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74 IK 112/02•AG Göttingen, 2003-06-23, 74 IK 112/02
74 IK 112/02Tribunal de première instance23 juin 2003
Entscheidungsdatum: 2003-06-23
Aktenzeichen: 74 IK 112/02
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 48609
Tenor: Die Vergütung der Treuhänderin wird festgesetzt auf netto 500,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale i. H. v. netto 80,00 EUR, brutto 696,00 EUR.
Gründe1Der Antrag auf Festsetzung der doppelten Regelvergütung des § 13 Abs. 1 InsVV ist begründet.
2Im Beschluss vom heutigen Tage (74 IK 185/02) hat das Insolvenzgericht festgestellt, dass auch in IK-Verfahren der Treuhänder Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat mit der Folge, dass die Regelsätze des § 13 Abs. 1 S. 3 InsVV zu vervielfachen sind. Im vorliegenden Fall weist das Vermögensverzeichnis drei Gläubiger auf. Alle Gläubiger haben ihre Forderungen mit einer Gesamtsumme von 20.101,13 EUR angemeldet, festgestellt wurden Forderungen i. H. v. 19.284,14 EUR. Hinsichtlich der Gläubigerin zu 1. waren Aussonderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Einbauküche zu prüfen.
3Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Antrag auf Festsetzung des doppelten Regelsatzes gerechtfertigt.
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