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8 K 671/98•FG Niedersachsen, 2000-04-11, 8 K 671/98
Entscheidungsdatum: 2000-04-11
Aktenzeichen: 8 K 671/98
ECLI: ECLI:DE:FGNI:2000:0411.8K671.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2000, 22782
Tatbestand1Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage darum, ob das Finanzamt (FA) einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1998 für eine Kreditvermittlungsgebühr und ein Abwicklungs- und Informationshonorar (zusammen 25.877,00 DM) in voller Höhe - so die Kläger (Kl.) - oder nur zu 1/3 - entsprechend dem Bauherrenerlass, so das FA - eintragen musste.
2Die Kl. haben verschiedene Verträge im Rahmen eines von S, einem Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungsunternehmen, angebotenen Modells einer "Sicherheits- und Kompaktrente" abgeschlossen.
3Mit der Schweizer Filiale der Landesbank AG H vereinbarten sie im Dezember 1997 einen Darlehensvertrag über 488.246,00 DM. Nach Abzug eines Disagios von 10 % (48.824,00 DM) wurde das Darlehen wie folgt verwendet:
4Neben dem Darlehensbetrag leisteten die Kl. einen Eigenanteil, den sie auf ihr bei der H geführtes Transaktionskonto einzahlten. Zur Sicherung ihres Darlehens traten die Kl. ihre Ansprüche aus der Rentenversicherung und aus der Kapital-Lebensversicherung an die H ab. Ferner schlossen sie zur weiteren Absicherung eine Risikolebensversicherung bei der E Lebensversicherungs AG ab, deren Erstbeitrag von 1.236,62 DM sie von ihrem Transaktionskonto bei der H zahlten (Kontoauszug der H vom 29. Dezember 1997). Die Rente - im Streitjahr 12.000,00 DM - wurde erstmals per 1. Dezember 1998 gezahlt.
5In ihrem Lohnsteuerermäßigungsantrag für 1998 setzten die Kl. als Einnahmen den Ertragsanteil der Rente an und machten als Werbungskosten die (laufenden) Schuldzinsen aus dem Kredit, ferner die Kreditvermittlungsgebühr und das Abwicklungs- und Informationshonorar geltend.
6Das FA wich von diesem Antrag ab. Bei den Einnahmen setzte es den Ertragsanteil aus der garantierten Rente von 7.273,00 DM, dieÜberschussanteile von 4.727,00 DM jedoch in voller Höhe an. Im Verlaufe des Klageverfahrens ist das FA aufgrund eines
7BMF-Schreibens insoweit von seiner Auffassung abgerückt und hat im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1998 als Einnahmen den Ertragsanteil bezogen auf die gesamten 12.000,00 DM angesetzt (Einkommensteuerbescheid vom 5. Januar 2000).
8Im Übrigen setzte das FA die Kreditvermittlungsgebühr und das Abwicklungs- und Informationshonorar - nach Abzug eines geringfügigen Anteils für die Risikolebensversicherung und den Risikoanteil der HZV - nicht in voller Höhe, sondern nur zu 1/3 als Werbungskosten an. Diese Gebühren seien nicht nur durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst, sondern auch auf das Vermögen selbst getätigt worden. Zumeist habe ein Steuerpflichtiger für die Vermittlung des gesamten Vertragsmodells eine oder mehrere Provisionen (oftmals als Kredit- / Vermittlungsgebühren) zu zahlen. Diese Provisionen beträfen zum einen die angeschafften positiven Wirtschaftsgüter (Rentenstammrechte) und stellten insoweit Anschaffungsnebenkosten dar (BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934 ff.). Zum anderen bezögen sie sich auf die vermittelten Darlehensverträge und seien insoweit Werbungskosten. Schließlich beträfen sie teilweise aber auch die gesamte Zusammenstellung der Verträge als Vertragsbündel, da nur insoweit der vermeintliche angestrebte steuerliche Effekt erreicht werden könne. Insoweit gehörten sie wiederum zu den Anschaffungskosten. Mangels anderer Anhaltspunkte für eine sachgerechte Aufteilung sei in Anlehnung an den Bauherrenerlass eine Provision von 2 % des berücksichtigungsfähigen Darlehensanteils, maximal 1/3 der gesamten Provision als Werbungskosten abziehbar.
9Dagegen wenden sich die Kl. im Klageverfahren und machen geltend, sie hätten durchaus Anschaffungsnebenkosten getragen. Diese seien die in den an die Versicherung geleisteten Beiträgen enthaltenen Provisionen, die vom Versicherer dem Vermittler gezahlt wurden.
10Die nicht an die Versicherung, sondern an andere gezahlten Gebühren seien dagegen den Finanzierungskosten gleichzustellen und in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Kl. verweisen auf OFD-Verfügungen und auf das Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95.
11Sie beantragen,
festzustellen, dass das Finanzamt weitere 17.156,00 DM für die Abwicklungsgebühr und für Kreditvermittlungsgebühr als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte hätte berücksichtigen müssen.
12Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13Er hält an seiner Auffassung fest. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des FA geltend gemacht, die im Vergleich zu üblichen Finanzierungskosten unübliche Höhe der Gebühren spreche dafür, dass es sich bei diesen teilweise nicht um abzugsfähige Werbungskosten, sondern um Anschaffungs-(Neben-)Kosten des Stammrechts handele.
14Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das FA die Kl. zur Einkommensteuer 1998 veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 5. Januar 2000 sind die Kreditvermittlungsgebühr und das Abwicklungs- und Informationshonorar (nach Abzug eines geringen Anteils für die Risiko-LV und die HZV) nur zu 1/3 als Werbungskosten berücksichtigt. Die Kl. haben gegen diesen Einkommensteuerbescheid keinen Einspruch eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte hat beim FA telefonisch am 10. Januar 2000 beantragt, die Kosten von 9.711,00 DM (Kreditvermittlungsgebühr) und 7.445,00 DM (Abwicklungshonorar) als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 20 und 22 EStG zu behandeln. Diesen Änderungsantrag hat das FA noch nicht beschieden.
15Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf die Steuerakten, die gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Vertragsunterlagen, Kontoauszüge und Berechnungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Der ursprünglich von den Kl. gestellte Antrag auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1998 ist durch Zeitablauf und die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1998 erledigt. Die Klage ist jedoch als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig, weil die Kl. ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, in welcher Höhe die streitigen Gebühren bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 1998, die in diesem Punkt aufgrund des von den Kl. gestellten Änderungsantrages (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO) noch offen ist, als Werbungskosten abzuziehen sind.
18Die Kl. erzielen aus der Rentenversicherung sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG. Über die Behandlung der im Streitjahr gezahlten 12.000,00 DM in voller Höhe als Leibrente (Ansatz mit dem Ertragsanteil) besteht zwischen den Beteiligten mittlerweile kein Streit mehr. Insoweit haben die Kl. nicht die Änderung des Einkommensteuerbescheids beantragt. Aus der Kapitallebensversicherung werden die Kl. bei deren Fälligkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielen. Die Zinsen aus dieser Versicherung sind trotz der über zwölf Jahre hinausgehenden Laufzeit steuerpflichtig, weil die Kl. die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung an die H abgetreten haben und die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) und b) EStG nicht vorliegen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 bis 4 EStG). Die Kl. können deshalb ihre zur Erzielung dieser Einkünfte getätigten Aufwendungen als (bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: vorweggenommene) Werbungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Aufwendungen auf das Vermögen (Anschaffungsnebenkosten zum Erwerb des Rentenstammrechts bzw. im Zusammenhang mit dem Kapitalrückzahlungsanteil der Lebensversicherung) handelt; Aufwendungen auf das Vermögen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Schmidt / Drenseck, Kommentar zum EStG, 19. Aufl. 1999 Rdz. 24 ff., 27 zu§ 9 EStG m. w. N.).
19Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG auch Schuldzinsen. Zu den Schuldzinsen gehören nach der Rechtsprechung des BFH auch die mit diesen zusammenhängenden Kreditnebenkosten (vgl. Schmidt / Drenseck, a. a. O., Rdz. 91 zu § 9 EStG m. w. N.).
20Im Streitfall sind die Kreditabwicklungsgebühr und das Abwicklungs- und Informationshonorar in voller Höhe - mit Ausnahme des zwischen den Beteiligten nicht streitigen, auf die Risiko-LV und die HZV entfallenden Anteils - als Werbungskosten abzugsfähig. Sie sind, auch soweit sie auf die Finanzierung des nicht steuerbaren Kapitalrückzahlungsanteils der Rente und der Lebensversicherung entfallen, nach dem Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 nicht als Anschaffungsnebenkosten, sondern als Werbungskosten zu qualifizieren, weil sie dazu bestimmt sind, die Grundlagen der Renteneinkünfte bzw. der zukünftigen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu finanzieren (vgl. BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, a. a. O., Ziff. II 4 b), bb), und die in dieser Entscheidung angeführten Urteile des BFH vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BStBl II 1982, 41 ff., I 1, II 2 a), vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BStBl II 1991, 398 ff., 1 b), und vom 5. Mai 1993 X R 128/90, 2).
21Im Streitfall haben die Kl. die Kreditvermittlungsgebühr als auch das Informations- und Abwicklungshonorar nach den Rechnungen der W Unternehmensberatung GmbH und des V B und nach dem Kontoauszug der H an die W-Unternehmensberatung GmbH für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung und nicht als Provisionsausgleich an die D Lebensversicherung bzw. die C Investment Group Limited gezahlt. Dass die Gebühren im Vergleich zu den bei finanzierenden Banken üblichen Finanzierungsnebenkosten außergewöhnlich hoch sind, kann nicht zur beschränkten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen führen. Sie sind deshalb in voller Höhe - soweit sie nicht auf den zwischen den Beteiligten nicht streitigen Risikoanteil entfallen - als Werbungskosten abzugsfähig.
22Anhaltspunkte für eine fehlendeÜberschusserzielungsabsicht ("Liebhaberei" ) liegen nicht vor. Die Beteiligten sind sich zu Recht darüber einig, dass angesichts des Alters der versicherten Kl.in. von einem Total-Überschuss auszugehen ist. Einwendungen gegen den errechneten Total-Überschuss im Nachweis der Überschusserzielungsabsicht hat das FA nicht erhoben. Diese sind auch nicht ersichtlich.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
24Das Gericht lässt die Revision gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil es die Frage, ob die über die üblichen Finanzierungskosten hinausgehenden Gebühren in voller Höhe abzugsfähig sind, für nicht ausreichend geklärt hält; das Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 enthält insoweit keine Ausführungen.
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