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12 M 933/04•AG Osterholz-Scharmbeck, 2005-02-14, 12 M 933/04
12 M 933/04Tribunal de première instance14 févr. 2005
Entscheidungsdatum: 2005-02-14
Aktenzeichen: 12 M 933/04
ECLI: ECLI:DE:AGOSTER:2005:0214.12M933.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 33837
Tenor: In der Zwangsvollstreckungssache wird der Widerspruch des Schuldners vom 06.05.2004 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.
Gründe1Der Schuldner ist durch den Gerichtsvollzieher zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnis auf Antrag der Gläubigeren geladen worden. In diesem Termin erhob der Schuldner Widerspruch mit der Begründung, die Nachbesserung diene der Ausforschung und im Übrigen könnten einige Fragen nur den Geschäftsführer der GmbH beantwortet werden. Die von der Gläubigerin mitgeteilten Fragen sind dem Beschluss als Anlage beigefügt.
2Gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, das Vermögensverzeichnis zu ergänzen, wenn die Vermutung nahe liegt, dass es sich bei den Einkünften des Schuldners um ein verschleiertes Arbeitseinkommen handelt (u.a. LG Bremen, JurBüro 2/1998, 102; LG München, JurBüro 12/1997, 660f.). Da vorliegend die Vermutung eines verschleierten Einkommens nahe liegt (767.00 EUR Nettoeinkommen als Elektromeister und Geschäftsführer in der ... GmbH), ist es dem Schuldner zuzumuten und aufzuerlegen, die 10 Vorliegenden weiteren Fragen des Gläubigers zu beantworten. Da es bei dem Schuldner gleichzeitig um den Geschäftsführer der GmbH handelt, kann der Einwand des Schuldners auf alleinige Beantwortung einiger Fragen nur durch den Geschäftsführer nicht greifen.
3Im Übrigen ist die Forderung des Gläubigers nicht ausgeglichen worden, so dass der Gläubiger auf alle ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zurückgreifen kann. Damit ist der Schuldner weiterhin verpflichtet auch Nachbesserungen des Vermögensverzeichnisses im gesetzlichen Rahmen zu erfüllen.
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