OLG Oldenburg, 2024-01-09, 9 U 34/22

9 U 34/22Tribunal supérieur9 janv. 2024

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2024-01-09 — 9 U 34/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-09

Aktenzeichen: 9 U 34/22

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2024, 35134

[Gründe]

[Gründe]I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. eines Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Garantie noch aus §§ 826, 31 BGB oder § 823 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18, 26 und 46 der Richtlinie 2007/46/EG.

a. In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung der Parteien kommt allein eine deliktische Haftung der Beklagten in Betracht. Insbesondere handelt es sich bei der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die nicht an den Käufer adressiert ist, sondern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV lediglich dem Fahrzeug beizufügen ist, nicht um eine Garantieerklärung i. S. d. § 443 BGB (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 7.9.2023 - 6 U 1873/22; BeckRS 2023, 25585; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2023 - 19 U 222/22, BeckRS 2023, 3833 Rn. 68 ff.; OLG München, Beschluss vom 25.04.2023 - 27 U 7201/22 e, BeckRS 2023, 10351 Rn. 28). Mit der Erstellung der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass das konkrete auf den Markt gebrachte Fahrzeug den Vorgaben der EG-Typgenehmigung entspricht, erfüllt der Hersteller eine gesetzliche Verpflichtung und schafft die Voraussetzungen der (Erst-)Zulassung des auf den Markt gebrachten Fahrzeugs (§ 6 Abs. 3 FZV). Dass der Hersteller über diese gesetzliche Pflichterfüllung hinaus in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch nehmen oder eine Zusicherung abgeben will, erschließt sich nicht (OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 01.02.2023 - 7 U 94/21, BeckRS 2023, 3009 Rn. 3 m.w.N.).

Eine vertragliche oder sonst eine (verschuldensunabhängige) Haftung aus einer Garantieerklärung des Fahrzeugherstellers ergibt sich auch aus den jüngst ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22, juris) nicht.

b. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch wäre begründet, wenn die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte. Der Senat vermag auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags und der klägerischen Behauptungen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kein sittenwidriges Handeln der Beklagten zu erkennen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate selbst dann nicht ausreicht, um dem Verhalten der für einen Fahrzeughersteller handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge im Sinne des § 826 BGB zu geben, wenn die Funktion in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Funktion als besonders verwerflich erscheinen zu lassen, so dass die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Handelns im Sinne des § 826 BGB jedenfalls darüber hinaus voraussetzt, dass diese Personen bei der Entwicklung oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, aaO Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, juris Rn. 22).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich in Bezug auf die Verwendung eines Thermofensters ein Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine billigende Inkaufnahme des darin liegenden Gesetzesverstoßes nicht feststellen. Denn der Kläger hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt, die für ein derartiges Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen könnten.

Der Umstand, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ein verpflichtender Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet wurde, belegt - anders als etwa das Vorhandensein einer Prüfstandserkennung - weder unmittelbar für sich bereits eine Arglist der Beklagten bzw. der für sie seinerzeit handelnden Mitarbeiter noch begründet dieser Umstand eine entsprechende Vermutung. Vielmehr bleibt es auch in diesem Fall dabei, dass alleine die Konstruktion eines Thermofensters noch kein arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers aufzeigt, mag es sich insoweit auch um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 13 ff.).

Hinsichtlich der klägerseits gerügten Ad-Blue-Beimischung wird auf die umfassenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, denen der Kläger in der Berufungsbegründung nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist. Der Kläger benennt nach wie vor keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Prüfstandsbezogenheit der gerügten AdBlue-Dosierung und Abgasrückführung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der mit der Berufungsbegründung eingereichten amtlichen Auskunft des KBA vom 20.4.2022, in der es lediglich heißt, dass "in vielen anderen als diesen Prüfbedingungen, die aber ebenfalls bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, in einen Modus mit reduzierter Wirksamkeit der AGR geschaltet" werde (Bl. 125 II). Es liegt damit weder eine Prüfstandbezogenheit vor noch bestehen hinreichend Anhaltspunkte für eine evidente Unzulässigkeit. Auch insoweit gilt, dass ein - unterstellter - Gesetzesverstoß für sich genommen nicht genügt, um das Verhalten des Herstellers im Sinne von § 826 BGB als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12; Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 71). Vielmehr setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei deren Entwicklung und/oder Verwendung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und dass sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Gemessen daran sind Umstände, die auf eine bewusste und vorsätzliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hindeuten könnten, nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich. Dies geht zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

c. Soweit der Kläger eine Haftung der Beklagten auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stützt, kann daraus ein Anspruch auf großen Schadensersatz nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 19).

  1. Soweit der Kläger beabsichtigen sollte, in Anlehnung an die neue BGH-Rechtsprechung nunmehr anstelle des großen Schadensersatzes den sog. Differenzschaden gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV geltend zu machen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es insoweit an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers fehlen dürfte.

Selbst wenn man als Minderungsbetrag hier in Anbetracht des erfolgten Rückrufs 10 % des ursprünglichen Kaufpreises als angemessen erachten wollte (2.000,- €), wären schadensmindernd im Wege des Vorteilsausgleichs später eintretende Umstände zu berücksichtigen. Hierzu gehören Nutzungsvorteile sowie der Restwert des Fahrzeugs, soweit sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages überstiegen (BGH, aaO, Rn. 79).

Unter Berücksichtigung vergleichbarer Angebote im Onlineportal ....de und unter Berücksichtigung, dass es sich hier überwiegend um Händlerverkaufspreise handelt, schätzt der Senat den aktuellen Restwert des Fahrzeugs gem. § 287 ZPO auf mindestens 13.000,- €.

Der Kläger muss sich zudem Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die nach der bekannten Formel zu berechnen sind:

"Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt"

Bei einem Kaufpreis von 20.000,- € und geschätzten 110.000 gefahrenen Kilometern (ca. 1.500 km/Monat) sowie unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Restlaufleistung von 290.925 km im Erwerbszeitpunkt ergibt sich ein Nutzungsvorteil in Höhe von 7.562,09 €.

Bei einem Restwert von 13.000,- € sowie einem Nutzungsvorteil von 7.562,09,- € ergibt sich ein zu berücksichtigender Vorteilsausgleich des Klägers in Höhe von 20.562,09 €, der den geminderten Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (18.000,- €) um mehr als 2.000,- € überschreitet. Im Ergebnis ist damit die Wertminderung durch die anrechenbaren Vorteile ausgeglichen.

Unabhängig davon ist ein etwaiger Schaden des Klägers auch durch das nachträglich aufgespielte Softwareupdate entfallen, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag durch dieses die beanstandeten Abschalteinrichtungen ausbedatet worden sind und dadurch die Gefahr von Betriebsbeschränkungen entfallen ist.

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