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74 IK 84/01•AG Göttingen, 2001-11-08, 74 IK 84/01
74 IK 84/01Tribunal de première instance8 nov. 2001
Entscheidungsdatum: 2001-11-08
Aktenzeichen: 74 IK 84/01
ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2001:1108.74IK84.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 29371
Gründe1Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).
2Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 35 Gläubigern haben 5 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 29 % halten.
3Die Gläubiger Nr. 17, 22 und 26 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen sind unbeachtlich.
4Der Gläubiger Nr. 1 besteht auf einen vollen Ausgleich seiner Forderung. Die steht einer Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO nicht entgegen. Sinn des dem Restschuldbefreiungsverfahren vergleichbaren Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist es gerade, dass die Forderungen der Gläubiger nur anteilig befriedigt und die restliche Schuld erlassen wird.
5Der Gläubiger Nr. 3 beruft sich darauf, dass die Bundesanstalt für Arbeit im Verhältnis zu anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt und eine Ersetzung daher gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht möglich sei. Zur Begründung weist die Gläubigerin darauf hin, dass der Schuldenbereinigungsplan nach der Zahlung an den Abtretungsgläubiger in den Monaten 2 - 7 der Laufzeit Zahlungen ausschließlich an Gläubiger mit Anteilen an der Gesamtverschuldung von weniger als 1 % vorsieht; die Bundesanstalt soll Zahlungen erst ab dem 8. Monat erhalten. Es steht einer Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO nicht entgegen, wenn zunächst Kleingläubiger vorweg befriedigt werden (FK-InsO/Grote, § 309 Rn. 12). Laufende Zahlungen insbesondere bei Kleingläubigern führen zu einem erheblichen Aufwand. Eine vorweggenommene Befriedigung von Kleingläubigern dient der Verfahrensvereinfachung und ist daher nicht zu beanstanden (AG Göttingen, Beschl. v. 27.09.1999 - 74 IK 24/99 - Niedersächsische Rechtspflege 2000, 74 = EzInsRInsO § 309 Nr. 11).
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