projets
7 B 1/26•VG Lüneburg, 2026-07-10, 7 B 1/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 7 B 1/26
ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2026:0710.7B1.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17530
Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.
GründeI.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für seine im Haushalt der Pflegeperson Frau D. - der Beigeladenen - lebende Tochter G. H. A., für die er das alleinige Sorgerecht hat.
Die am I.. J. 2013 geborene G. H. A. lebt nach ihrer Inobhutnahme im Oktober 2017 seit dem 21. Dezember 2017 bei der Beigeladenen, die seinerzeit eine professionelle Erziehungsstelle des K. verbands L. war. Bis zum Januar 2025 lebte sie dort zusammen mit ihrem Bruder M. N. A., bis dieser gegen den Willen des Antragstellers aus der damaligen Erziehungsstelle herausgenommen und in Obhut genommen wurde. Der K. verband L. beendete die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zum 30. Juni 2025. Der Antragsteller beantragte am 12. Mai 2025 für G. Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei der Beigeladenen als Pflegestelle nach § 33 SGB VIII. Diesen Antrag hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Februar 2026 abgelehnt, wogegen der Antragsteller am 23. Februar 2026 Klage erhoben hat (7 A 55/26).
Der Antragsteller beantragt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes,
ihm Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für das im Haushalt der Pflegeperson, Frau D., D-Straße, D-Stadt, lebende Kind, G. H. A., geb. I.. O..2013, zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 123 Rn. 14).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung der begehrten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Beigeladenen.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Hilfeleistung in Form einer Vollzeitpflege besteht.
Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist, dass diese ein geeignetes Mittel darstellt, das Erziehungsdefizit zu beheben. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Geeignetheit nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung - hier der in Rede stehenden Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) - zu überprüfen. Eine Vollzeitpflege durch eine konkrete Pflegemutter oder Pflegevater kann nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizits sein, wenn diese ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört also auch, dass die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind. Dies folgt auch ausdrücklich aus § 27 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VIII, wonach die Person geeignet und bereit sein muss, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2023 - 14 PA 355/22 -, juris). Die persönliche Eignung der Pflegepersonen ist anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 19). Dabei ist auch auf den konkret zu betreuenden Minderjährigen und dessen Entwicklungsstand abzustellen. Seine Bedürfnisse und Wünsche sind angemessen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Frage der Geeignetheit von Pflegepersonen i.S.d. §§ 27, 33 SGB VIII steht dem Jugendamt ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, da es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2023 - 14 PA 355/22 -, juris m.w.N.). Selbst wenn ein anderes Ergebnis der Bewertung ebenso vertretbar wäre, zwingt Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu, die behördliche durch eine gerichtliche Bewertung zu ersetzen; maßgeblich ist allein, dass die Behörde die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums gewahrt hat.
Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Jugendamtes des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Sie genügt den allgemein gültigen Maßstäben im vorgenannten Sinne.
Der Antragsgegner begründet die Ungeeignetheit der Beigeladenen insbesondere damit, dass es ihr an Erziehungskompetenzen fehle. Durch die Inobhutnahme ihres Bruders M. N. hätte G. viel Nähe und Geborgenheit und den Raum, in dem sie den Verlust ihres Bruders hätte thematisieren und aufarbeiten können, benötigt. Die Beigeladene habe aber angegeben, sie könne die Gründe für die Herausnahme von M. N. nicht nachvollziehen. Sie sei nicht in der Lage, G. eindeutig beruhigende Signale senden zu können, wodurch G. im Unklaren gelassen werde. Die Beigeladene vertrete nicht nur eine andere Gefahreinschätzung als die Fachkräfte des Jugendamtes, sondern sie habe sich auch nach Monaten der Reflexion immer noch nicht zugänglich gezeigt für die fachlichen Argumente des Jugendamtes. Zusätzlich werde G. keine ausreichende Möglichkeit an einer sozialen Teilhabe gewährt. Herr P., der Lebensgefährte der Beigeladenen, habe angegeben, keinen emotionalen Bezug zu G. zu haben und keinen Anteil an einem gemeinsamen Alltag zu nehmen. Es bestehe eine dysfunktionale Beziehung zwischen der Beigeladenen und G., die zu einer unzureichenden emotionalen Begleitung von G. führe, weshalb kein ausreichender emotionaler Schutz von G. durch die Beigeladene und Herrn P. hergestellt werde. Es werde auch perspektivisch weiter eine emotionale Vernachlässigung des Kindes gesehen. Darüber hinaus werde eine mangelnde Reflexionsfähigkeit des Erziehungsverhaltens bei der Beigeladenen gesehen. Es sei eine starke Diskrepanz festgestellt worden, welche Bedarfe und Bedürfnisse G. bezüglich ihrer Erkrankungen (FAS, emotionale Störung, Sozialemotionale Entwicklungsstörung, ADHS, Schlaflosigkeit) habe und welche Unterstützung sie tatsächlich von der Beigeladenen erhalte. So habe die Beigeladene berichtet, dass G. sich abends allein bettfertig machen würde, sich gegen 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr auf ihr Zimmer zurückziehe, ab dem Zeitpunkt auch keine Bezugsperson nach ihr schaue und sie sich morgens selbständig für die Schule fertig mache. Bezüglich ihrer Erkrankungen habe G. jedoch einen hohen Assistenzbedarf, der sich nicht kongruent mit den Schilderungen aus dem Alltag mit ihr deckten. Die von der Beigeladenen gestellten Anforderungen an G. überforderten bereits altersgleiche Kinder, die keine besonderen Bedarfe infolge von Erkrankungen aufwiesen. Dieses gelte auch unter Berücksichtigung einer des Alters angemessenen Förderung der Eigenständigkeit. Als weiterer Punkt führte der Antragsgegner die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der Beigeladenen an. Zur Unterzeichnung einer Schweigepflichtsentbindung für Frau Q., pädagogische Leitung des R.verbandes L., seien der Beigeladenen Fristen gesetzt worden. Sämtliche Fristen seien trotz mehrmaliger Erinnerung und Aufforderung verstrichen. Erst Anfang Januar 2026 habe die Beigeladene diese im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens beigebracht. Durch das Nichtentbinden von der Schweigepflicht gegenüber Frau Q. habe lange Zeit nicht geklärt werden können, welche Gründe seitens des K. verbandes zur Kündigung des Vertrages geführt hätten. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Pflegestelle und dem Pflegekinderdienst des Jugendamtes sei eine Grundvoraussetzung zur Sicherstellung des Kindeswohls. Die lange Verweigerung der Schweigepflichtsentbindung stelle in dieser Hinsicht eine fehlende Mitwirkung und Kooperation dar. Die Aussagen von Frau Q. stützten alle Feststellungen des Jugendamtes. Im Eignungsprüfungsprozess seien keine Ansätze erkennbar geworden, wie eine kindeswohlsichernde und kindeswohlförderliche Erziehung sichergestellt und eine verlässliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gestaltet werden könne.
Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe missachtet hat oder sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar begründet, dass zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Eignung der Beigeladenen für eine Vollzeitpflege von G. bestehen. Er hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und gewürdigt und seine Entscheidung auf eine tragfähige fachliche Grundlage gestellt. Ein Beurteilungsdefizit liegt deshalb nicht vor. Er hat insbesondere die besondere Situation thematisiert, dass G. seit vielen Jahren in der Familie lebt und eine enge Bindung aufgebaut hat. Zugleich hat er herausgearbeitet, dass G. aufgrund ihrer diagnostizierten Erkrankungen und aufgrund der Inobhutnahme ihres Bruders besonders vulnerabel ist und eine vertiefte emotionale Unterstützung benötigt, die sie aus Sicht des Antragsgegners bei der Beigeladenen nicht erhält. Unter Beteiligung der unterschiedlichen Fachkräfte im Jugendamt des Antragsgegners und nach mehreren Gesprächen mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und mit G. ist der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Beigeladenen inzwischen nicht mehr nur hinsichtlich M. N., sondern auch hinsichtlich G. an einer Eignung als Pflegestelle fehle. Dieses Ergebnis ist nicht durch das Vorbringen des Antragstellers und der Beigeladenen in Frage gestellt, zumal das Gericht aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraums seine eigene Bewertung nicht an die Stelle der behördlichen Bewertung setzen darf.
Der Antragsgegner hat keine rechtlichen Maßstäbe missachtet. Den unbestimmten Rechtsbegriff der Geeignetheit der Maßnahme und auch der Pflegeperson hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Zielrichtung und den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben angewendet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Kindeswohl nicht gewährleistet ist, im vorliegenden Verfahren nicht beim Antragsgegner, da diesem, wie oben dargestellt, ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Beigeladenen zukommt. Sachfremde Erwägungen sind ausweislich des Bescheids nicht in die Abwägung eingeflossen. Der Antragsgegner hat sich insbesondere damit auseinandergesetzt, dass G. schon seit vielen Jahren bei der Beigeladenen lebt und eine langjährige Bindung zu ihr hat. Gleichwohl hat der Antragsgegner eine plausible und nachvollziehbare Einschätzung dahingehend getroffen, dass die Beigeladene für eine weitere Vollzeitpflege in Bezug auf G. nicht geeignet ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, G. betrachte die Beigeladene mittlerweile als ihre Mutter und deren Wohnung als ihr Zuhause, fühle sich sehr wohl und würde nirgendwo anders leben wollen, ist dies vom Antragsgegner berücksichtigt und gewichtet worden, wobei die Gewichtung eine andere ist als die des Antragstellers. An dieser Stelle setzt der Antragsteller seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Antragsgegners, ohne aber einen Verstoß allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen darlegen zu können. Vom Antragsgegner wurde zudem berücksichtigt, dass der Antragsteller als allein Sorgeberechtigter einen Verbleib von G. bei der Beigeladenen befürwortet. Das Vorbringen des Antragstellers, die Beigeladene habe nunmehr alle gewünschten Auskünfte erteilt und den früheren Arbeitgeber von der Schweigepflicht entbunden weshalb unklar sei, an welcher Stelle der Antragsgegner nun immer noch fehlende Mitwirkungsbereitschaft sehe, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist dem Antragsgegner unbenommen, der Beigeladenen ihre über Monate hinweg schleppend verlaufende Mitwirkung als fehlende Mitwirkungsbereitschaft auszulegen, auch wenn zwischenzeitlich und nach erheblichem Druck durch den Antragsgegner alle geforderten Handlungen umgesetzt worden sind.
Die Entscheidung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ausreichend begründet. Ein die Grenzen des Beurteilungsspielraums betreffendes Begründungsdefizit, das zur Rechtswidrigkeit führen könnte, liegt nicht vor. Zudem wurden der Antragsteller und G. sowie auch die Beigeladene hinreichend in dem Verfahren beteiligt.
Das Gericht verkennt nicht, dass G. ausweislich der Einschätzung des Jugendamtes und des Antragstellers eine langjährige Bindung zu der Beigeladenen hat, bisher im Haushalt der Beigeladenen aufgewachsen ist und es grundsätzlich aufgrund der langen Verbundenheit sinnvoll sein kann, das Kind trotz der schwierigen Situation in diesem Umfeld zu belassen. Soweit jedoch - wie hier - eine Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung und Betreuung nach der Beurteilung des Antragsgegners - die, wie oben dargestellt, den zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschreitet - nicht dauerhaft gewährleisten kann, liegen die Voraussetzungen einer Vollzeitpflege i.S.d. §§ 27, 33 SGB VIII mangels Eignung der Pflegeperson nicht vor.
Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 33). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt:
"Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder - wie hier - nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er - obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 34 m.w.N.)."
Hieraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nicht rechtzeitig - also vor Beendigung der vorherigen Hilfeleistung - über einen Antrag auf Hilfeleistung entschieden hat, der Antragsteller berechtigt wäre, nunmehr selbständig eine Entscheidung über die Geeignetheit der Beigeladenen für die künftige Hilfeleistung zu treffen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft lediglich die Situation, in der im Nachhinein die erforderlichen Aufwendungen vom Jugendhilfeträger geltend gemacht werden, nicht hingegen den auf die Zukunft gerichteten Anspruch auf Hilfeleistung durch Unterbringung in einer konkreten Pflegestelle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und mit ihrem Sachvortrag auf der Seite des unterlegenen Antragstellers steht.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.