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S 1 SF 27/09 E•SG Osnabrück, 2009-07-21, S 1 SF 27/09 E
S 1 SF 27/09 ETribunal des assurances sociales21 juil. 2009
Entscheidungsdatum: 2009-07-21
Aktenzeichen: S 1 SF 27/09 E
ECLI: ECLI:DE:SGOSNAB:2009:0721.S1SF27.09E.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 21339
Tenor: Die Erinnerung gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.02.2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe1Die von dem Erinnerungsführer erhobenen Einwände greifen nicht durch. Mit Blick auf die geltend gemachte "doppelte" Anrechnung der vorgerichtlichen Tätigkeit ist klarzustellen:
2Die dem Gebührentatbestand Nr. 3102 VV RVG vorrangige Sondervorschrift Nr. 3103 gilt nicht nur für den Fall, dass dem Klageverfahren eine "voll bezahlte" Tätigkeit des Anwalts in einem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Vielmehr erfüllt der reine Tatbestand der Vorbefassung die Annahme der Nr. 3103 statt Nr. 3102, weil es ausschließlich darauf ankommt, dass sich der Arbeitsaufwand für den Anwalt verringert, wenn er bereits vorgerichtlich tätig war. Ob und von wem und in welcher Höhe der Anwalt im Einzelfall eine Vergütung für seine Tätigkeit im vorgeschalteten Verfahren verlangen kann, insbesondere wenn und soweit diese Tätigkeit über die Beratungshilfe hinausgeht, ist wiederum für die Anwendung der Nr. 3103 ohne Belang. So kommt es beispielsweise nicht darauf an, ob der Anwalt für das vorausgegangene Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber (oder einen Dritten) auch tatsächlich durchsetzen kann (Beschluss der erkennenden Kostenkammer vom 27.03.2008 zum Az. S 1 SF 41/07; vgl. auch Beschlüsse des Sozialgerichts Hannover vom 25.02.2008 zum Az. S 34 SF 14/08 und vom 03.11.2008 zum Az. S 34 SF 151/08 sowie des Sozialgerichts Braunschweig vom 01.07.2008 zum Az. S 20 SF 3/07).
3Andererseits besteht im Sozialgerichtsverfahren keine wie auch immer geartete Wechselbeziehung zwischen der im Rahmen der Beratungshilfe anfallenden Geschäftsgebühr und den Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren. Die hälftige Anrechnung der erstgenannten Gebühr betrifft s ä m t l i c h e Gebühren für das anschließende Verfahren und bezieht sich systematisch eben nicht nur auf die "Mindergebühr" der Nr. 3103, selbst wenn sich die Anrechnung im Einzelfall auch und gerade auf die letztgenannte Gebühr auswirken kann.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178 Satz 1 SGG, § 197 Abs. 2 SGG analog. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG ist im sozialgerichtlichen Verfahren durch die §§ 172 ff SGG ausgeschlossen.
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