VG Stade, 2026-03-24, 1 B 626/26

1 B 626/26Tribunal administratif24 mars 2026

Texte intégral

VG Stade — 2026-03-24 — 1 B 626/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 1 B 626/26

ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2026:0324.1B626.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 12775

Tenor

Tenor: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die "Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten der §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 28 b Abs. 2 und 4 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)" vom 18. März 2026 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von dem Antragsgegner erlassene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme des Wolfes GW 2350m.

Der Antragsteller ist eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umweltvereinigung, deren Anerkennung sich auf §§ 63, 64 BNatSchG nicht erstreckt.

Die Ausnahmegenehmigung erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. März 2026, in dem er weiter folgendes entschied:

I. Entscheidung:

im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde des Landkreises G. und der Veterinärbehörde des Landkreises G. wird die Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme des Individuums GW2350m (Rüde H.) der streng geschützten Tierart Wolf (canis lupus) aus der Natur erteilt.

II. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wird angeordnet.

III. Diese Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz kostenfrei, weil daran ein öffentliches Interesse besteht.

zu I. Nebenbestimmungen:

a) Die Genehmigung gilt ab sofort befristet bis zum 31.03.2026, 23:59 Uhr.

b) Die Individualisierung des Wolfes hat durch Feststellung von sozialen Interaktionen als männliches Leittier innerhalb des Rudels durch Beobachtung zu erfolgen.

c) Die Genehmigung erlischt mit der letalen Entnahme des oben genannten Individuums. Die Genehmigung ist unterbrochen mit der letalen Entnahme eines Wolfes bis zur Feststellung seiner DNA. Der Entnahme mehrerer Individuen ist durch organisatorische Maßnahmen vorzubeugen.

d) Die Genehmigung ist räumlich beschränkt auf die nördlich der Autobahn A I. gelegenen Ortschaften der Gemeinde J. im Landkreis G. (Anlage a)

e) Die Genehmigung darf durch Bevollmächtigte vollzogen werden, wobei ausschließlich geeignete Personen die letale Entnahme vollziehen dürfen. Es ist sicherzustellen, dass diese eine Ausfertigung dieser Ausnahmegenehmigung erhalten, die auch digital mitgeführt werden kann. Diese ist sowohl bei der Ausführung der gegenständlichen letalen Entnahme als auch während der Bergung des letal entnommenen Wolfes mitzuführen.

f) Bei der letalen Entnahme ist Tierschutzrecht zu beachten, insbesondere hat diese aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter größtmöglicher Schonung des jeweiligen Individuums zu erfolgen. Wild lebende Tiere dürfen nicht mehr als nötig beunruhigt werden.

g) Der letal entnommene Wolf ist unverzüglich zu bergen und dem Landkreis G. zu übergeben. Als Ort der Übergabe wird das Kreishaus K. festgelegt.

h) Die letale Entnahme ist der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis G.unverzüglich anzuzeigen. Kontaktdaten: Landkreis L..

In der Begründung heißt es u.a.:

Im Landkreis G. gebe es in der Gemeinde J. das Wolfsterritorium "STM" und angrenzend an das Gemeindegebiet zwei weitere Wolfsterritorien. Im nördlich angrenzenden Landkreis H. das Rudel "ROT" und im Landkreis M. das Rudel "VIS".

Der Rüde GW2350m sei dem Rudel "ROT" im Landkreis H. zuzuordnen. Er sei an den Nutztierschäden NTS-Nr. 3204, 3214, 3252 beteiligt nachgewiesen. Dabei habe er am 02.12.2025, 14.12.2025 und 01.03.2026 jeweils nach Überwindung des Grundschutzes Schafe gerissen. Mindestens bei dem Ereignis am 01.03.2026 habe der Zaun zum Zeitpunkt des Risses Strom geführt. Aufgrund des plausiblen Grundschutzes bestehe für die genannten Nutztierschäden (NTS) Anspruch auf Billigkeitsleistungen. Bisher habe ein Geschädigter auf Antrag eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.591,70 € erhalten. Weitere Anträge seien (noch) nicht gestellt.

Allein im betroffenen Gebiet der Gemeinde G. in den Ortschaften H., I., J., K., L. (M.), N., O., P. und Q. bestünden zurzeit 14 aktive Schafhaltungen mit insgesamt 145 gehaltenen Schafen, die potentielle Opfer der Wolfsübergriffe darstellten, wodurch der erwartete Schaden ansteige. Die Schafhaltung sei gleichzeitig ein wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil der Pflege von naturschutzwürdigen Mooren und sonstigen wertvollen Flächen besonders in dem betroffenen Raum. Eine Einstellung der Schafhaltung (wie von den betroffenen Tierhaltern der nachfolgend beschriebenen NTS angekündigt) stelle somit einen erheblichen, wenn auch noch nicht exakt zu beziffernden Schaden dar, da die Pflege ggfs. durch Firmen u.a. kostenintensiver erfolgen müsste.

Die Genehmigung betreffe die Entnahme eines konkreten, wiederholt schadensverursachenden Individuums aus dem Rudel "ROT" im angrenzenden Landkreis H. (Anlage b). Der Rüde GW2350m habe folgenden richtlinienkonformen Grundschutz überwunden:

a) NTS 02.12. 2025 in N. im Landkeis H., Schafe, Herdengröße 8, Anzahl betroffener Tiere 8, Zäunung 90-95 cm Flexinetz, Voltzahl nicht messbar, Erdung nicht messbar, Bodenabstand max. 0 cm, Herdenausbruch (Zaun umgerissen, dadurch Batterie von Weidezaunerät leer).

b) NTS 3214 vom 14.12.2025 in J. im Landkreis G., Schafe, Herdengröße 41, Anzahl betroffener Tiere 19, Zäunung: 95 cm Flexinetz, 8.000 V, Erdung 500 V, Bodenabstand max 5 cm, Wanderschafhaltung, Herdenausbruch

c) NTS 3252 vom 01.03.2026 cm in J. im Landkreis G., Schafe, Herdengröße 80, Anzahl betroffener Tiere 23, Zäunung: 105 cm Flexinetz, 75000 - 8000 V, 10 cm Bodenabstand, keine Wanderschafhaltung, Herdenausbruch

Der Rüde GW 2350m habe gelernt, Flexinetz-Zäunungen von 90 bis 105 cm zu überwinden und die Schafe in das Flexinetz zu treiben bis dieses durch die Schafe umgerissen werde und der Wolf ohne die vergrämende Wirkung der Elektrizität Herdentiere erbeuten könne. Diese Erkenntnis beruhe auf der Betrachtung der Spurenlage anhand der herausgezogenen Wolle der Schafe und den Abdrücken der Wolfspfoten in Fluchtrichtung der Schafe sowie der von innen umgerissenen Zäune. Aufgrund dieser erlernten Jagdstrategie sei die Höhe der Einfriedigung dem Grunde nach irrelevant, weshalb auch ein höherer Zaun von 120 cm keine echte Alternative darstelle.

Beim NTS 3214 am 14.12.25 sei der Wolf in Begleitung der Fähe GW3289f und beim NTS 3252 am 01.03.2026 in Begleitung der Welpe 5472m gewesen. Es bestehe die begründete Vermutung, dass das erlernte Jagdverhalten durch den Rüden im Rudel "Rot" etabliert werde.

Es bestehe zudem begründeter Anlass zu der Annahme, dass das Individuum das vorstehend problematische Jagdverhalten an Nachfahren weitergeben werde und sich eine Festigung des problematischen Verhaltens bei auch diesen Nachkommen sukzessive erhöhen werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Schäden, die bei Fortsetzung der Rissangriffe der Wölfe bei Schafen mit gewährleisteten Grundschutz nach Weitergabe der Erfahrungen im Angreifen solcher Tiere an Rudelangehörige und Nachfahren zu erwarten seien, weit über eine bloße Bagatelle hinausgingen. Gerade im Fall der Weitergabe der Jagdtechniken werde das Schadensrisiko trotz eines bei Schafen mit gewährleisteten ausreichenden Herdenschutzes zunehmend unkalkulierbar und werde mit entsprechender Wahrscheinlichkeit auch den betrieblich relevanten Bereich erreichen.

Dieses Lernverhalten solle sich nicht in einem Rudel etablieren. Die Weitergabe eines problematischen Jagdverhaltens an die Nachfahren solle verhindert werden. Eine schnelle Entnahme vor der beginnenden Zeit des Elterntierschutzes (01.04.) werde daher angestrebt, andernfalls drohe ein ernster Schaden für die Viehhaltungsbetriebe im Umfeld.

Zumutbare Alternativen zu einer Ausnahme von dem Tötungsverbot des § 44 BNatSchG gebe es nicht. Insbesondere komme eine Festzaunanlage nicht in Frage, weil in der Schafhaltung fest und dauerhaft installierte Herdenschutzzäune das übliche Weideverhalten unterbinden und letztendlich zur Unmöglichkeit der klassischen Schafhaltung führen würden. Insbesondere wären auch Wanderschäfereien, die ein essentielles Element der Landschaftspflege darstellten, schlicht unmöglich.

Mobile Elektrozäune in der von dem Praxisleitfaden vorgegebenen 120 cm Höhe kämen ebenfalls nicht in Frage. Das Individuum habe bereits bis zu 105 cm hohe elektrifizierte Flexinetz-Zäune überwunden. Diese Netzhöhe sei bereits windanfällig und eine weitere Erhöhung sei daher nicht angezeigt, vor allem da die überwiegende Anzahl von Wölfen vorhandene Schutzzäunungen untergrabe, nur ein sehr geringer Anteil überspringe diese.

Zudem sei fraglich, ob das Wolfsindividuum GW2350m sich von einer elektrischen Zaunanlage von 120 cm Höhe abwehren ließe. Vor dem Hintergrund der NTS 3214 und 3252 in derselben Ortslage, bei denen der Wolf verschiedene Zaunhöhen bis zu 105 cm überwunden hätte, könne nicht unterstellt werden, dass ein 120 cm Schutzzaun das Individuum abgehalten hätte. Wesentlich sei hier, dass der Rüde GW2350 gelernt habe, die Umzäunung zu überspringen und die Schafe durch das elektrische Flexinetz zu jagen, um dadurch dem Rudel den Zugriff auf die nicht mehr geschützten Tiere zu ermöglichen. Die Bodenabstände der Netze seien richtlinienkonform gewesen und Hinweise auf Untergrabungen hätten nicht vorgelegen. Wölfe seien grundsätzlich konstitutionell dazu befähigt, derartige Zaunhöhen zu überwinden.

Für die Wanderschafhaltung würden sich die Knotengeflechtzäune mit mindestens 120 cm Höhe, die bauartbedingt nicht von Wölfen durchschlüpft werden könnten, mit Untergrabeschutz und einen elektrifizierten Überkletterschutz als nicht zu jeder Saison an jedem Ort gleichermaßen praxistauglich erweisen. Sie böten windigen bzw. niederschlagsreichen Wetterereignissen Angriffsfläche und kippten (starker Wind) oder hingen stark durch (Schnee). Die verhältnismäßig schwereren Zäune seien für den Schafhaltenden körperlich als auch zeitlich eine Herausforderung. Zugleich böten diese Zäune aufgrund dessen Lernerfahrung keine Sicherheit gegenüber einem Angriff durch das Individuum GW 3250m.

Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 18. März 2026 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid mit Schreiben vom 19. März 2026 Widerspruch erhoben. Am gleichen Tag hat er den vorliegenden Antrag bei dem erkennenden Gericht gestellt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Die Ausnahmegenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig. Im Rahmen der Gefahrenprognose seien von Anfang an solche bisherigen Rissereignisse auszusondern, welche dadurch gekennzeichnet gewesen seien, dass die Weidetiere dem Wolf schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Fälle, die nicht einmal das Niveau gemäß den Entschädigungsleistungen nach der "Richtlinie Wolf" 2024 bzw. 2025 des Landes Niedersachsen entsprächen, seien sofort auszusortieren.

Der Antragsgegner habe die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht korrekt geprüft. Die zumutbaren Alternativen seien im Detail im Leitfaden Wolf genannt. Im Streitfall fehle es an Zäunen mit einer Höhe von 1,20 m. Zudem fehle offenbar der Untergrabeschutz. In einem Rissfall habe sogar der Strom gefehlt. Nach jedem Tierriss müsse der Herdenschutz verbessert/nachgerüstet werden. Die Zaunhöhe müsse auf bis zu 1,45 m Höhe hochgerüstet werden. Windige und niederschlagsreiche Wetterereignisse änderten hieran nichts. Dies ergebe sich aus der Schrift Nr. 680 des BfN zum Thema Herdenschutz auf dem Deich bzw. Deichschutz vor Wölfen. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um einen Nordseedeich. Der Landkreis G. liege rund 60 km südöstlich von der Seestadt O.. Eine "ausgesetzte Lage (z.B. seeseitig, Deichkrone)" bestehe im Raum G. definitiv nicht.

Darüber hinaus sei auch die Nebenbestimmung e) rechtswidrig, weil eine Behörde nicht den Adressaten der Ausnahmegenehmigung dazu legitimieren könne, sich selbst einen Bevollmächtigten zu suchen und auszuwählen. Die behördliche Erlaubnis/Genehmigung, Tiere zu töten dürfe nur im Wege der Beleihung auf andere Personen des privaten Rechts übertragen werden. Der Adressat der Ausnahmegenehmigung sei auch nicht ein Verwaltungshelfer, sondern ausschließlich Adressat.

Schließlich gebe es Literatur, aus der sich ergebe, dass ein Jagdverhalten erwachsener Wölfe typischerweise nicht an die Jungtiere weitergegeben werde.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die "Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten der §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 28b Abs. 2 und 4 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)" vom 18.03.2026 (betreffend den Wolf GW2350m) wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er auf seinen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, der Antragsteller verweise auf eine Entscheidung des OVG Magdeburg, nach der eine Einzäunung mit einem Elektrozaun in Höhe von 1,45m erforderlich sein könne. Der Praxisleitfaden Wolf sehe aber nur eine Einfriedung in Höhe von 1,20 m vor. Es werde nicht bestritten, dass eine Einzäunung in dieser Höhe nicht vorgelegen habe. Aufgrund der Gesamtumstände, der Schilderungen des Tierhalters und aufgrund des beschriebenen erlernten Jagdverhaltens des Wolfsrüden im Zusammenwirken mit dem Rudel sei der Antragsgegner jedoch zu dem Schluss gekommen, dass eine Einzäunung von 1,20m hier keine Alternative zur Entnahme des Wolfes sei. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum die Nebenbestimmung e) rechtswidrig sein solle. Der Antragsgegner habe sich bewusst gegen den Erlass einer Allgemeinverfügung entschieden und nur einem einzelnen Adressaten die Befugnis zu erteilen, den Wolf GW 3250m zu entnehmen. Zur Umsetzung solle der Adressat sich von ihm ausgewählter, geeigneter Personen bedienen. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass die Genehmigung ausschließlich durch geeignete, zuverlässige und zur Jagdausübung berechtigte Personen vollzogen werde, die untereinander vernetzt seien.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal nicht zu beanstanden. Die nicht bloß formelhafte Begründung in dem angegriffenen Bescheid genügt den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Anforderungen. Der Antragsgegner ist unter Berücksichtigung und Abwägung der im konkreten Fall betroffenen Interessen zu dem näher begründeten Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse als vorrangig anzusehen ist.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 18. März 2026 ist dennoch wiederherzustellen.

Dabei entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das sind hier das öffentliche Vollzugsinteresse einerseits und das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers andererseits. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des erhobenen Widerspruchs entscheidend mit ins Gewicht. Ergibt die Einschätzung, dass dieser voraussichtlich erfolgreich sein wird, überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da an dem Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Ergibt die Bewertung hingegen, dass der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung - wie hier - im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde (§ 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO), soweit ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang einzuräumen ist.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus.

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird, da die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Unrecht erfolgt ist (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von dem Antragsteller angegriffene Genehmigung ist nach der gegenwärtig zu erkennenden Sach- und Rechtslage auch materiell rechtswidrig.

Mit der streitgegenständlichen Genehmigung wird eine Ausnahme von dem in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Verbot genehmigt, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie von dem Verbot des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, wonach es u.a. verboten ist, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen. Zu den besonders geschützten Arten gehört nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 a BNatSchG auch der Wolf (Canis lupus). Als Rechtsgrundlage für die Regelung des Antragsgegners kommt lediglich § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Frage. Nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG u.a. Ausnahmen zulassen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden.

Bislang war bei der Auslegung des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG mit Rücksicht auf Art. 16 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates (FFH-Richtlinie) das strenge Schutzregime des europäischen Artenschutzrechts zu berücksichtigen. Eine hierauf erlassene Ausnahmeregelung darf danach nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird. Weiter obliegt es in diesem Zusammenhang den zuständigen nationalen Behörden auch nachzuweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um die Ziele zu erreichen, auf die die fragliche Ausnahmeregelung gestützt wird. (hierzu u.a.: Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris m.w.N.). Das hieraus folgende Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht stellt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris; Bay.VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris).

Die strengen Anforderungen an Begründung und Nachweis der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, die aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 16 der FFH-Richtlinie entnommen wurden, gelten in Bezug auf den Wolf mittlerweile aber nicht mehr. Denn mit Wirkung zum 14. Juli 2025 wurde der Schutzstatus des Wolfes in der FFH-Richtlinie geändert. Er ist nunmehr nicht mehr in Anhang IV gelistet, sondern in Anhang V. Damit gilt nicht mehr das generelle Entnahmeverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-Richtlinie, sondern sein Schutz richtet sich nach Art. 14 FFH-Richtlinie, der die Mitgliedsstaaten nicht zu einem "strengen Schutzsystem" verpflichtet. Aus Art. 14 FFH-Richtlinie ergibt sich (lediglich) die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, sofern sie es für notwendig halten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Entnahme mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist (hierzu auch: Weinrich: Vom strengen zum einfachen Schutz - Die Herabstufung des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht und ihre Folgen, ZUR 2025, 539).

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht vor.

Die Prognose des Antragsgegners ist zwar nicht zu beanstanden, wonach hier ohne die erteilte Ausnahmegenehmigung ein ernstlicher wirtschaftlicher Schaden droht. Erforderlich ist hier eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere - insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere - und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris).

Dabei kommt es an dieser Stelle nicht auf die Frage an, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind; diese ist vielmehr erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen. Im Rahmen der Gefahrenprognose kommt es nur darauf an, ob die Rissereignisse den Schluss zulassen, dass bei dem Wolf, dessen Tötung genehmigt wird, der Angriff auf die betroffenen Nutztiere als erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten anzusehen ist. Rissereignisse, bei denen die Weidetiere dem Wolf schutzlos ausgeliefert waren, können dabei in die Prognose nicht einbezogen werden. In diesem Fall wäre nämlich nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Riss um ein Zufallsereignis handelt, bei der ein oder mehrere Wölfe, die ansonsten ein unauffälliges Jagdverhalten zeigen, lediglich eine leichte Gelegenheit zum Beutemachen ausgenutzt haben. Das spricht dafür, dass ein Rissereignis nur dann in die Gefahrenprognose einbezogen werden kann, wenn für die betroffenen Nutztiere ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz gegeben war (zum Vorstehenden: Nds. OVG, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 4 ME 125/24 -, juris).

Hiervon ausgehend ergeben sich keine rechtlichen Zweifel an der vom Antragsgegner in der Begründung des Bescheides angestellten Schadensprognose. Insbesondere hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass die Tiere bei den dargestellten Vorfällen den Wölfen gegenüber nicht schutzlos waren. In allen der drei aufgezählten Nutztierschäden waren die Herden durch einen 90-105 cm hohen Strom-Flexinetzzaun mit max. 10 cm Bodenabstand geschützt. Dies entspricht dem zu fordernden wolfsabweisenden Grundschutz. Die Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz nach der Richtlinie Wolf bestehen aktuell - Nr. 3.4.1 der derzeit geltenden Richtlinie Wolf verweist insoweit bei der Haltung von Schafen, Ziegen sowie Gehegewild generell (Ausnahmen sind in Nr. 3.4.2 Satz 1 bestimmt) auf die Vorgaben des Wolfsmanagements des Landes Niedersachsens - bei der Zäunung von Schafen (und auch Ziegen) insbesondere in einem vollständig geschlossenen, elektrisch geladenen Netzgeflechtzaun mit einer bauartbedingten Mindesthöhe von 90 cm und einer Mindestzaunspannung von 4.000 Volt oder in einem nicht elektrifizierten Knotengeflechtzaun mit mindestens 120 cm Höhe, der über einen Untergrabeschutz verfügt; dabei können die Anforderungen an die Zäunung durch den Einsatz von Herdenschutzhunden ersetzt werden (siehe hierzu - auch wegen der Einzelheiten - die Handreichung "Voraussetzungen für das Vorhandensein eines wolfsabweisenden Grundschutzes bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild zur Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen gemäß der Richtlinie Wolf"; abrufbar unter https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/35051_Billigkeitsleistungen_zum_Ausgleich_finanzieller_Schaeden_bei_Wolfsrissen) (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 9. Dezember 2025 - 4 ME 84/25).

Nach Angaben des Antragsgegners überwand der Wolf GW 2350m bei den Nutztierrissen einen 90-105 cm hohen Flexizaun mit Strom, Bodenabstand max. 10 cm. Zwar fehlte der darüber hinaus ggf. erforderliche Untergrabungsschutz, so dass der Grundschutz ggf. als beeinträchtigt eingestuft werden kann, wenn es sich bei dem Flexizaun nicht um Netzgeflechtzäune handelt. Allerdings hat der Wolf GW 2350m die elektrifizierte Flexinetze mit entsprechenden Höhen überwunden und nicht untergraben und die Schafe in das Flexinetz gerieben, bis dieses durch die Schafe umgerissen wurde und der Wolf ohne die vergrämende Wirkung der Elektrizität Herdentiere erbeuten konnte (Ausnahmegenehmigung, S. 7). Herdenschutzhunde waren offenbar bei keinem der Rissereignisse eingesetzt.

Der Antragsgegner hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass der Wolf GW 2350m bei den beiden letztgenannten Nutztierrissen jeweils in Begleitung eines anderen Wolfes des Rudels war und deswegen die begründete Vermutung bestehe, dass das erlernte Jagdverhalten durch den Rüden im Rudel etabliert wird.

Dem tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Die hierbei bei der Prüfung des Schadensumfanges erforderliche Angabe der zeitlichen Prognose (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 22) lässt sich der Benennung des Schadensereignisses am 02.12.2025, entnehmen, wobei der Antragsgegner plausibel ausführt, dass zwei der drei Nutztierschäden hinsichtlich der Bearbeitung des Schadensausgleichs noch nicht abgeschlossen, weshalb eine höhere Schadenssumme erwartbar ist.

Der Antragsteller wendet sich allerdings zu Recht gegen die Bewertung des Antragsgegners, dass zumutbare Alternativen im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 BNatSchG, die in gleicher Weise wie die Ausnahme von dem Tötungsverbot geeignet seien, den drohenden erheblichen Schaden abzuwenden, nicht erkennbar seien. Ob darüber hinaus auch die mit dem Antrag vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Ziffer I. e) der Ausnahmegenehmigung durchgreifen, kann insofern dahinstehen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG liegen hier nicht vor. Danach darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG ist als Mindestanforderung an diese sog. Alternativenprüfung jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (abrufbar z.B. unter https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 - , Beschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Dass mit Wirkung vom 14. Juli 2025, durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus ) (OJ L, 2025/1237, 24.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1237/oj), der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von "streng geschützt" in (einfach) "geschützt" herabgestuft wurde, vermag hieran bis zu der bislang nicht erfolgten - nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie spätestens bis zum 15. Januar 2027 gebotenen - Umsetzung in das nationale Recht nichts zu ändern (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 -).

Als Maßnahmen, die sich seit der Rückkehr der Wölfe nach Deutschland als wirksam für einen effizienten Herdenschutz erwiesen haben, benennt Abschnitt C Ziffer 3.2.4.1 des Praxisleitfadens Wolfs in Bezug auf Schafe (und Ziegen) an erster Stelle mobile elektrifizierte Zaunanlagen. Konkret empfohlen werden Elektronetzzäune mit mindestens 120 cm Höhe, straff gespannt und bodenbündig abschließend bzw. mit unterstem Draht/unterster Litze bei max. 20 cm, oder elektrifizierte Draht-/Litzenzäune, die aus mindestens fünf Drähten/Litzen mit einem Abstand vom Boden von 20, 40, 60, 90 und 120 cm bestehen. Die Vorgaben des Praxisleitfadens Wolf hinsichtlich des für Weidetierhalter zumutbaren Herdenschutzes gehen insoweit in Bezug auf die erforderliche Höhe mobiler Elektrozäune über die vom Land Niedersachsen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie Wolf gestellten Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz hinaus. Der Praxisleitfaden Wolf gibt zudem an, dass eine weitere Möglichkeit zur Abwendung von Wolfsübergriffen auf Weidetiere in der Kombination des Einsatzes von Elektrozäunen und Herdenschutzhunden bestehe (Praxisleitfaden Wolf, S. 25).

Keine der drei Zaunanlagen in den drei angeführten Rissfällen wies diese Anforderungen auf. Die Elektrozäune waren lediglich zwischen 90 und 105 cm hoch. Der Antragsgegner führt ohne weitere Begründung lediglich aus, im vorliegenden Falle seien Herdenschutzmaßnahmen, welche grundsätzlich ebenso wirksam wie eine Entnahme wären, nicht geeignet, um den Schaden abzuwenden. Dies hätten die hier maßgeblichen Fälle bestätigt. Insoweit bestehe kein milderes Mittel. Der Wolf GW2350m habe mehrfach ordnungsgemäß aufgestellte und empfohlene Herdenschutzzäune gemäß der Richtlinie Wolf überwunden. Maßgeblich sind - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Nds. OVG allerdings die strengeren Vorgaben des Praxisleitfadens Wolf und nicht die der Richtlinie Wolf. Warum die in dem Praxisleitfaden Wolf empfohlenen Elektronetzzäune mit mindestens 120 cm Höhe, straff gespannt und bodenbündig abschließend bzw. mit unterstem Draht/unterster Litze bei max. 20 cm, oder elektrifizierte Draht-/Litzenzäune, die aus mindestens fünf Drähten/Litzen mit einem Abstand vom Boden von 20, 40, 60, 90 und 120 cm bestehen, keine geeignete Alternative darstellen, führt der Antragsgegner nicht überzeugend aus. Sein Vortrag, das Individuum GW2350m habe bereits bis zu 105 cm hohe elektrifizierte Flexinetz-Zäune überwunden, diese Netzhöhe sei bereits windanfällig und eine weitere Erhöhung daher nicht angezeigt, vor allem da die überwiegende Anzahl von Wölfen vorhandene Schutzzäunungen untergrabe und nur ein sehr geringer Anteil diese überspringe, überzeugt nicht. Zunächst hat er selbst hervorgehoben, dass der hier fragliche Wolf GW2350m den Zaun gerade nicht untergraben, sondern übersprungen habe. Es entspricht zudem insbesondere nicht der sachverständigen Wertung des hier maßgeblichen Praxisleitfadens Wolfs, dass ein höherer Zaun als 105 cm per se keinen ausreichenden Schutz böte, weil er aufgrund der Windanfälligkeit oder bei Schneefällen instabiler wäre. Andernfalls wäre dort ein Elektrozaun mit einer Mindesthöhe von 120cm nicht empfohlen. Dass die örtlichen Gegebenheiten so sind, dass die Zäune hier im konkreten Einzelfall einer besonderen Windlast ausgesetzt wären - wie z.B. an den Deichen direkt an der Nordsee - ist hier weder ausgeführt noch ersichtlich. Auch ein Durchhängen eines höheren Zauns als 105 cm aufgrund starker Scheelast ist aktuell für den fraglichen Zeitraum nicht zu befürchten. Auch das Argument des Antragsgegners, es sei fraglich, ob das Wolfsindividuum GW2350m sich von einer elektrischen Zaunanlage von 120 cm Höhe hätte abwehren lassen und es könne nicht unterstellt werden, dass ein 120 cm Schutzzaun das Individuum abhalten werde, weil der Wolf bei den NTS 3214 am 14.12.25 und beim NTS 3252 am 01.03.2026 in derselben Ortslage verschiedene Zaunhöhen überwunden hätte, überzeugt nicht. Nach seinem eigenen Vortrag waren die von dem Wolf GW2350m überwundenen Zaunhöhen maximal 105 cm hoch. Warum eine höhere Höhe eines Elektrozauns den Wolf nicht abhalten könnte, begründet der Antragsgegner nicht. Dies ist auch nicht nachvollziehbar, da sich aus der sachverständigen Empfehlung in dem Praxisleitfaden Wolf ergibt, dass Elektrozäune von mindestens 120 cm einen ausreichenden Herdenschutz vor Wölfen bieten. Das Argument schließlich, die höheren Elektrozäune seien verhältnismäßig schwerer als die bislang verwendeten und für den Schafhaltenden körperlich als auch zeitlich eine Herausforderung, lässt die nach dem Praxisleitfaden Wolf geforderte Höhe von 120 cm nicht als Alternative entfallen. Ob der Transport und Aufbau von 15 cm höheren Zäunen körperlich und zeitlich beschwerlicher für den Schafshalter ist, ist offenkundig kein Kriterium für den zu fordernden Herdenschutz nach dem Praxisleitfaden Wolf. Dass dies hier im konkreten Einzelfall unzumutbar sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.