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10 KLs - 710 Js 21274/13 - 31/13•LG Osnabrück, 2014-06-02, 10 KLs - 710 Js 21274/13 - 31/13
10 KLs - 710 Js 21274/13 - 31/13Tribunal cantonal2 juin 2014
Entscheidungsdatum: 2014-06-02
Aktenzeichen: 10 KLs - 710 Js 21274/13 - 31/13
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2014:0602.10KLS710JS21274.1.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 33815
In dem Strafverfahren gegen Verteidiger: wegen erpresserischen Menschenraubes hat das Landgericht 10. Große Strafkammer Osnabrück durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Temming am 02.06.2014 beschlossen:
Tenor: Die Vergütung der Dolmetscherin G. für ihre Tätigkeit im Hauptverhandlungstermin vom 08.04.2014 wird auf 541,10 Euro festgesetzt.
GründeDie beantragte Vergütung der Dolmetscherin G. war gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ohne Berücksichtigung der Unterbrechung der Hauptverhandlung von 12:30 bis 13:25 Uhr auf den im Tenor benannten Betrag festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 29.04.2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, handelt es sich bei Sitzungsunterbrechungen um die Mittagszeit nicht um zu vergütende Wartezeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG. Mittägliche Sitzungsunterbrechungen von bis zu einer Stunde Dauer sind keine Wartezeit und somit nicht zu vergüten, wenn sich der Dolmetscher - wie hier - nicht zur Verfügung des Gerichts halten musste und die Zeit zur freien Verfügung, insbesondere zur Erholung und Einnahme einer Mahlzeit, nutzen konnten. Dolmetscher sind während einer angemessenen Mittagspause auch nicht infolge ihrer Heranziehung daran gehindert, anderen Beschäftigungen nachzugehen. Zeitaufwendungen für die Erfüllung allgemein menschlicher Lebensbedürfnisse - hierzu zählen auch Pausen zur Ernährung oder Erholung - sind gerade nicht durch den Auftrag bzw. die Heranziehung veranlasst (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2007, 2002 m.w.N).
Dr. Temming Vors. Richter am Landgericht
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