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4 U 74/11•OLG Celle, 2012-02-29, 4 U 74/11
Entscheidungsdatum: 2012-02-29
Aktenzeichen: 4 U 74/11
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2012:0229.4U74.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2012, 12292
In dem Rechtsstreit
C. E. I. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M. R., ...
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...
gegen
H. R. G. mbH & Co. - P. - KG, gesetzlich vertreten durch H. R. G. V. II GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer T. H., ...
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2012 für Recht erkannt:
Tenor: Das Vorbehalts-Widerklage-Teilurteil im Urkundsverfahren der 25. Zivilkammer (5. KfH) des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2011 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe1I. Die Parteien streiten um Reinigungskosten für das R. in H.
2Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
3Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse wird Folgendes ausgeführt:
4Die Beklagte hatte die Klägerin im Wege der Widerklage im Urkundsverfahren auf Zahlung von vertraglich vereinbarten Abschlägen für die Reinigung des R. 2010 für die Monate Januar bis März 2011 in Anspruch genommen. Wegen der Kosten für das Jahr 2010 hat sie in erster Instanz die Widerklage umgestellt und den Anspruch auf eine Schlussrechnung gestützt. die Abschläge für die ersten drei Monate des Jahres 2011 werden weiter im Urkundsverfahren verfolgt. Das Landgericht hat insoweit ein Vorbehalts-Teilurteil mit dem Inhalt erlassen, dass die Klägerin zur Zahlung der Abschläge für das Jahr 2011 soweit rechtshängig - verurteilt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin bestehe u. a. deswegen nicht, weil diese mit ihrem auf vergaberechtliche Verstöße beruhenden Vorbringen keine Einwendungen erhebe, die von ihr als ein in seinen Informationsrechten verletzter Bieter erhoben worden seien. im übrigen fehle es ungeachtet der ersichtlich fehlenden substantiellen Begründung der Behauptung, die Beklagte habe wegen kollusiven Zusammenarbeitens mit Leistungserbringern gegen Vergabrecht verstoßen, hierfür an urkundlich belegten Tatsachen. Wegen der Rechnung für das Jahr 2010 ist der Rechtsstreit noch im "normalen" Verfahren vor dem Landgericht anhängig, um weitere Sachverhaltsklärung zu betreiben.
5Die Klägerin wendet sich gegen die Verurteilung mit diversen Argumenten, insbesondere demjenigen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, aus dem sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Abschläge ergebe, unwirksam sein soll.
6Die Klägerin stellt die Anträge,
7das Vorbehalts, Widerklage-Teilurteil im Urkundsverfahren des Landgerichts Hannover, Az.: 25 O 10/10, verkündet am 26. Mai 2011, aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.
8hilfsweise das Vorbehalts, Widerklage-Teilurteil im Urkundsverfahren des Landgerichts Hannover, Az.: 25 O 10/10, verkündet am 26. Mai 2011, aufzuheben und die Widerklage als im Urkundsprozess als unstatthaft abzuweisen.
9Die Beklagte stellt den Antrag,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
12Wegen des weitergehenden Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Vorbehaltsteilurteil des Landgerichts zur im Urkundsverfahren geführten Widerklage ist gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO unzulässig. Dem Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO steht entgegen, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Das Landgericht hat kein Grundurteil erlassen.
15Gem. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO schadet nicht, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung nicht gestellt hat.
17Allerdings kann durch Teilvorbehaltsurteil über eine konnexe Urkundenwiderklage entschieden werden, weil ein endgültiger Widerspruch im Nachverfahren durch gemeinsame Verhandlung von Klage und Widerklage vermieden werden kann (Wieczorek/Schütze Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 301 Rn. 44. BGH NJW 2002, 751).
19Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob generell der Erlass des Teilvorbehaltsurteils unzulässig ist, wenn über den Teil einer ursprünglich im Urkundsverfahren erhobenen Widerklage ein Urteil ergeht und der Rest in erster Instanz zur weiteren Sachverhaltsklärung anhängig bleibt.
20III. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht wegen der Unzulässigkeit des Teilurteils auf § 21 GKG. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war aufgrund der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits nicht veranlasst. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund des § 708 Nr. 10 ZPO.
21Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestand keine Veranlassung, da die Entscheidung auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruht.
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