OLG Oldenburg, 2002-05-02, Ss 112/02

Ss 112/02Tribunal supérieur2 mai 2002

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2002-05-02 — Ss 112/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-02

Aktenzeichen: Ss 112/02

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0502.SS112.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 30535

verkuendung

In dem Bußgeldverfahren ... hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 02. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

  • teilweise nach § 349 Abs. 2 StPO; § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig- beschlossen :

Tenor

Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 11. Dezember 2001, die mit Schriftsatz vom 30. April 2002 nunmehr auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, wird der Ahndungsausspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, daß gemäß § 25 Abs. 2 a StVG bestimmt wird, daß das verhängte einmonatige Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in die amtliche Verwahrung der zuständigen Staatsanwaltschaft Aurich gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene wird darauf hingewiesen, daß die Rechtskraft mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung (02. Mai 2002) eintritt.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr insoweit um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat die Hälfte der notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen, § 473 Abs. 1, 4 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG.

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