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7 B 501/02•VG Hannover, 2002-06-17, 7 B 501/02
Entscheidungsdatum: 2002-06-17
Aktenzeichen: 7 B 501/02
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 41859
Gründe1I. Der Antragsteller hatte einen Eilantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gestellt. Nachdem der Antragsteller von der Antragsgegnerin "klaglos" gestellt worden war, wurde das Verfahren von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 22.03.2002 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Entsprechend der im Einstellungsbeschluss ausgesprochenen Kostenregelung berechnete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten mit 20,02 Euro und setzte diese durch Beschluss vom 16.04.2002 fest. Ausweislich der Begründung des Beschlusses wurden in die Kostenausgleichung vom Antragsteller geltend gemachte 60,03 Euro eingestellt. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 371,20 Euro waren darin Pauschalauslagen gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 6,75 Euro (=15 % einer Prozessgebühr in Höhe von 45,00 Euro) enthalten. Auf Seiten der Antragsgegnerin wurde ein von dieser gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO geltend gemachter Pauschsatz für Post und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 Euro eingestellt.
2Gegen den ihm am 19.04.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Antragsteller am 02.05.2002 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Seiner Auffassung zufolge sind der Antragsgegnerin Kosten für Post und Telekommunikationsleistungen überhaupt nicht entstanden. Jedenfalls könne die der Antragsgegnerin zustehende Pauschale nicht höher sein als diejenige des Rechtsanwalts gem. § 26 BRAGO.
3Die Antragsgegnerin weist hinsichtlich der entstandenen Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen auf den Inhalt der Gerichtsakte hin. Zur Höhe der Pauschale führt sie aus: Da § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine Arbeitserleichterung für Behörden bezwecke, indem umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen entbehrlich würden, die zuvor zur Geltendmachung der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen hätten geführt werden müssen, entspräche es nicht dem Sinn der Regelung, wenn die Behörde, sollte die Gegenseite z.B. nicht anwaltlich vertreten sein, noch eine hypothetische anwaltliche Kostenrechnung erstellen müsse, um die eigenen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend machen zu können.
4Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung - der Ansicht der Antragsgegnerin folgend - nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
5II. Die gem. §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist zum Teil begründet.
6Gem. § 162 Abs. 1 VwGO sind erstattungsfähige Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands sind gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in § 26 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Pauschsatz fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Letztere Regelung wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.Dezember 2001 (BGBl. I. , S. 3987 (3989)) mit Wirkung ab 01.01.2002 in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen.
7Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Antragsgegnerin Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen überhaupt nicht entstanden sind, steht dem der Inhalt der Gerichtsakte entgegen. Danach hat es einen - wenn auch angesichts der sofortigen Klaglosstellung minimalen - Schriftwechsel und Fax/Telefonverkehr gegeben, durch den erstattungsfähige notwendige Aufwendungen entstanden sind.
8Sind aber notwendige Aufwendungen entstanden, kann die Behörde wählen, ob sie wie bisher die Kosten im einzelnen ermittelt und durch Belege glaubhaft macht, oder ob sie stattdessen den in § 26 Satz 2 BRAGO bestimmten Pauschsatz fordert. Dieser beträgt nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung 15 % der gesetzlichen Gebühren. Bei einer Gebühr in Höhe von 45,00 Euro mithin vorliegend 6,75 Euro, wie auf Seiten des Antragstellers auch zutreffend geltend gemacht wurde. Die Antragsgegnerin hat das Gesetz falsch verstanden, wenn sie meint, in jedem Falle 20,00 Euro geltend machen zu können. Denn es heißt in der durch § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Bezug genommenen Vorschrift des § 26 Satz 2 BRAGO unmissverständlich, dass der Pauschsatz 15 % der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20,00 Euro, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15,00 Euro. Durch diese Höchstbeträge wird lediglich im Hinblick auf hohe Gegenstandswerte eine wertmäßige Begrenzung vorgenommen, so dass in diesen Fällen der Pauschsatz weniger als 15 % der gesetzlichen Gebühren beträgt. Keinesfalls ist daraus zu schließen, dass etwa Behörden mehr als 15 % der gesetzlichen Gebühren geltend machen können sollen. Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut der Vorschrift nicht zu.
9Einen Widerspruch zu dem Sinn der Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO vermag das Gericht - auch vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelung
10Der Blick in die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass auf Seiten der Behörde fiktive Anwaltsgebühren auszurechnen sind, um den Pauschsatz zu ermitteln. Hierdurch wird die Behörde lediglich den Rechtsanwälten gleichgestellt und nicht etwa - was die Konsequenz der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung wäre - bessergestellt, wofür sich eine Rechtfertigung schwerlich finden ließe. Ebenso wie bei Rechtsanwälten dürfte die Wahl des Pauschsatzes nach Einschätzung des Gerichts im Regelfall die Kostenerstattung gegenüber der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten vereinfachen. Sofern im Einzelfall der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des Pauschsatzes höher sein sollte als der Betrag, der geltend gemacht wird, wird die Behörde von einer Geltendmachung ohnehin absehen.
11Beträgt somit der Pauschsatz, den die Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsverfahren nur geltend machen konnte, ebenso wie auf Seiten des Antragstellers 6,75 Euro, betragen die Gesamtkosten des Verfahrens lediglich 60,03 Euro plus 6,75 Euro = 66,78 Euro. Davon tragen Antragsteller und Antragsgegnerin nach der Kostenregelung durch den Einstellungsbeschluss vom 22.03.2002 je - = 33,39 Euro, so dass dem Antragsteller von der Antragsgegnerin insgesamt 26,64 Euro zu erstatten sind.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Antragsteller unterlegen ist, war zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, dass ein dem Gericht per Fax vorab übermitteltes Schreiben der Antragsgegnerin ihm nicht übermittelt worden war, er mithin von den hierdurch entstandenen Telefonkosten keine Kenntnis haben konnte und sich hinsichtlich der übrigen Schriftsätze der Antragsgegnerin nicht mehr feststellen lässt, ob die Dienste der Post überhaupt in Anspruch genommen wurden oder aber die Schriftsätze von der Antragsgegnerin direkt in das Gerichtsfach des Verwaltungsgerichts gelegt worden.
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