VG Hannover, 2026-04-17, 1 B 2258/26

1 B 2258/26Tribunal administratif17 avr. 2026

Texte intégral

VG Hannover — 2026-04-17 — 1 B 2258/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: 1 B 2258/26

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0417.1B2258.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 13134

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeDie Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 16. April 2026 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Der am 2. April 2026 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen ihn zu ergreifen und ihm für den weiteren Aufenthalt in Deutschland eine aufenthaltsrechtliche Duldung zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zudem eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung - ist Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht hat.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zugunsten des Antragstellers ergibt sich zunächst nicht aus einem Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 22.08.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2023 - 13 ME 184/23 -, juris Rn. 4). Denn der Antragsteller hat gegenwärtig bei der Antragsgegnerin schon keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, sondern mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2026 lediglich die Erteilung einer Duldung beantragt. Frühere Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG und § 25a Abs. 2 AufenthG wurden durch die Antragsgegnerin unter Verweis darauf, dass der Antragsteller in den Jahren 2015 und 2016 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und u.a. durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 20. September 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, abgelehnt. Es fehlt mithin schon an einem (verfahrensduldungsfähigen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahren, für dessen Durchführung die Aussetzung der Abschiebung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten sein könnte.

Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus den geltend gemachten familiären Bindungen zu seiner Ehefrau, die in Deutschland über eine bis zum 3. Februar 2028 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG verfügt, und seiner Tochter, die in Deutschland die Schule besucht und aktuell im Besitz einer bis zum 24. September 2027 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist.

a) Zwar verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, bei ihren Erwägungen zu berücksichtigen und zur Geltung zu bringen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss v. 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45). Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebieten es indes regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn er oder ein Familienmitglied hier nicht ihren Lebensmittelpunkt gefunden haben und ein Zusammenleben auch im Heimatland des Ausländers oder eines Familienangehörigen zumutbar möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 114; Nds. OVG, Beschl. v. 15.01.2025 - 13 ME 243/24 -, V. n. b.; Nds. OVG, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 45/17 -, juris Rn. 63; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.04.2007 - 11 S 1035/06 -, juris Rn. 53, jeweils m. w. N.). Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt dabei maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder der Familienangehörigen im Bundesgebiet ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3/08 -, juris Rn. 17 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2018 - 13 ME 473/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Dass der Lebensmittelpunkt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann ungeachtet der Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen nur dann angenommen werden, wenn sein Verbleib im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht. Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich kein hinreichender Anknüpfungspunkt dafür vorhanden, eine familiäre Lebensgemeinschaft gerade in Deutschland zu leben. Vielmehr sind sie in diesem Fall darauf zu verweisen, ihre Lebensgemeinschaft in ihrem Heimatland zu führen (Nds. OVG, Beschl. v. 15.01.2025 - 13 ME 243/24 -, V. n. b.; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.04.2007 - 11 S 1035/06 -, juris Rn. 53).

b) Hieran gemessen stehen die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nicht entgegen.

aa) Der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers im Besitz einer bis zum 3. Februar 2028 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG ist, führt nicht dazu, dass dieser ein Verlassen des Bundesgebietes zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller im Heimatland Georgien nicht zumutbar wäre. Die Ehefrau des Antragstellers ist - ebenso wie der Antragsteller und die gemeinsame volljährige Tochter - georgische Staatsangehörige. Ihr Verbleib im Bundesgebiet ist derzeit aufenthaltsrechtlich nicht auf Dauer gesichert ist; es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr aktuell ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts zusteht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verfügt sie vielmehr lediglich über einen (von der Aufenthaltserlaubnis der Tochter als gut integrierter Jugendlicher bzw. junger Volljähriger) abgeleiteten befristeten Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 2 AufenthG, zu dessen tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen unter anderem die - inzwischen entfallene - Minderjährigkeit der Tochter zählt. Die Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Antragstellers beruht damit - ebenso wie die Aufenthaltserlaubnis der Tochter - auch nicht etwa auf einem in Deutschland zuerkannten Schutzstatus wegen einer im Heimatland drohenden asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, einem ihr dort drohenden ernsthaften Schaden oder der Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG, sondern auf - vordergründig von der Tochter - in Deutschland erbrachten Integrationsleistungen. Humanitäre Gründe, die eine Herstellung der Familieneinheit mit dem Antragsteller in Georgien aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich machen, sind damit nicht ersichtlich. Derartige Gründe ergeben sich auch nicht aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zu Recht darauf hinweist, dass die insoweit vorgelegte Bescheinigung der E. vom 14. November 2016 nicht mehr hinreichend aktuell und schon daher ohne jede Aussagekraft ist und das Schreiben der F. vom 26. März 2026, welches eine rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode bescheinigt, ebenfalls nicht den Anforderungen genügt, die an den substantiierten Vortrag einer psychischen Erkrankung zu stellen sind, kann dem Schreiben vom 26. März 2026 jedenfalls nicht entnommen werden, dass eine Behandlung zwingend in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen muss. Psychische Erkrankungen sind auch in Georgien behandelbar. Das in Georgien für georgische Staatsangehörige bestehende staatliche Programm "Psychische Gesundheit" umfasst eine Reihe verschiedener Leistungen. Abgedeckt werden sowohl stationäre als auch ambulante psychiatrische Behandlungen, u. a. die Versorgung durch Hausärzte/Distriktärzte, der Erstbesuch einer psychiatrischen Ambulanz, Besuche bei Psychiatern, auf Rezept die Versorgung mit Medikamenten, psychosoziale Rehabilitation, kurz- und langfristige stationäre Leistungen, psychiatrische Krisenintervention und Heimaufenthalt. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden (vgl. etwa BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien v. 13.12.2022, S. 49 ff.; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.03.2018: Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, S. 19). Es ist der Ehefrau des Antragstellers zumutbar, sich mit diesem Versorgungsstandard in Georgien zufriedenzugeben.

Die Einschätzung, dass der Ehefrau des Antragstellers ein Verlassen des Bundesgebietes zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller im Heimatland zumutbar ist, wird gesetzessystematisch durch die Regelungen in § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG bestätigt. Hiernach darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 oder Abs. 4a Satz 1, § 25a Abs. 1 oder § 25b Abs. 1 AufenthG besitzt, die Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4, 4b und 5, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c AufenthG nicht gewährt. Durch diese gesetzgeberische Entscheidung wird erkennbar, dass dem Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 2 AufenthG gegebenenfalls zugemutet wird, sich zwischen einem Verbleib im Bundesgebiet und dem Zusammenleben mit seiner Familie zu entscheiden. Entscheidet er sich für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet, so begründet der Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nach dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung kein Recht seiner Familienangehörigen auf ein gemeinsames Leben im Bundesgebiet, da der betreffende Aufenthaltstitel noch keinen ausreichend verfestigten Aufenthalt des Titelinhabers vermittelt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.01.2025 - 13 ME 243/24 -, V. n. b.; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 28.01.2022 - 11 B 10008/21 -, juris Rn 46).

bb) Auch der Umstand, dass die volljährige und derzeit noch im Haushalt der Eltern lebende Tochter des Antragsstellers und seiner Ehefrau in Deutschland die Schule (11. Klasse) besucht und im Besitz einer bis zum 24. September 2027 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist, begründet keine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Antragstellers.

Zwar fallen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG neben der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (minderjähriger) Kinder und ihrer Eltern auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (Nds. OVG, Beschl. v. 09.08.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Dass die Tochter des Antragstellers auf die Hilfe ihres Vaters oder beider Elternteile im Sinne einer solchen Beistandsgemeinschaft zwingend angewiesen wäre und dass eine solche Unterstützung nur im Bundesgebiet möglich wäre, hat der Antragsteller mit dem bloßen Vortrag, dass seine Tochter auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin auf seine unmittelbare Fürsorge und Betreuung angewiesen sei, nicht glaubhaft gemacht. Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass es in der Regel der Üblichkeit entspricht, dass junge Erwachsene bis zum Ende ihrer Schulzeit noch im elterlichen Haushalt leben. Zwingend ist dies indes nicht. Da die Tochter des Antragstellers als junge Erwachsene mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG im Falle ihrer Bedürftigkeit grundsätzlich berechtigt ist, staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II in Anspruch zu nehmen, welche Regelbedarfe, Krankenversicherung sowie Kosten für Unterkunft und Heizung beinhalten, ist davon auszugehen, dass es ihr nötigenfalls auch ohne weitere Unterstützung ihrer Eltern möglich sein wird, ihren Schulbesuch und Aufenthalt in Deutschland fortzusetzen. Dass die Tochter zu der Führung eines solch selbstbestimmten Lebens ohne die Unterstützung ihrer Eltern noch nicht in der Lage wäre, ist nicht ansatzweise dargelegt worden.

Wie sich aus der Gesetzessystematik des Aufenthaltsgesetzes ergibt, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass volljährige Kinder den Beistand ihrer Eltern zur Führung ihres Lebens in Deutschland grundsätzlich nicht mehr benötigen. Dies wird insbesondere aus der Regelung des § 60a Abs. 2b AufenthG deutlich, nach welcher die Abschiebung der Eltern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, (nur) solange ausgesetzt werden soll, wie der "stammberechtigte" Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG minderjährig ist.

Vermittelt nach alledem der Schutz der Familie nach Art. 6 GG kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, gilt Gleiches für den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten (BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 20/97 -, juris Rn. 28.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 8.2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen 2025.

Dieser Beschluss ist nach § 80 Var. 2 AsylG n.F. unanfechtbar (vgl. zum Beschwerdeausschluss: Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2024 - 13 ME 201/24 -, juris).

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