OVG Niedersachsen, 2026-04-29, 1 LA 48/25

1 LA 48/25Tribunal administratif29 avr. 2026

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2026-04-29 — 1 LA 48/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 1 LA 48/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0429.1LA48.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 14148

Tenor

Tenor: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. Februar 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung für seinen bereits errichteten Carport.

Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks unter der im Aktivrubrum genannten Adresse. Südöstlich liegt das Grundstück des Beigeladenen unter der im Rubrum genannten Adresse. Südlich beider Grundstücke grenzt das Grundstück mit der postalischen Adresse D-Straße 1 an. Auf der Grenze des Grundstücks der Klägerin und des Beigeladenen befindet sich auf einer Länge von 7,20 m eine Garage. Mit ihrer südlichen Wand steht diese Garage auf einer Länge von ca. 10,60 m zugleich auf der Grenze zum Grundstück D-Straße 1. Vor der Garage und in einem Abstand von 0,70 m zu dieser hat der Beigeladene auf dieser Grenze zusätzlich noch auf einer Länge von annähernd 6,00 m einen Carport errichtet. Zum Grundstück D-Straße 1 hin hat die Grenzbebauung des Beigeladenen somit eine Gesamtlänge von über 16,00 m, zum Grundstück der Klägerin hin von weiteren 7,20 m, insgesamt also mehr als 23,00 m.

Im Juni 2021 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine nachträgliche Genehmigung für den Carport. Die gegen diese Genehmigung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei die Anfechtungsklage zulässig und insbesondere das Widerspruchsrecht der Klägerin nicht nach Treu und Glauben verloren gegangen; die Klägerin habe sich bei Errichtung des Carports - nach Angaben des Beigeladenen im Jahr 2007 - nach einer erteilten Baugenehmigung erkundigen müssen; eine solche Ermittlung wäre jedoch ins Leere gegangen, weil die Baugenehmigung erst im Jahr 2021 erteilt worden sei. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die angegriffene Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO sei sie objektiv rechtswidrig, weil die Grenzbebauung die in der Norm genannten Obergrenzen in Bezug auf das Grundstück D-Straße 1 jeweils überschreite. Darauf könne sich allerdings nicht die Klägerin, sondern nur der Eigentümer jenes Grundstücks berufen. Die durch den Carport ausgelösten Rangiervorgänge zählten zu den in einer Wohnbebauung üblichen Emissionen. Diesbezüglich sei zudem der straßenabgewandte Bereich durch die bestehenden baulichen Einrichtungen für Fahrzeuge vorbelastet.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2025 ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter abgelehnt, den die Klägerin damit begründet hatte, dass dieser ihren Antrag auf Terminsverlegung trotz Nichteinhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen als unbegründet abgelehnt hatte.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nach seiner Rechtsansicht der durch § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO bezweckte Nachbarschutz weitgehend leer liefe. Insbesondere dann, wenn eine Grenzbebauung zu einer Grundstückseite auf 9 m erstrecke und zu einer anderen auf 8 m, könne sich in Konsequenz der Rechtsprechung weder der eine noch der andere Nachbar dagegen zur Wehr setzen. Dies gefährde die Erreichung der mit den Grenzabstandsvorschriften verfolgten Ziele. Damit dringt die Klägerin nicht durch.

Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in der Rechtsprechung des OVG Lüneburg zur vergleichbaren Norm des § 12 NBauO a.F. (- Beschl. v. 19.12.1983 - 6 B 116/83 -, BRS 42 Nr. 127 -) und in der Kommentarliteratur (Burzynska/Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 80; Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 22) vertreten wird, dass ein Nachbar eine Unterschreitung des Regelabstands nur dann hinzunehmen hat, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Unterschreitung vorliegen. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist oder das Recht des Nachbarn im Sinne des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt ist, lediglich eine Überschreitung der Grenzbebauung von 9,00 m zu seinem Grundstück abwehren zu können, bedarf hier keiner weiteren Entscheidung. Denn selbst dann, wenn sich der Nachbar auf die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen berufen könnte, würde daraus nur ein Abwehrrecht des Nachbarn hinsichtlich der baulichen Anlage resultieren, die zu seinem Grundstück hin den Abstand unterschreitet. Der Carport hält aber zum Grundstück der Klägerin den Abstand ein.

Die Ausführungen der Klägerin, die durch den Carport ausgelösten zusätzlichen Rangiervorgänge seien von ihr nicht hinzunehmen, sind - wie bereits das Verwaltungsgericht angemerkt hat - unsubstantiiert. Im Übrigen würden die zusätzlichen Verkehrsvorgänge in einer Entfernung von der gemeinsamen Grundstücksgrenze stattfinden, die deutlich über dem einzuhaltenden Grenzabstand liegt.

Ergänzend und (nur) insofern vom verwaltungsgerichtlichen Urteil abweichend weist der Senat darauf hin, dass deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin ein etwaiges Abwehrrecht gegen den Carport jedenfalls verwirkt hätte. Sie hat den jahrelang existierenden Carport in Kenntnis seiner Nutzung unbeanstandet hingenommen, wobei sie sich die Untätigkeit ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen muss. Es kommt dabei nicht darauf an, wann die Klägerin von der Erteilung der Genehmigung für den Carport erfahren hat oder hätte erfahren können. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass das für die Verwirkung notwendige Verhalten des Berechtigten auch vor Erteilung einer ein ungenehmigtes Vorhaben legalisierenden Baugenehmigung liegen und damit zum Verlust des erst später entstehenden Anfechtungsrechts führen kann (Senatsurt. v. 8.10.2013 - 1 LB 162/13 -, juris Rn. 37 f.).

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Diesbezüglich nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen unter II.2. im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren (1 LA 47/25).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nr. 7 a), 1 a) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2025 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2021, 247).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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