VG Göttingen, 2026-04-13, 1 B 116/26

1 B 116/26Tribunal administratif13 avr. 2026

Texte intégral

VG Göttingen — 2026-04-13 — 1 B 116/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-13

Aktenzeichen: 1 B 116/26

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0413.1B116.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16843

[Gründe]

[Gründe]Der Antragsteller hat mit seinem Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorgesehene Abschiebung in die Türkei einstweilen zu unterlassen sowie von weiteren Abschiebemaßnahmen einstweilen abzusehen,

über den die Berichterstatterin gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstatt der Kammer entscheiden kann, keinen Erfolg. Der gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands kann in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch dann getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller zur Abwendung dieser Nachteile auf sofortige gerichtliche Hilfe angewiesen ist (sog. Anordnungsgrund) und dass ein materieller Anspruch auf diese Regelung besteht (sog. Anordnungsanspruch). Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen.

Der Antragsgegner ist zwar passivlegitimiert (hierzu unter 1.), es fehlt aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (hierzu unter 2.).

Der Antragsgegner ist passivlegitimiert.

Grundsätzlich wird zwar in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) der Ausländerbehörde auf einen Asylfolgeantrag des Antragstellers hin gem. § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG mitgeteilt hat, dass die Abschiebung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens vollzogen werden darf, angenommen, dass sich einstweiliger Rechtsschutz gegen das Bundesamt, vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland, zu richten habe. Inhalt der einstweiligen Anordnung ist dann, dem Bundesamt bzw. der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass die ursprüngliche Mitteilung zurückgenommen wird oder jedenfalls zunächst keine Vollzugsmaßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ergehen dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, juris Rn. 4 ff., 7; vgl. zu dieser Möglichkeit auch: BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 26; Bergmann/Keller , in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht/AsylG, 15. A. 2025 Rn. 49 m.w.N.; Dickten/Rosarius , in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK-Ausländerrecht/AsylG, 47. Ed. 2026, § 71 Rn. 37; Camerer , in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), BeckOK-Migrations- und Integrationsrecht/AsylG, 24. Ed. 2026, § 71 Rn. 50).

Hintergrund ist, dass nicht nur die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylG) nach § 71 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. AsylG ausschließlich dem Bundesamt obliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, juris Rn. 5 ff.). Vielmehr ist auch dann, wenn der Antragsteller sich als Asylfolgeantragsteller, wie hier, sinngemäß auf ein (verfolgungsabhängiges und damit) zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG beruft, das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde gem. § 5 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2 AsylG für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständig, auch wenn ein Folgeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG abgelehnt und insoweit kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn. 5 ff.). Zudem ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG (ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall des § 42 Satz 2 AsylG) an die durch das Bundesamt in dem früheren Asylverfahren getroffene Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, juris Rn. 9).

Aufgrund der Bindung der Ausländerbehörde und des Gerichts an die gem. § 31 Abs. 3 AsylG vom Bundesamt im Bescheid vom 24.04.2025 getroffene negative Feststellung, die nach Abschluss des hiergegen gerichteten gerichtlichen Verfahrens (vgl. VG Göttingen, Einstellungsbeschl. v. 09.07.2025 - 4 A 347/25 -, Bl. 150 der Asylakte 002) bestandskräftig geworden ist, kommt eine eigene (weitere) Prüfung durch den Antragsgegner bzw. das Gericht im Grundsatz nicht in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.05.2025 - 13 ME 32/25 -, juris Rn. 44).

Dies dürfte auch für inlandsbezogene Abschiebungsverbote gelten, soweit diese vom Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG geprüft wurden. Zwar umfasst die Bindungswirkung der §§ 24 Abs. 2, 42 Abs. 1 AsylG schon nach dem Wortlaut allein zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Soweit die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse besteht, ist die Ausländerbehörde aber nicht befugt, hierüber eine Entscheidung zu treffen (vgl. Pietzsch , in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK-Ausländerrecht/AsylG, 47. Ed. 2024, § 42 Rn. 6a). Die Ausländerbehörde ist für deren Prüfung nur bei einem Wiederaufgreifensantrag außerhalb eines Asylfolgeverfahrens sachlich zuständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 - 1 C 28.24 -, juris Rn. 14 ff., 24 ff., 28 ff.).

Für den Erlass einer Sicherungsanordnung ist die Ausländerbehörde aber insoweit passivlegitimiert, als sich Umstände nach dem Asyl(folge)verfahren geändert haben oder neu eingetreten sind (vgl. in Bezug auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote: Nds. OVG, Beschl. v. 16.05.2025 - 13 ME 32/25 -, juris Rn. 51, unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23 [Ararat] -, juris Rn. 40 ff.).

Unabhängig davon wird angenommen, dass ausnahmsweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO auch gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht komme, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik zu spät käme, d.h. effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG andernfalls nicht gewährleistet wäre (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 8; Bergmann/Keller , in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht/AsylG, 15. A. 2025 Rn. 48 f.). Ausnahmsweise kann dieser Antrag auf die Rechtswidrigkeit der Mitteilung des Bundesamts gestützt werden (so Bergmann/Keller , in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht/AsylG, 15. A. 2025 Rn. 48 f.). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn etwa gegenüber dem Ausländer eine konkrete Abschiebungsmaßnahme begonnen worden ist und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden könne, dass beim Bundesamt ein insoweit zuständiger und im Außenverhältnis handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein wird, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen kann (Bergmann/Keller , in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht/AsylG, 15. A. 2025 Rn. 48; vgl. auch zur Frage, ob das Bundesamt oder die Ausländerbehörde für die Prüfung des Missbrauchs des Folgeantrags zuständig ist: Camerer , in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), BeckOK-Migrations- und Integrationsrecht/AsylG, 24. Ed. 2026, § 71 Rn. 36.1).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Denn konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind bereits eingeleitet worden, insbesondere ist der Antragsteller zu deren Durchführung bereits in Abschiebehaft genommen worden und der eigentliche Abschiebetermin steht ersichtlich bevor. Angesichts der hier notwendigen Zwischenschritte zwischen der gerichtlichen Entscheidung durch den dann zuständigen Spruchkörper und der Mitteilung des Bundesamts an den Antragsgegner wäre effektiver Rechtsschutz des Antragstellers anders nicht sichergestellt.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestehen weder Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung aus § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (hierzu unter a.) noch für einen entsprechenden Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG (hierzu unter b.).

a.

Ein Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine tatsächliche Umöglichkeit kommt unter anderem bei krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit in Betracht (zum Ganzen vgl. Kluth/Breidenbach , in: Kluth/Heusch (Hrsg.), AufenthG, 47. Ed. 2026, § 60a Rn. 9 ff.). Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt insbesondere vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.03.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 41).

Vorliegend sind weder neue bzw. geänderte Umstände hinsichtlich inlandsbezogener (hierzu unter aa.)) noch hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote (hierzu unter bb.) noch Gründe für eine Verfahrensduldung (hierzu unter cc.) glaubhaft gemacht.

aa.

Neue bzw. veränderte Umstände bezüglich inlandsbezogener Abschiebungsverbote hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Auch ein gesetzliches Vollstreckungshindernis aus § 71 Abs. 5 S. 2, 3 AsylG ist nicht gegeben.

(1.)

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine etwaige durch die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung in Rede stehende Reiseunfähigkeit, die bereits im Asylverfahren geprüft wurde. Die Erkrankung ist im gerichtlichen Verfahren überdies nicht durch eine (aktuelle) qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG glaubhaft gemacht. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner jedenfalls selbst ärztliche Gutachten vom 11.03.2026 (Bl. 667 f. der Ausländerakte BA 008) und 08.04.2026 (Bl. 838 der Ausländerakte der Ausländerakte BA 004) eingeholt, die zum Ergebnis kamen, der Antragsteller sei jedenfalls mit ärztlicher Begleitung reisefähig, und hat eine ärztliche Begleitung nebst Sicherheitsbegleitung im Rahmen der Abschiebung zugesichert.

(2.)

Ob ein der Abschiebung entgegenstehendes gesetzliches Vollstreckungshindernis eine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG begründen kann, kann dahinstehen (zum Streit, ob hieraus eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG oder ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG folgt: Camerer , in: Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), BeckOK-Migrations- und Integrationsrecht/AsylG, 24. Ed. 2026, § 71 Rn. 34). Denn ein hier nur in Betracht kommendes Vollstreckungshindernis nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG besteht nicht mehr; die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 24.04.2025 ist insofern vollziehbar.

Aus § 71 Abs. 5 S. 2, 3 AsylG folgt, dass die Abschiebung bei einem Folgeantrag grundsätzlich erst nach Erlass des Bescheids des Bundesamts und Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bzw. Ablehnung des hiergegen gerichteten Eilantrags erfolgen darf. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2, wenn der Ausländer, wie hier, den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat. In diesem Fall darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen.

Hieraus folgt, dass während des Zulässigkeitsverfahrens grundsätzlich ein gesetzliches Vollstreckungshindernis ab Folgeantragstellung besteht. Für die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung kommt es auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. das Ergebnis im Eilverfahren an. In den Fällen des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG genügt aber zur Vollziehbarkeit die Mitteilung des Bundesamts, kein weiteres Verfahren durchzuführen (Stern , in: Huber/Mantel (Hrsg.), AsylG, 4. A. 2025, § 71 Rn. 15).

Nachdem das Bundesamt am 09.04.2026 mitgeteilt hat, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG lägen nicht vor und der Folgeantrag sei nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt, ist das Vollzugshindernis entfallen (vgl. zur ebenfalls fehlenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Mitteilung unten, 2. b.).

Die Mitteilung des Bundesamts genügte, weil es sich um einen Fall des § 71 Abs. 5 S. 2, 1. Alt. AsylG handelt. Wann ein Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung im Sinne dieser Norm vorliegt, wird nicht näher definiert. Auch in den dieser Norm zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften, Art. 9 Abs. 1, 2, 41 Abs. 1 S. 1 a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europ. Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes), fehlt es an einer Legaldefinition. Hier ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller lediglich einen Folgeantrag gestellt hat, um eine Aussetzung der Abschiebung zu erreichen. Denn er hat den Asylfolgeantrag schon im Asylverfahren nicht näher begründet, obwohl § 71 Abs. 3 S. 1 AsylG verlangt, dass der Antragsteller in dem Folgeantrag die Tatsachen und Beweismittel angibt, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ergibt. Auch im gerichtlichen Verfahren beruft er sich nur pauschal auf eine posttraumatische Belastungsstörung und hiermit einhergehende zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, ohne dass die Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG und das Vorbringen zur Gefahr der Verwahrlosung und zum Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei auch nur ansatzweise substantiiert werden.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers besteht auch nicht deshalb noch ein Vollzugshindernis, weil der Wiederaufnahmeantrag vom 08.05.2025 nach § 33 Abs. 5 AsylG (Bl. 117 der Asylakte 002) nicht beschieden worden sei. Der Antrag vom 08.05.2025 war ein zweiter Wiederaufnahmeantrag, nachdem der Antragsteller am 10.09.2024 bzw. 02.10.2024 (dort erfolgte der erforderliche persönliche Antrag, § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG) den ersten Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte. Er wäre zwar nach § 33 Abs. 5 S. 5 Nr. 2 AsylG grundsätzlich als Folgeantrag zu behandeln gewesen. Der Umstand, dass der als Folgeantrag zu behandelnde Wiederaufnahmeantrag vom 10.09.2024 "unbearbeitet" blieb, weil er angesichts des anhängigen Gerichtsverfahrens (4 A 347/25) mangels unanfechtbarer Ablehnung des Asylerstantrags im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht zulässig gewesen wäre, führt nicht dazu, dass hieraus noch ein der Abschiebung entgegenstehendes Vollzugshindernis gem. § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG abgeleitet werden kann. Denn der Antrag vom 08.05.2025 war lediglich ein Mehrfachantrag, der gestellt wurde, obwohl ein früherer Antrag (02.10.2024) noch anhängig war (vgl. hierzu Dickten/Rosarius , in: Kluth/Heusch (Hrsg.), AsylG, 47. Ed. 2026, § 71 Rn. 4a). Ein Mehrfachantrag bedarf keiner gesonderten Entscheidung, weil mit dem Vorbringen nur der frühere Antrag ergänzt bzw. begründet wird (Bergmann/Keller , in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht/AsylG, 15. A. 2025, § 71 Rn. 7). Es bedurfte daher keiner gesonderten Bescheids dahingehend, dass der Antrag vom 02.10.2024 zugleich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Klageverfahrens unzulässig war (s. hierzu Vermerk des Bundesamts vom 13.05.2025, Bl. 122 der Asylakte 002).

bb.

Zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist der Antragsgegner, wie dargelegt, grundsätzlich nicht zuständig bzw. berechtigt. Neue oder geänderte Umstände sind auch nicht vorgetragen. Die posttraumatische Belastungsstörung hat der Antragsteller bereits im Asylverfahren vorgetragen (vgl. Bl. 68 der Asylakte 002; vgl. Beschluss des Gerichts vom 06.07.2025 - 4 B 348/25 -, Bl. 137 der Asylakte 002).

cc.

Der Antragsteller könnte sich auch nicht darauf berufen, dass er noch eine Klage gegen den Ausweisungsbescheid des Antragsgegners vom 30.03.2026 erheben will.

Er kann insoweit nicht mit Erfolg (vorbeugend) eine Verfahrensduldung begehren.

Zwar geht aus der Ausländerakte hervor, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 30.03.2026 ausgewiesen (Ziff. 1) und hier auch selbst nochmal die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziff. 2) sowie ein auf vier Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat (Ziff. 3; vgl. Bl. 794 der BA 004). Trotz des als Entwurf konzipierten Dokuments erging hierauf basierend soweit ersichtlich auch ein entsprechender Bescheid (vgl. Ab-Vermerk Bl. 804 der BA 004), der dem Antragsteller noch am 30.03.2026 ausgehändigt wurde (Bl. 810 der BA 004).

Unabhängig davon, dass der Antragsteller bislang keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bescheid anhängig gemacht hat, könnte er auch im Falle der Klageerhebung eine Verfahrensduldung hieraus nicht ableiten. Eine solche wird allenfalls in Verfahren angenommen, in denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden soll, was hier nicht streitgegenständlich ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 24.04.2025 habe sich durch die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners im Bescheid vom 30.03.2026 gem. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und sei aus diesem Grund nicht mehr bestandskräftig bzw. vollziehbar. Eine Abschiebungsandrohung wird nur dann gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht entfällt, etwa weil dem betroffenen Ausländer vor Ablauf der Ausreisefrist ein Aufenthaltsrecht gewährt wird (Nds. OVG, Beschl. v. 07.03.2008 - 2 ME 133/08 -, juris Rn. 9). Ein solches wurde dem Antragsteller aber gerade nicht gewährt. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 30.03.2026 stellt auch keinen "Zweitbescheid" dar, der zur Erledigung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung führen könnte, weil es sich beim Antragsgegner und dem Bundesamt um unterschiedliche Behörden handelt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsgegner die Abschiebungsandrohung des Bundesamts implizit aufheben bzw. ersetzen wollte (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.07.2024 - 11 L 846/24 -, juris Rn. 37 ff., 47 ff., auch unter Auseinandersetzung mit OVG NRW, Beschl. v. 30.08.2005 - 18 B 633/05 -, juris Rn. 7, wonach (nur) bei erneuter Abschiebungsandrohung durch dieselbe Behörde davon auszugehen sei, dass hierdurch die erste Abschiebungsandrohung ersetzt und gegenstandslos werde; a.A.: VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.01.2022 - 22 L 2208/21 -, juris Rn. 15 ff.). Hierzu war bzw. ist der Antragsgegner angesichts der oben (hierzu 1.) skizzierten Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde auch nicht berechtigt. Insbesondere ist er nicht zwischenzeitlich wieder für den Erlass einer (neuen) Abschiebungsandrohung sachlich zuständig geworden; die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 30.03.2026 ist insofern rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.11.2023 - 12 S 987/23 -, juris Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.1999 - 18 B 2327/98 - juris Rn. 3 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.07.2024 - 11 L 846/24 -, juris Rn. 22 ff., 48 ff., wonach auch nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörde nicht für den Erlass von Abschiebungsandrohungen gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG sachlich zuständig werde, wenn im Asylverfahren eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt erlassen wurde (Rn. 26); VG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2001 - 5 A 263/99 -, juris Rn. 23 ff.).

b.

Ein Anordnungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, um bei Notwendigkeit im Einzelfall zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes das gegenüber dem Bundesamt - ggf. unter Zuhilfenahme von Eilrechtsschutz - geltend zu machende Begehren einstweilen zu sichern (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 6), ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Abschiebung auf Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG begehrt, wird der Maßstab für das Eilverfahren gem. § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG, durch Art. 16 Abs. 4 S. 1 GG bestimmt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 22; Dickten/Rosarius , in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK-Ausländerrecht/AsylG, 47. Ed. 2026 Rn. 38).

Ist, wie hier, das Folgeverfahren noch nicht durch einen Bescheid des Bundesamts bezüglich des Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG abgeschlossen, d.h. noch keine Unzulässigkeitsentscheidung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben, sondern lediglich die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG ergangen, und erfolgt die Abschiebung aus der alten bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung, ist - auch bei einem Eilantrag gegen die Ausländerbehörde - entsprechend zu prüfen, ob ernsthafte Zweifel an der Mitteilung des Bundesamts gem. § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Absy. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, d.h. kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, bestehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 22; Bergmann/Keller , in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht/AsylG, 15. A. 2025 Rn. 48; hierzu oben, 1.).

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor, offensichtlich rechtswidrig ist.

Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Dabei zählt als "Rücknahme" auch die fiktive Antragsrücknahme (Dickten/Rosarius , in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK-Ausländerrecht/AsylG, 47. Ed. 2026, § 71 Rn. 6). Unerheblich für die Anwendung von § 71 AsylG ist dabei, ob vor der Rücknahme des Antrags eine Anhörung stattgefunden hat (VG Göttingen, Urt. v. 17.09.2019 - 2 A 557/17 -, BeckRS 2019, 21771 Rn. 10). Einer teleologischen Reduktion bedarf es nicht, da dem Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit eröffnet war, seine Asylgründe im Erstverfahren geltend zu machen und er bei Antragsrücknahme aus eigenem Antrieb hierauf verzichtet hat (Dickten/Rosarius , in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK-Ausländerrecht/AsylG, 47. Ed. 2026, § 71 Rn. 6).

Der Antrag vom 02.04.2026 ist ein zulässiger Folgeantrag. Denn der frühere Asylantrag des Antragstellers vom 01.11.2023 gilt als im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG zurückgenommen, da der Antragsteller das Verfahren nicht betrieben hat, das Bundesamt dieses daher mit Bescheid vom 24.04.2025 einstellte (§ 33 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylG), der hiergegen gerichtete Eilantrag vom 05.05.2025 mit Beschluss des Gerichts vom 06.07.2025 abgelehnt (Az. 4 B 348/25) und das Klageverfahren nach Klagerücknahme mit gerichtlichem Beschluss vom 09.07.2025 eingestellt wurde (Az. 4 A 347/25). Auch einer erneuten Abschiebungsandrohung bedurfte es nicht, da die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 24.04.2025, wie dargelegt, bestandskräftig ist.

Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe am 08.05.2025 einen Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG gestellt (Bl. 122 der Asylakte 002), ändert dies nichts an der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylerstantrags. Denn es handelt sich um einen zweiten Wiederaufnahmeantrag, nachdem der Antragsteller am 10.09.2024 den ersten Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte. Der Antrag vom 08.05.2025 gilt daher nach § 33 Abs. 5 S. 5 Nr. 2 AsylG lediglich als Folgeantrag bzw. war hier als Mehrfachantrag zum bereits vorher gestellten Wiederaufnahmeantrag vom 02.10.2024 zu behandeln gewesen (vgl. oben, 2.a. aa. (2.)).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Folgeantrag begründet wäre. Es ist nicht erkennbar, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Die posttraumatische Belastungsstörung hat der Antragsteller, wie erwähnt, schon im Asylverfahren geltend gemacht. Dass diese überhaupt vorliegt, geschweige denn eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei, hat er nicht glaubhaft gemacht, zumal sich auch die (veralteten) Bescheinigungen nicht zum traumaauslösenden Ereignis verhalten (vgl. hierzu bereits VG Göttingen, Beschl. v. 06.07.2025 - 4 B 348/25 -, S. 3 des Beschlussumdrucks, abgedruckt auf Bl. 137 der Asylakte 002). Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht näher substantiiert dargelegt, weshalb keine Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei vorhanden wären und inwiefern ihm mangels Lebensunterhaltssicherung eine erhebliche Gefahr der Verwahrlosung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohe, und sind hierfür auch unter Berücksichtigung der Ausländer- und Asylakte keine Anhaltspunkte erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 8.2.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach der halbe Auffangwert anzusetzen ist, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Ziff. 1.5 Satz 2 aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter zu halbieren ist.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.