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12 WF 393/03•OLG Celle, 2003-12-19, 12 WF 393/03
Entscheidungsdatum: 2003-12-19
Aktenzeichen: 12 WF 393/03
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2003:1219.12WF393.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 34009
In der Familiensache ... hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und die Richter am Oberlandesgericht B. und v. M. am 19. Dezember 2003 beschlossen :
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 27. Oktober 2003 geändert.
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T. K. in ... bewilligt.
Gründe1Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat nunmehr den Nachweis erbracht, dass er prozesskostenhilfebedürftig ist.
2Die Tatsache, dass bereits ein früherer Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 25. Juni 2002 zurückgewiesen worden ist, stand einer erneuten Beschlussfassung nicht entgegen.
3Entscheidungen über Prozesskostenhilfe erwachsen nicht in Rechtskraft. Der Senat folgt weiterhin der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre (vgl. Zöller-Philippi, 24. Aufl.,§ 117, 6 m. w. Nachweisen). Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003 (FamRZ 2003, 1302) schließt sich der Senat nicht an. Die Ausgestaltung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages als sofortige Beschwerde im Gegensatz zur früheren einfachen Beschwerde ist vom Gesetzgeber zur Anpassung an das neue Beschwerderecht erfolgt (Drucksache 14/4722, Seite 75 zu Nr. 17), mit dem verhindert werden sollte, dass sich das Verfahren unangemessen in die Länge zieht (Drucksache 14/4722, Seite 68, Nr. 4 b).
4Damit ist allerdings zur materiellen Rechtskraft der Entscheidungen nach Versagung der Prozesskostenhilfe nichts gesagt. Aus der Begründung zur Änderung der Verfahrensvorschriften lässt sich eine Absicht des Gesetzgebers, nach abgelehnter Prozesskostenhilfe einen neuen Antrag auszuschließen, nicht herleiten.
5Abgesehen von Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob ein neuer Prozesskostenhilfeantrag ganz oder teilweise einem abgelehnten Antrag entspricht, stünde die Annahme einer materiellen Rechtskraft Prozesskostenhilfe versagender Beschlüsse auch dem Bedürfnis der Rechtspraxis entgegen. Gerade im Unterhaltsrecht mit sog. fließenden Sachverhalten erfordert das Bedürfnis nach sachgerechten Entscheidungen gerade auch die Zulassung neuen Vorbringens, die Vorlage neuer Belege und die Möglichkeit neuer Beweisantritte (vgl. § 621 d ZPO).
6Die Möglichkeit, dass eine Partei dadurch das Verfahren verzögert, dass sie ständig abgelehnte Prozesskostenhilfeanträge wiederholt, ist auch nach bisherigem Recht zu begegnen. Denn für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, der auf denselben Sachverhalt wie der erste Antrag gestützt wird, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002,§ 117 Rdnr. 6).
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