VG Hannover, 2026-07-29, 10 B 3876/26

10 B 3876/26Tribunal administratif29 juil. 2026

Texte intégral

VG Hannover — 2026-07-29 — 10 B 3876/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-29

Aktenzeichen: 10 B 3876/26

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0729.10B3876.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 18911

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung eines Sicherheitsbescheides für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit sowie gegen die Aufhebung eines früheren Sicherheitsbescheides durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Ehefrau, die ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, in E.. Seit dem Jahr 2015 ist er für das Land F. - zunächst für G. und seit 2020 für die Antragsgegnerin - als externer IT-Berater in verschiedenen Projekten tätig.

Im Jahr 2015 führte G. bei dem Antragsteller eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) durch. Grundlage hierfür war eine von dem Antragsteller unter dem 26.01.2015 abgegebene Sicherheitserklärung. Nachdem sich keine Umstände ergeben hatten, die im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten, ließ G. den Antragsteller im Mai 2015 zu der Tätigkeit zu.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeitsaufnahme für die bei ihr angesiedelte H. führte im Jahr 2020 auch die Antragsgegnerin eine einfache Sicherheitsprüfung bei dem Antragsteller durch. In der von ihm unter dem 10.02.2020 abgegebenen Sicherheitserklärung beantwortete der Antragsteller die Fragen nach Wohnsitzen/Aufenthalten in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate (Nr. 6.1), nach nahen Angehörigen in einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken (Nr. 6.3) sowie nach sonstigen Beziehungen in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken (Nr. 6.4) mit "Nein". Die Frage, ob er nach Vollendung des 18. Lebensjahres Reisen in oder durch Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken unternommen habe (Nr. 6.2), beantwortete der Antragsteller nicht. Zu den Angaben des Antragstellers zu anderen Punkten der Sicherheitserklärung ergaben sich seitens der Antragsgegnerin verschiedene Nachfragen. Über die daraufhin erfolgten ergänzenden Angaben des Antragstellers setzte die Antragsgegnerin das an der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Niedersächsische Innenministerium mit "Nachbericht" vom 21.04.2020 in Kenntnis. Auf der Grundlage der ergänzten Sicherheitserklärung ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu.

Mit Schreiben vom 11.02.2025 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Nds. SÜG, die mitübersandte Kopie seiner Sicherheitserklärung vom 10.02.2020 zu kontrollieren und um ggf. eingetretene Veränderungen zu ergänzen. Unter dem 18.02.2025 bestätigte der Antragsteller, dass er seine Angaben überprüft und - soweit erforderlich - ergänzt habe. Seine Angaben unter Nr. 6 der Sicherheitserklärung ließ der Antragsteller unverändert. Mit E-Mail vom 11.07.2025 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin das unterschriebene Dokument.

Um den Antragsteller für die Tätigkeit im Rahmen eines neuen Projekts ("I.") zulassen zu können, bat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 11.04. und erneut mit E-Mail vom 11.07.2025, eine Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) abzugeben. Dem Anschreiben war eine Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken beigefügt. In der vom 11.07.2025 datierenden Erklärung gab der Antragsteller u.a. an, dass seine Eltern die österreichische Staatsangehörigkeit besäßen und in E. lebten, seine Mutter aber in Armenien geboren sei. Unter Nr. 7 "Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (siehe beigefügte Staatenliste)" beantwortete er die Frage, ob er oder seine Ehegattin nach Vollendung des 18. Lebensjahres Reisen in oder durch diese Staaten unternommen hätten (Nr. 7.2), mit "Nein".

Auf spätere Nachfragen seitens der Antragsgegnerin zu weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen in ein Land mit besonderen Sicherheitsrisiken teilte der Antragsteller telefonisch und per E-Mail im Wesentlichen Folgendes mit: Seine Mutter verfüge über vier lebende Geschwister, zwei Schwestern und zwei Brüder, die armenische Staatsangehörige seien. Zwei Geschwister lebten in Russland, zwei in Armenien. Zu drei Geschwistern habe seine Mutter ein- oder zweimal im Jahr Kontakt. Er selbst habe keine entsprechenden Kontakte. Eine Unterstützung der Geschwister in irgendeiner Art erfolge nicht. Seine Eltern reisten einmal im Jahr nach Armenien. Über die Dauer der Reisen könne er nichts sagen, weil er zu seinen Eltern meist nur zu Weihnachten und zum Geburtstag Kontakt habe. Seine Mutter sei in Armenien Eigentümerin eines Hauses. Wenn seine Eltern nach Armenien reisten, verbrächten sie ihre Zeit dort. Die Reisen erfolgten meist zu Urlaubszwecken. Das Haus solle irgendwann auch vererbt werden. Er, der Antragsteller, wolle das Haus jedoch nicht haben. Das Haus solle an seine Schwester gehen. Dies habe er auch seinen Eltern kommuniziert. Der Punkt der Erpressbarkeit sei ihm bewusst.

Am 26.02.2026 hörte das Niedersächsische Innenministerium den Antragsteller in seiner Eigenschaft als an der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Stelle persönlich an. In der Anhörung gab der Antragsteller ausweislich einer Zusammenfassung des Niedersächsischen Innenministeriums ergänzend u.a. Folgendes an: Das Verhältnis zu seinen Eltern, insbesondere zu seiner Mutter, sei nicht gut und bestehe aus jährlichen Besuchen anlässlich des Geburtstages seiner Mutter. Seine Mutter habe ihn früher geschlagen. Er habe zwei Geschwister, die keine Kontakte nach Armenien oder in die Russische Föderation hätten. Beide Geschwister hätten von seinen Eltern Wohneigentum erhalten. Ihm, dem Antragsteller, hätten seine Eltern ihre Wohnung überschrieben, für die ihnen ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt sei. Als Kind sei er mit seinen Eltern in die Sowjetunion gereist. Vor etwa fünf Jahren habe ihn sein Vater überredet, nach Armenien zu reisen und sich das Haus anzuschauen, da er es ihm, dem Antragsteller, habe überschreiben wollen. Sein Vater habe sich zu diesem Zeitpunkt in Armenien aufgehalten, weshalb er allein mit dem Flugzeug gereist sei. Das Haus habe einen Wert von ca. 20.000 €. Da er kein Interesse an dem Haus habe, solle es seiner Schwester überschrieben werden. Dies sei allerdings bis heute nicht passiert. Den Grund dafür kenne er nicht. Sein Vater frage ihn regelmäßig, ob er das Haus doch noch haben wolle. Zudem rufe er ihn mehrmals im Jahr an und frage ihn, wie es ihm gehe. Auf die Frage, weshalb er die Reise in seiner Sicherheitserklärung vom 11.07.2025 nicht angegeben habe, fragte der Antragsteller nach Angaben des Niedersächsischen Innenministeriums zunächst, ob Armenien auf der Liste stehe. Nachdem dies bejaht worden sei, habe der Antragsteller geantwortet: "Dann war es eine Schlamperei meinerseits". Auf eine erneute Nachfrage zu einem späteren Zeitpunkt habe der Antragsteller zur Nichtangabe der Reise erklärt, er habe das wohl verdrängt, wie er alles verdrängt habe, was mit seinen Eltern zusammenhänge. Das Haus wolle er nicht haben, weil er mit seinem Job bei der Antragsgegnerin mehr Geld verdiene. Zudem habe er kein Interesse daran, dass seine Vergangenheit seine Zukunft kaputt mache. Wenn er sich für seine Familie, für die er nichts könne, und dem Job, der ihm Spaß mache, entscheiden müsste, träfe er die Entscheidung für seinen Job.

Mithilfe einer von dem Antragsteller am 23.03.2026 auf einen entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Kopie seines abgelaufenen Reisepasses konnte ermittelt werden, dass der Antragsteller am 19.02.2018 nach Armenien eingereist und am 21.02.2018 wieder ausgereist war.

Unter dem 23.03.2026 unterrichtete das Niedersächsische Innenministerium die Antragsgegnerin darüber, dass die Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Beurteilung der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung verwies es in der Anlage, die auch die oben wiedergegebene Zusammenfassung der Anhörung des Antragstellers enthält, im Wesentlichen auf die Reisen der Eltern des Antragstellers nach Armenien, das dortige Eigentum sowie darauf, dass der Antragsteller seine Reise nach Armenien in seiner Sicherheitserklärung nicht angegeben hatte.

Unter dem 26.03.2026 räumte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf das ihrer Einschätzung nach bestehende Sicherheitsrisiko die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung am 07.04.2026 ein. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag teilte sie ihm mit, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens keine Dienstleistungen mehr von ihm entgegennehme. Jede Tätigkeit für sie sei ab sofort einzustellen. Die dem Antragsteller gewährten Zugangsmöglichkeiten auf ihre technischen Systeme ruhten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2026 teilte der Antragsteller "fristwahrend" mit, dass er von der Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs keinen Gebrauch machen und sich schriftlich einlassen werde. Außerdem beantragte er Akteneinsicht.

Unter dem 09.04.2026 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Kopie ihres Verwaltungsvorgangs mit Ausnahme der Anlage zum Schreiben des Niedersächsischen Innenministeriums vom 23.03.2026. Die Vorlage der Anlage sei gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 Nds. SÜG abzulehnen, da durch die Auskunftserteilung eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle zu befürchten sei. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2026 trat der Antragsteller unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung, eines Stammbaums und eines armenischen Grundbuchauszuges den Ausführungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos entgegen. Außerdem erklärte er sich zur Durchführung einer persönlichen Anhörung bereit. In der eidesstaatlichen Versicherung erklärte der Antragsteller, er habe die Reise nach Armenien, die fast acht Jahre zurückliege und nur zwei bis drei Tage gedauert habe, schlicht vergessen gehabt. Das Grundstück in Armenien gehöre nicht seiner Mutter allein, sondern seinen Eltern gemeinsam, was er erst in der vergangenen Woche erfahren habe.

Am 05.05.2026 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller persönlich an. Darin gab dieser in Bezug auf seine Armenienreise an, dass er nicht akribisch genug gearbeitet habe. Auch sei ihm die Staatenliste nicht komplett geläufig. Er habe in den letzten Jahren keinen Urlaub gemacht. Ansonsten halte er sich entweder in Österreich oder in Deutschland auf. Vieles könne er nur situationsspezifisch beantworten. Alles, was mit seiner Familie zu tun habe, verdränge er. Wegen des weiteren Inhalts der Anhörung wird auf das Schreiben der Antragsgegnerin an das Niedersächsische Innenministerium vom 11.05.2026 verwiesen.

Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 13.05.2026 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung eines Sicherheitsbescheides für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bei ihr, der Antragsgegnerin, gemäß § 11 Abs. 2 Nds. SÜG ab (Nr. 1) und hob die "Erteilung des Sicherheitsbescheides von Mai 2015 in der Fassung vom 21.04.2020" für die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers bei ihr gemäß § 11 Abs. 2 Nds. SÜG auf (Nr. 2). Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nds. SÜG, die zur Begründung eines Sicherheitsrisikos führten. Diese Zweifel ergäben sich aus den widersprüchlichen Angaben des Antragstellers im Sicherheitsüberprüfungsverfahren, den verwandtschaftlichen Beziehungen der Mutter des Antragstellers in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken, den regelmäßigen mehrwöchigen Reisen der Eltern des Antragstellers in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken sowie deren Eigentum in einem solchen Staat. Die verwandtschaftlichen Beziehungen seiner Mutter in die Russische Föderation und nach Armenien seien grundsätzlich geeignet, dass gegnerische Nachrichtendienste sie für entsprechende Maßnahmen/Druckmittel gegenüber dem Antragsteller ausnutzten. Gefahrerhöhend wirke, dass die Eltern des Antragstellers Eigentum in Armenien besäßen und mehrere Wochen im Jahr nach Armenien reisten. Auch wenn der Antragsteller das Verhältnis zu seinen Eltern als nicht besonders gut bezeichne, sei er den o.g. Gefahren ausgesetzt; dies ergebe sich aus der moralisch-sittlichen Verpflichtung einer Eltern-Kind-Beziehung. Der Nachweis eines konkreten Kontaktes zu einem Nachrichtendienst sei für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht erforderlich. Nicht relevant sei auch, dass der Antragsteller keine eigenen Kontakte zu den Geschwistern seiner Mutter habe und in den letzten Jahren auch nicht mehr gereist sei. Unabhängig davon ergäben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers daraus, dass dieser seine Reise nach Armenien in der Sicherheitserklärung vom 11.07.2025 und zuvor bereits in der 2020 abgegebenen Erklärung nicht angegeben habe, obwohl ihm die Sicherheitsrelevanz von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken bewusst gewesen sei. Die Äußerungen des Antragstellers in dessen Anhörungen vermittelten den Eindruck, der Antragsteller wolle vermeiden, dass sein verwandtschaftliches Umfeld negativen Einfluss auf seinen Einsatz in sicherheitsempfindlichen Bereichen habe. Allerdings widerspreche die zwecks Besichtigung der Immobilie durchgeführte Reise dem vom Antragsteller als nicht besonders gut dargestellten Verhältnis zu seinen Eltern. Gleiches gelte für die von dem Antragsteller angenommene Eigentumsübertragung der Wohnung seiner Eltern, bei der der Antragsteller von regelmäßigen Kontakten mit seinen Eltern habe ausgehen müssen. Es entstehe der Eindruck, dass der Antragsteller die Reise bewusst nicht angegeben und die Beziehung zu seinen Eltern bewusst negativ bewertet habe. Dass der Antragsteller alles verdrängt haben wolle, was mit seinen Eltern zusammenhänge, erwecke in diesem Zusammenhang den Eindruck einer Schutzbehauptung. In seinen Anhörungen habe der Antragsteller sehr wortkarg auf Fragen geantwortet. Mit seinen Antworten habe der Antragsteller vermitteln wollen, dass er selbst nichts über die verwandtschaftlichen Beziehungen gewusst habe, selbst keine Verbindungen (offenbar gemeint: nach Armenien und in die Russische Föderation) und auch kein gutes Verhältnis zu seinen Eltern habe. Vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel an der uneingeschränkten Zuverlässigkeit sowie der unabdingbaren Offenheit und Aufrichtigkeit des Antragstellers. Diese Einschätzung werde durch die Angabe des Antragstellers bekräftigt, er werde sich jederzeit für seinen Job entscheiden und nicht für seine Familie. Dass der Antragsteller zum Erbverzicht bereit sei und seine (offenbar gemeint: familiären) Kontakte auf ein Minimum reduziere, führe im Rahmen einer Abwägung der Sicherheitsinteressen des Landes und der geschäftlichen Interessen des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis. Trotz einer bestehenden Eigentumsverzichtserklärung könnte das Eigentum schlussendlich doch übergehen. Die Kontakte des Antragstellers zu seinen Eltern, seien sie auch noch so selten, dürften, sollten und würden zudem weiterbestehen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Form der Bewährung nicht hinreichend. Da bei dem Antragsteller ein Sicherheitsrisiko vorliege, sei auch der Sicherheitsbescheid vom Mai 2015 in der Fassung vom 21.04.2020 gemäß § 11 Abs. 2 Nds. SÜG aufzuheben. Schließlich überwögen die Interessen des Landes an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung gegenüber den Interessen des Einzelnen. Der Antragsteller sei im Bereich der IT der Polizei eingesetzt und habe direkte Zugriffe auf die IT-Strukturen des Landes. Bereits die Kenntnis dieser Infrastruktur und ihrer exakten Stärken und Schwächen sei kritisch zu sehen. Ein Entzug der Zugriffsberechtigungen allein wäre aus vertragsrechtlichen Gründen nur begrenzt möglich und bei weiteren Verfahren vergaberechtlich schwierig. In Zeiten der hybriden Kriegsführung und mehrerer Angriffskriege seien Kernbereiche der Sicherheitsarchitektur des Landes unbedingt zu schützen und vor unwiederbringlichen Schäden zu bewahren. Auf der anderen Seite seien Menschen und Qualifikationen im IT-Bereich hart umkämpft. Es sei davon auszugehen, dass es dem Antragsteller möglich sein werde, kurz- und mittelfristig ein anderes Betätigungsfeld für sich und seine Mitarbeiter zu finden.

Am 12.06.2026 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 10 A 3875/26) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin ihren vollständigen Verwaltungsvorgang vorgelegt. Unter dem 15.07.2026 hat das Gericht dem Antragsteller Akteneinsicht in den Vorgang gewährt.

Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor, der Antrag zu 1) sei zulässig. Bei der materiellen Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliege und ob die betroffene Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen werden könne, handele es sich um einen Verwaltungsakt. Insbesondere erschöpfe sich das Schreiben vom 13.05.2026 nicht in der bloßen Unterrichtung über den Abschluss der Sicherheitsprüfung, sondern versage ihm, dem Antragsteller, die Erteilung der Sicherheitsfreigabe, sodass das Schreiben Regelungswirkung entfalte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Schreiben als Bescheid ausgestaltet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und ihm gegenüber förmlich bekanntgegeben worden sei. Bereits aus diesem Grund seien gegen das Schreiben die allgemein gegen einen Verwaltungsakt eröffneten Rechtsbehelfe zulässig. Die Anträge seien auch begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend begründet und daher formell rechtswidrig. Die Erwägung, ein Entzug der Zugriffsberechtigung sei aus vertragsrechtlichen Gründen nur begrenzt möglich und vergaberechtlich schwierig, werde nicht belegt. Ferner bezögen sich die geopolitischen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht auf den konkreten Fall. Darüber hinaus weise die Entscheidung der Antragsgegnerin erhebliche Beurteilungsfehler auf, weshalb das Aussetzungs- das Vollziehungsinteresse überwiege und ihm, dem Antragsteller, ein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Die Beschränkung der Akteneinsicht durch die Antragsgegnerin verletze sein aus § 21 Abs. 3 Nds. SÜG bzw. § 29 VwVfG folgendes Beteiligungsrecht. Zudem sei die Antragsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit nach § 39 Abs. 1 VwVfG nicht ausreichend nachgekommen. In ihrer Entscheidung verhalte sie sich nicht dazu, dass die Reisebeschränkungen des § 26 Nds. SÜG zum Zeitpunkt seiner Reise nach Armenien keine Anwendung auf ihn gefunden hätten und ihn daher keine Mitwirkungspflichtverletzung träfe. Der Entscheidung der Antragsgegnerin lägen falsche bzw. unzureichende Tatsachen zugrunde. Die Antragsgegnerin gehe fehlerhaft davon aus, dass seine Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Armenien hätten. Dies führe dazu, dass die Antragsgegnerin die Intensität der behaupteten Gefährdung überschätze und die Schwelle für die Annahme eines unverschuldeten Sicherheitsrisikos zu niedrig ansetze. Darüber hinaus erweckten die Ausführungen im Bescheid den Eindruck, er habe eine persönliche Anhörung gänzlich verweigert. Soweit die Antragsgegnerin dies zu seinen Lasten werte, lege sie ebenfalls den falschen Sachverhalt zugrunde. Ferner habe es die Antragsgegnerin versäumt, die von ihm geschilderten Gewalterfahrungen in der Kindheit in ihre Entscheidung einzubeziehen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer Schutzbehauptung sei substanzlos. Dem Verhältnis zu seinen Eltern komme bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos zentrale Bedeutung zu. Darüber hinaus lägen der Entscheidung ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab und Prüfungsgegenstand zugrunde. Die von der Antragsgegnerin angenommenen gefahrerhöhenden Umstände lägen ausschließlich in der Sphäre seiner Eltern. Weder er noch seine Ehefrau hätten nahe Angehörige in einem Staat mit einem besonderen Sicherheitsrisiko. Bei den Geschwistern seiner Mutter, auf die die Antragsgegnerin maßgeblich abstelle, handele es sich für ihn lediglich um entfernte Verwandte. Es sei auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern sich die verwandtschaftliche Beziehung oder die Reisen seiner Eltern auf seine Sicherheitsbewertung auswirken sollten. Weshalb es die Antragsgegnerin nicht für relevant halte, dass er keinen Kontakt zu den Geschwistern seiner Mutter halte, erschließe sich nicht. Die lediglich abstrakte Gefährdung des Betroffenen durch denkbare Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste reiche nach der Rechtsprechung für sich genommen nicht aus. Auch der bloße potentielle erbrechtliche Anspruch genüge nicht, um ein Sicherheitsrisiko zu begründen. Schließlich habe die Antragsgegnerin den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht sei nur dann gegeben, wenn Betroffene im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben machten. Davon könne in seinem Fall keine Rede sein. Vielmehr habe er die bereits mehr als sieben Jahre zurückliegende Reise schlicht vergessen gehabt und in der Anhörung am 26.02.2026 eigeninitiativ angegeben. Im Übrigen habe er - ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein - im Nachgang weitere Aufklärungsmaßnahmen unternommen. Darüber hinaus bewerte die Antragsgegnerin den Kontakt zu seinen Eltern einseitig. Zum einen lasse sie die aus der Gewalterfahrung resultierende tatsächliche Distanz unberücksichtigt. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Eigentum an dem Haus in Armenien trotz einer Erbverzichtserklärung auf ihn übertragen können werden solle. Der für den Antrag zu 2) erforderliche Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass er auf Geschäftsbeziehungen mit der Antragsgegnerin in besonderer Weise angewiesen sei. Ausweislich der von ihm unter dem 20.04.2026 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung mache seine Tätigkeit im IT-Bereich der Antragsgegnerin den Großteil seiner Geschäftstätigkeit aus. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht anzunehmen. Er begehre lediglich eine vorläufige Sicherung seiner IT-Tätigkeit bei der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az. J.) gegen Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13.05.2026 über den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Nds. SÜG wiederherzustellen,
  2. 2.die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen, seine Tätigkeit als externer IT-Berater für die Antragsgegnerin im Programm Leitstellen weiter auszuüben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, die Mitteilung über das Ergebnis des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens sei kein Verwaltungsakt und der Antrag zu 1) daher unstatthaft. Unabhängig davon überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller weiter direkten Zugriff auf kritische Bereiche der niedersächsischen Polizei-IT-Infrastruktur hätte. Dies sei aufgrund des bei ihm vorliegenden Sicherheitsrisikos zu verhindern. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügten den gesetzlichen Anforderungen. Der Antrag zu 2) sei unbegründet. Die Entscheidung vom 13.05.2026 sei formell und materiell rechtmäßig, weshalb es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers fehle. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 29 VwVfG sei nicht gegeben. Die Vorschrift sei mangels Vorliegens eines - auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten - Verwaltungsverfahrens nicht anwendbar. Da dem Antragsteller der Verwaltungsvorgang im gerichtlichen Verfahren vollständig zur Verfügung gestellt worden sei, wäre ein Verfahrensfehler jedenfalls nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt. § 39 VwVfG sei ebenfalls nicht anwendbar. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, in ihrem Schreiben vom 13.05.2026 die für sie maßgebenden Gründe dargelegt. Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers folge bereits aus der wiederholten unzutreffenden Beantwortung der Frage nach Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken. Die diesbezüglichen Einlassungen des Antragstellers seien als Schutzbehauptung zu werten. Weder die seit der Reise im Jahr 2018 vergangene Zeitspanne noch das angespannte Verhältnis zu seinen Eltern könnten erklären, dass der Antragsteller eine wenn auch nur kurze Reise als Erwachsener in das Geburtsland seiner Mutter vergessen haben wolle. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Reise bereits in seiner Sicherheitserklärung aus dem Jahr 2020 nicht angegeben habe. Auch habe es sich nicht um eine klassische Urlaubsreise zu einem der üblichen Urlaubsziele gehandelt, die es bei einer Vielzahl solcher Urlaube denkbar machen könnte, einen Aufenthalt zu vergessen. Schließlich habe es im Anschluss an die persönliche Anhörung am 26.02.2026 mehrerer Nachfragen und Erinnerungen ihres Geheimschutzbeauftragten bedurft, bis der Antragsteller sie, die Antragsgegnerin, über den Stempel in seinem Reisepass unterrichtet habe. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei sie in ihrer Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass enge Angehörige des Antragstellers in einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken lebten. Vielmehr habe sie darauf abgestellt, dass sich die Eltern des Antragstellers mehrmals im Jahr u.a. zu Arztbesuchen in ihrem Haus in Armenien aufhielten und dessen Mutter über verwandtschaftliche Beziehungen und Kontakte nach Armenien und in die Russische Föderation verfüge. Daraus sowie aus der offenbar angeschlagenen Gesundheit der Mutter des Antragstellers ergebe sich die Besorgnis, dass fremde Nachrichtendienste die Eltern des Antragstellers als Druckmittel nutzen könnten. Die von dem Antragsteller geltend gemachte hohe Distanz zu seinen Eltern im täglichen Leben ändere an der engen verwandtschaftlichen Beziehung nichts. Sie, die Antragsgegnerin, habe dem Antragsteller auch nicht vorgehalten, dass sich dieser einer persönlichen Anhörung verweigert habe. Die Angaben des Antragstellers zu Gewalterfahrungen in seiner Kindheit habe sie gewürdigt und ausdrücklich das daraus resultierende schlechte und gespannte Verhältnis des Antragstellers zu seiner Mutter berücksichtigt. Darüber hinaus habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, bei seiner Tätigkeit im IT-Bereich der Antragsgegnerin handele es sich um den Großteil seiner Geschäftstätigkeit, sei unsubstantiiert und nicht belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat nur zum Teil Erfolg.

  1. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 des Schreibens der Antragsgegnerin vom 13.05.2026 begehrt, ist dem Antrag stattzugeben.

a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Zwar stellt die nach § 11 Abs. 2 Nds. SÜG zu treffende Entscheidung der zuständigen Stelle, eine betroffene Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nds. SÜG zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuzulassen, grundsätzlich keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG dar. Die Entscheidung ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Die Sicherheitsüberprüfung dient ausschließlich dem Zweck, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nach § 11 Abs. 2 Nds. SÜG nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2025 - 10 B 10052/25 -, n.v.). Insoweit gilt nichts anderes als nach der - im Einklang mit der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 12/4891, S. 25) stehenden - herrschenden Meinung für auf der Grundlage der bundesrechtlichen Parallelnorm (§ 14 Abs. 3 SÜG) getroffene Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1989 - 6 A 2.87 -, juris Ls. 1 und Rn. 21 ff., Beschl. v. 01.10.2009 - 2 VR 6.09 -, juris Rn. 8, Urt. v. 31.03.2011 - 2 A 3/09 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 20.06.2018 - 6 A 6.18 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 02.05.2024 - 2 A 2.23 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 10.09.2020 - 1 B 1716/19 -, juris Rn. 17 ff.; VG Berlin, Urt. v. 31.05.2016 - 4 K 295.14 -, juris Rn. 20; a.A. Warg, in: Schenke/Graulich, Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, Vor § 1 SÜG Rn. 21 m.w.N.). Gegen die Verwaltungsaktqualität spricht in systematischer Hinsicht auch, dass das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz in § 11 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 3 und § 21 Regelungen für die Anhörung, die Bekanntgabe und die Akteneinsicht enthält. Beanspruchten die entsprechenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 28, § 41, § 29) auf die nach § 11 Abs. 2 Nds. SÜG zu treffende Entscheidung Geltung, wäre die Existenz dieser Einzelregelungen zumindest begründungsbedürftig.

Allerdings hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung in formeller Hinsicht als Verwaltungsakt erlassen. Das Schreiben vom 13.05.2026 enthält einen Tenor, ist in Tatbestand und Begründung gegliedert und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Überdies hat die Antragsgegnerin unter Verweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet. Nach überzeugender herrschender Meinung sind Maßnahmen, die - wie die vorliegende Entscheidung - nach ihrem äußeren Eindruck den Anschein eines Verwaltungsaktes erwecken (sog. formelle Verwaltungsakte), mit den für Verwaltungsakte vorgesehenen Rechtsbehelfen angreifbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1984 - 7 C 5.84 -, juris Ls. 1 und Rn. 3; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 01.07.2026, § 35 Rn. 38 m.w.N.). Dies schließt den von dem Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ein (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 16). Auf die mit gerichtlicher Aufklärungsverfügung gegenüber der Antragsgegnerin mit Blick auf die Formulierung in Nr. 2 des Tenors ("Erteilung des Sicherheitsbescheides von Mai 2015 in der Fassung vom 21.04.2020") noch aufgeworfenen Frage, ob (und bezogen auf Mai 2015 ggf. wann genau) gegenüber dem Kläger entsprechende förmliche Bescheide oder schriftliche Entscheidungen ergangen sind, kommt es demnach nicht an.

Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere hatte sich die ursprüngliche Zulassung des Antragstellers nicht bereits durch Zeitablauf erledigt. Nach der Systematik des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist die Sicherheitsüberprüfung nicht befristet, sondern erforderlichenfalls die Zulassung - wie hier geschehen - im Rahmen der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung aufzuheben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nds. SÜG).

b) Der Antrag ist auch begründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung des Antragstellers ausreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist immer dann genügt, wenn einzelfallbezogene und nicht formelhafte Ausführungen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lassen. Es bedarf der Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 84 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen, indem sie einerseits auf den konkreten Einsatzbereich des Antragstellers abgestellt und andererseits dessen berufliche Interessen in ihre Entscheidung eingestellt hat. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Erwägung, ein Entzug der Zugriffsberechtigung sei aus vertragsrechtlichen Gründen nur begrenzt möglich und vergaberechtlich schwierig, handelt es sich um einen inhaltlichen Einwand, der die Einzelfallbezogenheit der Begründung nicht mit Erfolg in Frage stellt. Gleiches gilt im Ergebnis für die Ausführungen der Antragsgegnerin zur aktuellen Sicherheitslage.

bb) Die Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO fällt zulasten der Antragsgegnerin aus.

Maßgebliches Kriterium für diese Abwägung sind grundsätzlich die im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Hier dürfte die Klage des Antragstellers Erfolg haben. Die unter Nr. 2 des Bescheides getroffene Aufhebungsentscheidung dürfte rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nds. SÜG; die für die Aufhebung von Verwaltungsakten geltenden §§ 48, 49 VwVfG finden - anders als in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV Nds. SÜG) zu § 14 Abs. 2 Satz 3 Nds. SÜG bestimmt - keine Anwendung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nds. SÜG kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen gemäß § 9 Nds. SÜG einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nds. SÜG erklärt § 11 Abs. 2 Nds. SÜG mit der Maßgabe für anwendbar, dass die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gegebenenfalls aufzuheben ist. Voraussetzung für die Aufhebung ist demnach, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nds. SÜG).

Dahingestellt bleiben kann hier (noch), ob bei dem Antragsteller ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 4 Nds. SÜG vorliegt. Die Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin diese nicht in der Form eines Verwaltungsaktes hätte treffen dürfen.

Als besondere Ausprägung des Gesetzesvorbehalts ist nach überzeugender herrschender Meinung nicht nur eine inhaltliche Ermächtigung, sondern auch die Befugnis der Verwaltung erforderlich, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben gerade des Mittels des Verwaltungsaktes zu bedienen. Schon die Verwendung der Handlungsform greift danach aufgrund der damit verbundenen besonderen Wirkungen, insbesondere der fehlerunabhängigen Wirksamkeit, der potentiellen Bestandskraft sowie der Vollstreckbarkeit, in Rechte der Betroffenen ein. Darüber hinaus kann der Verwaltungsakt - wie hier geschehen - für sofort vollziehbar erklärt werden. Die Verwaltungsaktbefugnis ergibt sich ganz überwiegend aus dem Fachrecht. Allerdings muss sie nicht ausdrücklich in der materiellen Ermächtigungsgrundlage erwähnt sein. Vielmehr reicht es aus, wenn sie sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 35 Rn. 95 m.w.N.).

An einer solchen Befugnis fehlt es hier. Aufgrund seiner - wie oben dargestellt - beschränkten Zwecksetzung verleiht § 11 Abs. 2 Nds. SÜG der zuständigen Stelle gerade nicht die Befugnis, eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung - sei es in Form der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder (i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nds. SÜG) in Gestalt der Aufhebungsentscheidung (als actus contrarius) zu treffen. Dieses Ergebnis entspricht der Auffassung, wonach Verwaltungsakte, soweit sie die Merkmale des § 35 VwVfG nicht erfüllen, unabhängig von ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit regelmäßig aufzuheben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.10.1963 - IV C 9.63 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 15.11.2002 - 3 CS 02.2258 -, juris Rn. 34; OVG Bremen, Beschl. v. 21.08.2002 - 1 B 143/02 -, juris Ls. 3; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 71., Edition, Stand: 01.01.2026, § 35 Rn. 39 m.w.N.). Einer weiteren Interessenabwägung bedarf es nicht; am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann unter Rechtsstaatsgesichtspunkten kein schützenswertes öffentliches Interesse bestehen (vgl. nur Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 159).

  1. Der Antrag zu 2) ist dagegen abzulehnen.

a) Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach dem Verständnis der Kammer zielt der Antrag darauf ab, dass der Antragsteller seine Tätigkeit für die Antragsgegnerin im Rahmen des neuen Projektes "I." während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen kann und ihm die dafür notwendigen höherwertigen Berechtigungen (vgl. § 7 Abs. 2 Nds. SÜG) erteilt werden. Insoweit dürfte der Antrag über die mit der von der Kammer angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Aufhebung der ursprünglichen - auf der einfachen Sicherheitsüberprüfung (§ 7 Abs. 1 Nds. SÜG) beruhenden - Zulassung verbundenen Rechtsfolgen hinausgehen.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung - ist Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 26). Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Wird mit der begehrten Entscheidung allerdings - auch nur vorläufig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.09.2008 - 13 ME 90/08 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 09.11.2022 - 14 ME 310/22 -, juris Rn. 18) - die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bayer. VGH, Beschl. v. 18.03.2016 - 12 CE 16.66 -, juris Rn. 4). Auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist der vorliegende Antrag gerichtet. Denn das Ziel der von dem Antragsteller begehrten Regelungsanordnung - Weiterführung seiner IT-Tätigkeit bei der Antragsgegnerin - ist mit dem Ziel seiner Klage identisch (vgl. zu dieser Voraussetzung Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2022 - 14 ME 310/22 -, juris Rn. 18).

Selbst unter Anwendung des einfachen Prüfungsmaßstabes hat der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch jedoch nicht glaubhaft gemacht.

aa) Unzweifelhaft - und zwischen den Beteiligten unstreitig - musste für den Antragsteller im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Tätigkeit im Rahmen des Projekts "I." eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 7 Abs. 2 Nds. SÜG durchgeführt werden.

bb) Die Antragsgegnerin ist im Ergebnis auch rechtsfehlerfrei von einem bei dem Antragsteller vorliegenden Sicherheitsrisiko ausgegangen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nds. SÜG liegt ein solches Risiko vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Nach § 4 Abs. 2 Nds. SÜG werden Zweifel an der Zuverlässigkeit insbesondere begründet, wenn das persönliche, dienstliche oder berufliche Verhalten der betroffenen Person die erforderliche Geheimhaltung gefährdet (Nr. 1), die Gefahr besteht, dass die betroffene Person, insbesondere wegen der Besorgnis ihrer Erpressbarkeit, Anwerbungsversuchen fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte (Nr. 2) oder in Frage steht, dass die betroffene Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einstehen wird (Nr. 3). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - 1 C 19.92 -, juris Rn. 29; VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2025 - 10 B 10052/25 -, n.v.; VG Berlin, Urt. v. 09.11.2017 - 4 K 200.16 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2025 - 18 K 281/23 -, juris Rn. 136).

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.02.2024 - 1 WB 17.23 -, juris Rn. 23, und Beschl. v. 29.01.2026 - 1 WB 19.25 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschl. v. 19.01.2024 - 5 ME 104/23 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2026 - 5 B 1393/25 - , juris Rn. 4 f.; VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2025 - 10 B 10052/25 -, n.v.).

(1) Ein ergebnisrelevanter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob für (nur) formelle Verwaltungsakte die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das - auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete - Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 VwVfG) gelten (vgl. dazu von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.01.2026, § 35 Rn. 40).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid ausreichend im Sinne des § 39 VwVfG begründet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin enthält die für sie tragenden Gründe. Dass sich die Behörde mit allen im Verfahren angesprochenen Fragen befasst, ist nicht erforderlich (Couzinet/Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 39 Rn. 54). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwieweit der von dem Antragsteller angeführte Aspekt, dass für ihn im Jahr 2018 keine Reisebeschränkung im Sinne des § 26 Nds. SÜG gegolten habe, für die Beurteilung der Antragsgegnerin (konkret: die Bewertung der Nichtangabe der Armenienreise als Gesichtspunkt im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Nds. SÜG) erheblich sein sollte.

Ein etwaiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Akteneinsichtsgewährung (§ 21 Nds. SÜG, § 29 VwVfG) wäre nach dem entsprechend anzuwendenden § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1983 - 1 C 13.81 -, juris Rn. 12; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 01.04.2026, § 29 Rn. 36; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 45 Rn. 24) durch Vorlage und Übersendung des vollständigen Verwaltungsvorgangs im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Die Regelung des § 45 Abs. 2 VwVfG, wonach versäumte Handlungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können, gilt unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt bei der gerichtlichen Beurteilung des Verwaltungsaktes abzustellen ist (vgl. Schenke, JuS 2019, 833, 839). Handelte es sich bei dem - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Teilablehnungsschreiben vom 09.04.2026 um einen Verwaltungsakt, wäre dieser im Übrigen bereits bestandskräftig geworden.

(2) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch die Antragsgegnerin im Ergebnis keinen Bedenken.

Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 4 Abs. 2 Nds. SÜG bestehen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität der betroffenen Person darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für die betroffene Person dahingehend, dass sie die Sicherheitsinteressen ihres Dienstherrn bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass die betroffene Person diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (BVerwG, Beschl. v. 29.02.2024 - 1 WB 17.23 -, juris Rn. 24, und Beschl. v. 29.02.2026 - 1 WB 19.25 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2026 - 5 B 1393/25 -, juris Rn. 6 f.).

Die Antragsgegnerin hat die Feststellung eines Sicherheitsrisikos selbständig tragend auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Nds. SÜG gestützt (vgl. S. 6 des Bescheides unten: "Davon unabhängig"). Während die Annahme der Antragsgegnerin, bei dem Antragsteller bestehe die Gefahr, dass dieser Anwerbungsversuchen fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SÜG), durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, stellt der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SÜG nicht mit Erfolg in Frage.

(a) Die Annahme der Antragsgegnerin, bei dem Antragsteller bestehe die Gefahr, dass dieser, insbesondere wegen der Besorgnis seiner Erpressbarkeit, Anwerbungsversuchen fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SÜG), dürfte auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen.

Die Wertung in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SÜG beruht auf langjährigen Erfahrungen aus der Spionageabwehr: Gegnerische Nachrichtendienste nutzen danach persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in "Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 14 Nds. SÜG i.V.m. Anlage 6 VV Nds. SÜG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2026 - 1 WB 19.25 -, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2026 - 5 B 1393/25 -, juris Rn. 8 f.). Zwar ist für die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde; vielmehr sollen diese gerade vermieden werden (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2026 - 1 WB 19.25 -, juris Rn. 36, und Beschl. v. 28.05.2013 - 1 WB 31.12 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2026 - 5 B 1393/25 -, juris Rn. 8). Eine lediglich abstrakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Nds. SÜG zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.1999 - 1 WB 60.99 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2026 - 5 B 1393/25 -, juris Rn. 10 f.). Derartige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken innehat und zusätzlich in seiner Person konkrete Hinweise darauf bestehen, dass er einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt ist (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2026 - 5 B 1393/25 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.).

Im Fall des Antragstellers fehlt es nach Auffassung der Kammer an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche.

Als österreichischer Staatsbürger ist der Antragsteller nicht Angehöriger eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 14 Nds. SÜG i.V.m. Anlage 6 VV Nds. SÜG. Der Antragsteller ist auch nicht in einem solchen Staat geboren. Gleiches gilt für seine Ehefrau.

Der Umstand, dass die Mutter des Antragstellers in Armenien, einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken (Nr. 3 der Anlage 6 VV Nds. SÜG), geboren worden ist, und die Eltern des Antragstellers dort Eigentümer eines Hauses sind, in dem sie sich mehrmals im Jahr aufhalten, genügt nach Auffassung der Kammer für die Annahme einer konkreten Gefährdung für sich genommen ebenso wenig wie die über die Mutter des Antragstellers vermittelten verwandtschaftlichen Beziehungen nach Armenien und in die - ebenfalls als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken eingestufte (vgl. Nr. 19 Anlage 6 VV Nds. SÜG) - Russische Föderation (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerwG, Beschl. v. 09.12.1999 - 1 WB 60.99 - , juris). Weshalb es für die Gefährdungsprognose "nicht relevant" sein soll, dass der Antragsteller nach dessen Angaben keine eigenen Kontakte zu den Geschwistern seiner Mutter hat und in den letzten Jahren auch nicht gereist ist, erschließt sich der Kammer nicht. Für die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Beziehungen von fremden Nachrichtendiensten als Druckmittel eingesetzt werden bzw. effektiv eingesetzt werden können, ist die Häufigkeit der Kontakte bzw. Reisen vielmehr von maßgeblicher Bedeutung. Im Übrigen mag zwar trotz der nur sporadischen Kontakte des Antragstellers zu seinen Eltern eine sittlich-moralische Verpflichtung diesen gegenüber bestehen, die zur Annahme eines unverschuldeten Sicherheitsrisikos führen kann (vgl. OVG BB, Beschl. v. 13.08.2024 - OVG 10 S 23/24 -, juris Rn. 22). Damit ist jedoch nichts über die Gefahr gesagt, dass fremde Nachrichtendienste diese Verpflichtung tatsächlich ausnutzen. Weshalb das Eigentum an dem Haus in Armenien trotz eines - von dem Antragsteller allerdings bisher wohl nicht formal erklärten - Erbverzichts "schlussendlich doch übergehen könnte", bleibt unbegründet und ist somit bloße Spekulation.

(b) Dagegen erweist sich die Annahme der Antragsgegnerin, das persönliche Verhalten des Antragstellers gefährde die erforderliche Geheimhaltung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SÜG), als rechtsfehlerfrei.

Verhaltensbedingte Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung, in sonstigen Formerklärungen oder in Anhörungen falsche oder unvollständige Angaben macht. Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, weil ein solches Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt. Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2003 - 1 WB 3.03 -, juris Rn. 18, Beschl. v. 28.02.2012 - 1 WB 28.11 -, juris Rn. 35, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 WB 6.19 -, juris Rn. 39, Beschl. v. 30.09.2021 - 1 WB 18.21 -, juris Rn. 48, und Beschl. v. 29.02.2024 - 1 WB 17.23 -, juris Rn. 30; VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2025 - 10 B 10052/25 -, n.v.).

Solche Anhaltspunkte hat die Antragsgegnerin im Ergebnis ohne Rechtsfehler aus dem Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf dessen Armenien-Reise abgeleitet. Der Antragsteller hat diese von ihm im Jahr 2018 durchgeführte Reise in seinen Sicherheitserklärungen vom 11.02.2020 und vom 11.07.2025 - und damit wiederholt - nicht angegeben. Im ersten Fall hat er die Frage nach Reisen in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken nicht beantwortet und im zweiten Fall explizit verneint. Unter dem 18.02.2025 hat er zudem - wiederum ohne Angabe der Reise - bestätigt, dass er seine Sicherheitserklärung vom 10.02.2020 überprüft und - soweit erforderlich - ergänzt habe. Eine plausible Begründung für dieses Verhalten hat der Antragsteller nicht geliefert. Sein Einwand, die Reise habe im Jahr 2025 bereits lange zurückgelegen, kann - jedenfalls ohne weiteres - nicht erklären, weshalb er die Reise in seiner Sicherheitserklärung vom 11.02.2020 nicht angegeben hat. Soweit der Antragsteller behauptet, er habe die Reise verdrängt, erschließt sich nicht, weshalb er sich in seiner Anhörung am 26.02.2026 erinnert und die Reise initiativ angegeben hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben selten reist und es sich bei der Reise nicht um eine gewöhnliche Urlaubsreise gehandelt hat. Soweit der Antragsteller in seiner Anhörung am 05.05.2026 bekundet hat, ihm sei die Staatenliste nicht komplett geläufig, hätte er sich diese Kenntnis mithilfe der von der Antragsgegnerin beigefügten Liste unschwer verschaffen können und müssen.

Die daraus resultierende Prognose eines Sicherheitsrisikos ist nicht zu beanstanden. Auch nach Einschätzung der Kammer ist zu besorgen, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten nicht die erforderliche Gründlichkeit und Sorgsamkeit an den Tag legt bzw. künftig legen wird. Auf die Frage, ob der Antragsteller die Reisen vorsätzlich nicht angegeben hat, kommt es insoweit nicht an. Ausreichend ist vielmehr, dass dieser - wiederholt und ohne plausible Erklärung - objektiv unwahre Angaben gemacht hat (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 - 1 WB 24.17 -, juris Rn. 29 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 741 [www.bundesverwaltungsgericht.de]). Eine Reduzierung des Streitwerts erfolgt nicht, da der Antrag - wie ausgeführt - die Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand hat.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.