AG Oldenburg (Oldenburg), 2009-11-13, 5 C 5248/09 *XXIII*

5 C 5248/09 *XXIII*Tribunal de première instance13 nov. 2009

Texte intégral

AG Oldenburg (Oldenburg) — 2009-11-13 — 5 C 5248/09 XXIII — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-13

Aktenzeichen: 5 C 5248/09 XXIII

ECLI: ECLI:DE:AGOLDBG:2009:1113.5C5248.09.XXIII.0A

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Referenz: WKRS 2009, 37351

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Oldenburg im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 23.10.2009 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.)Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Darlehen mit den Nummern ......... über ........... EUR und Nr. .................. über ................EUR nichts schuldet. 2. 2.)Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten ....................... in Höhe von ............... EUR freizustellen (1). 3. 3.)Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. 4.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

unterschrift unterschrift_first

... Richter am Amtsgericht

anmerkungen

(1) Red. Anm.:

"1.) Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Darlehen mit den Nummern .................. über ....................EUR und Nr. ...................... über ..........................EUR nichts schuldet. 2.) Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten ............................ in Höhe von .................. EUR freizustellen." korrigiert durch "1.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten .............................. in Höhe von ............... EUR freizustellen." [zurück]

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Hinweis:Korrigiert durch AG Oldenburg - 17.12.2009 - AZ: 5 C 5248/09 (XXIII)

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