhaltende Frau einzuschüchtern.

d) Auch die zahlreichen unerklärlichen Wechsel der Einlassung des Angeklagten, sprechen letztlich gegen ihn:

Dabei sei klarstellend betont, dass die Kammer damit nicht etwa den Umstand gegen ihn gewertet hat, dass er sich grundsätzlich eingelassen und die Tatvorwürfe dabei bestritten hat. Als belastendes Moment wurde allein berücksichtigt, dass der Angeklagte durch zahlreiche, häufig einander diametral widersprechende, Angaben auffiel und die Wechsel dann erfolgten, wenn ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werden konnte, dass seine Angaben nicht zutreffen können. Dies hat der Angeklagte am letzten Sitzungstag letztlich selbst so eingeräumt und angegeben, alle seine bisherigen Einlassungen entsprächen nicht der Wahrheit. Dies war allerdings nur der Auftakt, um sogleich - wahrheitswidrig - zu versuchen, das Bild eines durch die Haftbedingungen in den Wahnsinn getriebenen Angeklagten zu geben, der in der Zelle mit Spinnen und Würmern rede.

Der Angeklagte war von Anfang an ersichtlich bemüht, seine Angaben stets dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen. So versuchte er, nachdem ihm vorgehalten wurde, er habe bezüglich des Zustands des Autos der XXXXXX XXXXXX Täterwissen offenbart, wahrheitswidrig zu behaupten, ihm seien diese Details von den Polizeibeamten mitgeteilt worden. Dies gelang ihm durchaus geschmeidig und reaktionsschnell, wie oben dargestellt, selbst in der Hauptverhandlung. Besonders offensichtlich wurde dies außerdem, als der Vorsitzende mitteilte, dass der bisherige psychiatrische Sachverständige Dr. XXXXXXXXXX krankheitsbedingt ausfalle und die Kammer nach der bisherigen Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sehe. Sofort hat der Angeklagte betont, dass er sich verwirrt fühle und zudem bei seinem Arbeitsunfall doch ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Zum späteren Zeitpunkt hat er dann ein entsprechendes Attest hinsichtlich eines Schädelhirntraumas überreicht. Tatsächlich leidet der Angeklagte sowohl nach den Eindrücken der hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen wie auch der Kammer weder unter einer psychischen Erkrankung noch an hirnorganischen Defekten, dazu siehe unten.

Teilweise zeigten seine Einlassungen auffällige Parallelen zu seinen Darstellungen aus den in Polen abgeurteilten Fall, zu dem er ebenfalls schilderte, er habe als andere Personen Gewalt gegen das Opfer ausgeübt hätten, den Raum verlassen, da er erschrocken sei. So wird in der Entscheidung des polnischen Obersten Gerichtes vom 04.07.2006 ausgeführt:

"XXXXX XXXXXXX hatte in seiner Aussage angegeben, als XXXXXXXX XXXXXXX den Geschädigten "mit einem schwarzen Rohr" gegen den Kopf geschlagen habe, sei er erschrocken aus dem Zimmer gelaufen und an dem ganzen Vorfall nicht beteiligt gewesen" .

Letztlich sind auch die vom Angeklagten gegebenen Erklärungen für seine zahlreichen Wechsel der Einlassungen nicht nachvollziehbar. Zunächst sind die Deutschkenntnisse des Angeklagten hervorragend. Zu Beginn der Hauptverhandlung hat er nach eigenen Bekunden keinerlei Probleme gehabt, den Aussagen deutschsprachiger Zeugen zu folgen. Mehrfach unterbrach er dabei die polnische Dolmetscherin bei ihrer Übersetzung von entsprechenden Aussageinhalten und nannte einen aus seiner Sicht besseren deutschen Ausdruck, wenn er diesen für treffender hielt. Gleichwohl gab er zwischenzeitlich - ersichtlich aus taktischen Gründen - vor, manche Dinge nicht zu verstehen. Dies insbesondere in Situationen, in denen ihm deutlich Widersprüche vorgehalten wurden. Der Angeklagte leidet auch nach Einschätzungen des zunächst hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXXXX wie auch des dann neu bestellten psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXX, der den Angeklagten, wie zuvor Dr. XXXXXXXXXX, in der Haft aufgesucht und exploriert hatte, unter keinerlei Denkstörungen. Er habe sich zu allen Qualitäten orientiert und aufmerksam gezeigt. Geistige Einschränkung aufgrund der Haftbedingungen oder aber Erkrankungen seien bei ihm nicht aufgetreten. Der Sachverständige Dr. XXXXXX, der nach eigenen Angaben in der Vergangenheit auch schon mit aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachten befasst war, hat vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen sei, auf kritische Fragen taktisch zu antworten. Dr. XXXXXX hat in seinem Gutachten in der Hauptverhandlung auch die Erkenntnisse und Einschätzungen des zuvor bestellten Sachverständigen Dr. XXXXXXXXXX dargestellt und erläutert. Dass die Haftbedingungen die Denkfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt haben, belegt auch die Aussage seines zeitweilig mit ihm in einer Zelle lebenden Mithäftlings, dem Zeugen XXXXXXXX. Danach sei der Angeklagte konspirativ und ständig damit befasst gewesen, andere für seine Zwecke einzusetzen, etwa zum Hinausschmuggeln von Nachrichten. Außerdem habe er versucht einen Mithäftling, von dem er wusste, dass dieser eine brasilianische Frau hatte, dazu zu bewegen, dass dieser seine Frau veranlasst, sich von Brasilien aus als dort lebende XXXXXX XXXXXX auszugeben.

Damit ist es unerklärlich, warum der Angeklagte, wenn er denn am Verschwinden der XXXXXX XXXXXX unbeteiligt wäre, bei der ihm bekannten und bewussten Sach- und Verdachtslage, derartig viele nachweisbar unwahre, einander widersprechende Umstände behauptet. Ihm ist seitens des Vorsitzenden der Ernst der Lage im Hinblick auf eine mögliche lebenslange Freiheitsstrafe klar vor Augen geführt worden, dies zuletzt als er behauptet hat, er habe bislang nur gelogen um nicht die in Polen noch offene Restfreiheitsstrafe von vier Jahren verbüßen zu müssen für den Fall, dass ihm eine unerlaubte Abhebung vom Konto der XXXXXX XXXXXX nachgewiesen werden würde.

e) Ein weiteres den Angeklagten belastendes Moment ist, dass er bereits in Polen wegen Totschlags zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Ferner war er nach eigenen Angaben Scharfschütze der Fremdenlegion, hatte diverse Kampftechniken gelernt und war an verschiedenen Auslandsmissionen beteiligt, sodass ihm die Tötung eines anderen Menschen daher nicht unbekannt war.

f) Die Kammer sieht zudem andere als mögliche Täter in Betracht kommenden Personen als entlastet an:

Dies betrifft insbesondere den Zeugen XXXXXX XXXXXX. Dieser hatte selbst das Verschwinden der XXXXXX XXXXXX gemeldet, wirkte dabei gegenüber seinem Arbeitgeber und dessen Sekretärin, den Zeugen XXXXXXXX und XXXXXX, glaubhaft erschüttert. Eine zeitweilig vom Angeklagten behauptete Beziehung des Zeugen XXXXXX zu XXXXXX XXXXXX ist nach Mitteilung der dazu vernommenen Zeugen als absurd beschrieben worden. Der Zeuge XXXXXX gab in seiner Vernehmung den entscheidenden Hinweis auf den Angeklagten, indem er angab dessen Auto im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung erkannt zu haben. Sofern der Zeuge XXXXXX der Haupttäter gewesen sein sollte, wäre ein solches Verhalten, den Namen eines vermeintlichen Mitwissers - so die Darstellung des Angeklagten - zu nennen, lebensfremd. Gegenüber dem Zeugen XXXXXX erschien der Zeuge XXXXXX zudem glaubhaft, als er geschildert habe, aus großer Angst vor dem Angeklagten dessen Namen zunächst nicht nennen zu wollen.

Letztlich haben die polizeilichen Ermittlungen nach Angaben der Zeugin POKin XXXXXXX keinerlei belastende Hinweise gegen den Zeugen XXXXXX, etwa im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung, erbracht.

Dies gilt ebenso für den Zeugen XXXXXXX XXXXXX, den Schwiegervater der XXXXXX XXXXXX. Er hat glaubhaft angegeben, XXXXXX XXXXXX das letzte Mal bei der Beerdigung ihres Mannes gesehen zu haben. Zweifel an den Angaben des Zeugen oder ihn belastende Umstände sind nicht offenbar geworden.

Hinweise auf weitere Personen - außer dem möglichen weiteren Tatbeteiligten des Angeklagten -, die als Täter in Betracht kommen können, haben sich nicht ergeben. Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass die Bekannten bzw. die Verwandten der XXXXXX XXXXXX diese als nach außen hin vermögende Person wahrgenommen haben, wodurch sich grundsätzlich auch für andere Personen ein Motiv ergeben würde. Jedoch haben die akribischen polizeilichen Ermittlungen keinerlei unerklärliche oder auffällige Abflüsse vom Vermögen der XXXXXX XXXXXX in deren Richtung ergeben. Die einzige Person, die sich auffällig und zudem zeitnah nach dem Verschwinden der XXXXXX XXXXXX Vermögenswerte von ihr verschaffte, war eben der Angeklagte.

g) Die Kammer hat zudem die den Angeklagten entlastenden Umstände gewürdigt, die allerdings nicht zu einer anderen Überzeugung geführt haben: So hat die Zeugin XXXXXXXXXX XXXXXX in den Wochen vor dem Verschwinden der XXXXXX XXXXXX einen Mann im Garten gesehen, der sich für deren Haus interessiert habe. Dieser habe sich im Gespräch mit der XXXXXX XXXXXX für sie, die Zeugin, auffällig so hingestellt, dass sie immer nur seine Rückseite gesehen habe. Bei dem Mann habe es sich nicht um den Angeklagten gehandelt. Weiter hat die Zeugin XXXXXX bekundet, sich nicht sicher zu sein, ob es sich bei dem Mann, den sie am 24. Juni 2017 gegen 16:00 Uhr mit XXXXXX XXXXXX vor ihrem Haus gesehen habe, um den Angeklagten gehandelt habe.

Beide Umstände sprechen allerdings nicht mit großem Gewicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten. Zur Überzeugung der Kammer kann dieser wahrscheinlich ohnehin kein Einzeltäter gewesen sein, denn das Abstellen des Fahrzeugs der XXXXXX XXXXXX in XXXXXX ist lebensnah nur mit einem Komplizen denkbar. Entweder handelte sich bei den von den Zeugen wahrgenommenen Personen um einen Komplizen des Angeklagten oder es handelt sich um Personen, die mit dem Geschehen letztlich gar nichts zu tun haben. Gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen diese Umstände jedoch nicht entscheidend.

h) Die Kammer ist schließlich der Überzeugung, dass der Angeklagte nicht etwa nur Gehilfe eines anderen Haupttäters gewesen ist. Der Angeklagte besitzt eine extrem dominante Persönlichkeit. Es erscheint daher undenkbar, dass er sich anderen unterordnet. Vielmehr scheint es naheliegend, dass der Angeklagte sich eines Gehilfen bedient hatte, der ihm untergeordnet war. Dieses ist belegt durch die Aussage des mit ihm zeitweilig in einer Zelle lebenden Mithäftlings, dem Zeugen XXXXXXXX, wonach sich der Angeklagte konspirativ und ständig damit befasst hat, andere für seine Zwecke einzusetzen. Auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinem Bekannten, dem XXXXXXXX XXXXXXX, spricht für diese Annahme der Kammer. Wie oben unter B I. dargestellt fiel das Subordinationsverhältnis zwischen beiden verschiedenen Zeugen auf.

Aus der Zusammenschau der vorgenannten Erwägungen, ist die Kammer überzeugt, dass es der Angeklagte war, der XXXXXX XXXXXX entsprechend den in den Feststellungen genannten Umständen als Täter, nicht ausschließbar im Zusammenwirken mit einem weiteren Tatbeteiligten, getötet hatte.

D

Der Angeklagte hat sich wegen eines Mordes sowie des Computerbetruges in sechs weiteren Fällen gem. §§ 211, 263a, 53 StGB schuldig gemacht.

I. Hinsichtlich der Tötung der XXXXXX XXXXXX hat sich der Angeklagte wegen Mordes nach § 211 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte in Bezug auf die Tötung der XXXXXX XXXXXX mit Wissen und Wollen, also direktem Vorsatz (dolus directus 2. Grades).

Der Angeklagte tötete XXXXXX XXXXXX überdies aus Habgier. Habgierig handelt, wer einen Menschen aus übertriebenem Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen tötet, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist (BeckOK StGB/Eschelbach, 41. Ed., StGB § 211 Rn. 22). Der Angeklagte strebte entsprechend seiner Persönlichkeit stets nach der Mehrung seines Vermögens, ihm waren dabei auch unerlaubte Vorgehensweisen nicht fremd. Er hatte erkannt, dass es sich bei XXXXXX XXXXXX um eine vermögende Frau handeln könnte. Dies und die Tatsache, dass er im Anschluss an die Tötung mittels der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX mehrmals Geld von ihrem Konto abgehoben und sich einverleibt hat, stellen zur Überzeugung der Kammer ein habgieriges Vorgehen des Angeklagten bei der Tötung der XXXXXX XXXXXX dar, dem das Leben eines Menschen weniger wichtiger war als die Befriedigung seines Strebens nach Geld. Der Angeklagte hatte damit bewusst und gewollt XXXXXX XXXXXX getötet, um an ihre Vermögenswerte zu gelangen.

II. Durch die Geldabhebungen mit der EC-Karte der XXXXXX XXXXXX und der unberechtigt erlangten PIN hatte der Angeklagte jeweils durch das Beeinflussen eines Datenverarbeitungsvorganges mittels des unbefugten Verwendens von Daten (der PIN) das Vermögen der XXXXXX XXXXXX bzw. ihres Nachlasses beschädigt. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich das Geld der XXXXXX XXXXXX bzw. ihres Nachlasses rechtswidrig zu verschaffen.

Die Abhebungen erfolgten am

  • 24.06.2017 um 23:15 Uhr,
  • am 25.06.2017 um 03:07 Uhr,

in Höhe von jeweils 1.000 € am Geldautomaten in der Filiale der XXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX in XXXXXXXXXXX,

  • am 26.06.2017 um 22:30 Uhr in der Stadt XXXXX an einem Geldautomaten der XXX XXXXXX XXXX in Höhe von 2.000 PLN (polnisches Zloty) entsprechend 482,70 Euro,

  • am 27.06.2017 in XXXX am Geldautomaten der XXX XXXXXXX

  • um 00:10 Uhr (1.000 PLN entsprechend 243,85 €)

  • um 00:11 Uhr (500 PLN entsprechend 124,43 €),

  • und um 00:12 Uhr (200 PLN entsprechend 52,77 €).

III. Die Taten (I. und II.) stehen im Tatverhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

E

I. Für den vom Angeklagten begangenen Mord sieht das Gesetz keine andere Strafe als eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

  1. Die Kammer hatte sodann zu prüfen, ob eine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt, insbesondere eine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten:

An einer voll erhaltenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bestehen keine Bedenken. Der Angeklagte hatte in seiner Kindheit und Jugend Werte und Normen vermittelt bekommen. Es bestehen keine Hinweise dahingehend, dass ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat fehlte. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Dabei stützt die Kammer ihre Einschätzung auf den Eindruck aus der Hauptverhandlung und wird durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXXXXXX XXXXXX bestätigt:

Die Einsichtsfähigkeit sei bei dem Angeklagten nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat der Sachverständige ausgeführt, dass kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliege und auch keine Anhaltspunkte für die Einnahme von Alkohol oder Drogen zu sehen seien und vom Angeklagten auch nicht behauptet würden. Der Angeklagte sei hirnorganisch gesund und durchschnittlich intelligent. Anhaltspunkte für eine Vorerkrankung seien auch aus den ausgewerteten ärztlichen Unterlagen nicht hervorgegangen. Es sei bei ihm zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F 61.0) zu diagnostizieren. Hinsichtlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei dabei aufgefallen, dass der Angeklagte sich an soziale Regeln und Normen immer nur bedarfsweise halten würde. Zudem sei er längerfristige Beziehungen nur wenig eingegangen. Bei dem Angeklagten sei ein deutlicher Mangel an Empathie festzustellen. Auf der narzisstischen Seite sei aufgefallen, dass der Angeklagte seine eigenen Leistungen und Talente regelmäßig übertreibe. So habe er von großen Erfolg und viel Macht berichtet und immer wieder zu verstehen gegeben, dass er nur von besonderen Leuten verstanden werden könne. Der Angeklagte strebe nach Bewunderung und sei sehr von sich überzeugt. Diese psychiatrische Diagnose sei aber nicht erkennbar auf dem Niveau einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Das dem Angeklagten zur Last gelegte Tatgeschehen wirke ausschließlich normalpsychologisch motiviert. Außer einer gewissen Beeinträchtigung seiner Beziehungsgestaltung hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Einordnung als Eingangskriterium gefunden. Die Ausführungen des Sachverständigen waren logisch und nachvollziehbar, er ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Auch an der Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Dr. XXXXXX ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, auf diesem Gebiet bereits seit vielen Jahren für Strafgerichte tätig und auch der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als engagiert, zuverlässig und kompetent bekannt. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit alkoholisiert, berauscht oder aus anderen Gründen in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Er hatte sich im gesamten Zeitraum des Vor-, Tat- und Nachtatgeschehens vielmehr als eine äußerst planvoll und koordiniert vorgehende, zu allen Qualitäten voll orientierte Person mit einem ausgezeichneten Aktionsvermögen gezeigt. Mit dem Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die bei dem Angeklagten vorhandene kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen zwar dem Grunde nach einer anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB entspricht, dieser Persönlichkeitsstörung jedoch nicht ein derartiger Krankheitswert zukommt, dass sie das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Zumindest führte sie nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Dieser hatte sich im gesamten Tatzeitraum wie auch davor als eine kühl kalkulierend handelte, berechnende Persönlichkeit dargestellt, der ist durchaus möglich war auf einen für sie günstigen Tatzeitpunkt zuzuwarten um dann entschlossen und planvoll vorzugehen.

  1. Die Kammer hat sodann geprüft, ob außergewöhnliche Umstände, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten (BGHSt 30, 105), gegeben sind und hierzu zunächst die allgemeinen Strafzumessungskriterien herangezogen:

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er in Deutschland nicht vorbestraft ist.

Zu Ungunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, der er bereits in Polen wegen eines Tötungsdeliktes rechtkräftig verurteilt worden ist und dort 21 Jahre Haft verbüßt hat. Er hat die Tat in der laufenden Bewährungszeit der vorgenannten Verurteilung begangen und dies etwa ein Jahr nach der Entlassung aus der Haft.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist die Kammer sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine außergewöhnlichen Umstände ergeben, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten. Die Kammer hat damit auf eine solche als Einzelstrafe für die Tötung der XXXXXX XXXXXX als tat- und schuldangemessen erkannt.

II. Hinsichtlich des sechsfachen Computerbetruges stand der Kammer jeweils der Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB zur Verfügung, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reicht. Eine Strafrahmenverschiebung kam auch hier nicht in Betracht. An der voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bestehen auch hier keine Bedenken, siehe oben. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hier für alle Taten folgendes berücksichtigt:

Zu Gunsten des Angeklagten sprach auch hier, dass er in Deutschland nicht vorbestraft ist.

Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er in Polen bereits - wenn hier auch nicht einschlägig - rechtskräftig verurteilt worden ist und dort 21 Jahre Haft verbüßt hat. Er hat die Taten auch hier in der laufenden Bewährungszeit der vorgenannten Verurteilung begangen und dies auch hier etwa ein Jahr nach der Entlassung aus der Haft.

Letztlich hat die Kammer angesichts der unterschiedlich erlangten Vermögenswerte auf folgende Einzelgeldstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:

Für die Tat

  • am 24.06.2017 um 23:15 Uhr (1.000 Euro): 60 Tagessätze
  • am 24.06.2017 um 03.07 Uhr (1.000 Euro): 60 Tagessätze
  • am 26.06.2017 um 22:30 Uhr (2.000 PLN entsprechend 482,70 Euro): 40 Tagessätze
  • am 27.06.2017 um 00:10 Uhr (1.000 PLN entsprechend 243,85 €): 40 Tagessätze
  • am 27.06.2017 um 00:11 Uhr (500 PLN entsprechend 124,43 €): 40 Tagessätze

und

am 27.06.2017 um 00:12 Uhr (200 PLN entsprechend 52,77 €): 40 Tagessätze

Die jeweilige Tagessatzhöhe hat die Kammer entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 10 € festgesetzt.

III. Die Kammer hatte sodann aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war letztlich auf eine

lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe

zu erkennen.

F

Der Angeklagte hat durch die Taten des Computerbetruges unter D. II. insgesamt 2.903,75 € erlangt. Gemäß § 73, 73c StGB war demnach die Einziehung des Wertersatzes der Taterträge in dieser Höhe anzuordnen.

G

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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