OLG Oldenburg, 2009-11-03, 1 Ss 183/09

1 Ss 183/09Tribunal supérieur3 nov. 2009

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2009-11-03 — 1 Ss 183/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-03

Aktenzeichen: 1 Ss 183/09

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2009:1103.1SS183.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 35293

Tenor

Tenor: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 10. August 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Oktober 2009 hat vorgelegen, gibt aber keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Gründe

Gründe1Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

2Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, dass im Fall der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes wegen Missachtung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO im Rahmen der Verfahrensrüge dazu vorgetragen werden muss, ob der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt hat (vgl. ebenso OLG Hamburg NJW 2008, 2597. OLG Celle StV 2009, 518). Da das Revisionsvorbringen diesen Anforderungen nicht genügt, hat der Angeklagte mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg. Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO.

3Der Senat teilt die Auffassung, dass eine bewusste Missachtung der Voraussetzungen des für eine Blutentnahme bestehenden Richtervorbehalts die Annahme eines Verbots der Verwertung der gewonnenen Beweismittel rechtfertigen kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einschaltung eines Richters unschwer möglich gewesen wäre und das Unterbleiben der Einholung der richterlichen Anordnung nicht auf einer einzelfallbezogenen Würdigung, sondern auf einer dienstlichen Anordnung beruht, die dazu führt, dass der Richtervorbehalt generell unterlaufen wird.

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