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21 O 1899/07•LG Braunschweig, 2007-11-06, 21 O 1899/07
Entscheidungsdatum: 2007-11-06
Aktenzeichen: 21 O 1899/07
ECLI: ECLI:DE:LGBRAUN:2007:1106.21O1899.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2007, 55023
... hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:
Tenor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 10.000,00 Euro.
Tatbestand1Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassung.
2Beide Parteien bieten als gewerbliche Händler Computer-Artikel auf der Internet-Plattform ebay an.
3Der Verfügungsbeklagte bot in der Vergangenheit seine Artikel im Internet mit einer fehlerhaften Information zum Widerrufsrecht des Käufers an. Der Verfügungskläger mahnte ihn deswegen zweimal ab. Der ersten Abmahnung unterwarf sich der Verfügungsbeklagte, der zweiten nicht. Mittlerweile belehrt der Verfügungsbeklagte potentielle Käufer seiner Waren über die Widerrufsfrist dahin, dass sie "frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" beginne.
4Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass auch diese Form der Widerrufsbelehrung noch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Er meint, der Verfügungsbeklagte sei verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Zusendung der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.
5Der Verfügungskläger beantragt,
6Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
7Der Verfügungsbeklagte hält seine Information für gesetzlich korrekt.
Entscheidungsgründe8Der Antrag ist nicht begründet.
9Der Verfügungskläger kann nicht nach den §§935, 940 ZPO i.V.m. dem §8 UWG den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung verlangen.
10Der Verfügungskläger hat gegenüber dem Verfügungsbeklagten keinen Unterlassungsanspruch nach dem §8 Abs. 1 UWG i.V.m. den §§3, 4 Nr. 11 UWG. Die Information zum Widerrufsrecht, die der Verfügungsbeklagte zur Zeit auf der Internet-Plattform ebay verwendet, ist korrekt. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
11Eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher zur Kenntnis gibt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, enthält nämlich genau die Informationen, die dem Verbraucher insoweit aufgrund von §312 c BGB in Verbindung mit §1 BGB - InfoVO, §312 d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB mitzuteilen ist (vgl. dazu KG Berlin vom 05.12.2006 (5 W 295/06)).
12Diese Belehrung versetzt den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung wird ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten hat. Würde dem Laien hingegen - wie vom Verfügungskläger gefordert - mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag "nach" Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginnt, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der oben genannten Methode falsch ermittelt und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erklärt.
13Da der Verfügungsbeklagte seine Information daher korrekt abfasst, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, so dass dem Verfügungskläger kein Unterlassungsanspruch zusteht.
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
15Den Streitwert hat das Gericht nach den §§3 ZPO, 51, 53 GKG festgesetzt.
Hinweis:Verkündet am: 06.11.2007
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