LG Osnabrück, 2003-02-04, 2 Qs 57/02

2 Qs 57/02Tribunal cantonal4 févr. 2003

Texte intégral

LG Osnabrück — 2003-02-04 — 2 Qs 57/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-04

Aktenzeichen: 2 Qs 57/02

ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2003:0204.2QS57.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 32950

verkuendung

In der Strafsache hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück durch die unterzeichnenden Richter am 04.02.2003 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Beschwerde der Verteidigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 23.07.2002 -Az. 2 Ds 30/00 - wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Etwaige gerichtliche Auslagen trägt die Verteidigerin.

Gründe

Gründe1I.

Die gem. § 98 Abs.2 BRAGO, § 304 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und den Ausführungen des Bezirksrevisors im Beschwerdeverfahren unbegründet.

2Die Verteidigerin kann die von ihr geltend gemachte halbe Gebühr aus § 84 Abs.1 3. Alt. BRAGO nebst Auslagen nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des entsprechenden Gebührentatbestandes des § 84 Abs.1 BRAGO nicht erfüllt sind. Die Pflichtverteidigerin war nicht im vorbereitenden Verfahren (bis zum Eingang der Anklageschrift) tätig. Sie war es auch nicht im gerichtlich anhängigen Verfahren, in dem sie nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden wäre. Vielmehr hat sie an der Hauptverhandlung am 23.11.2000, in der auch diese Sache verhandelt worden ist, teilgenommen. Schließlich ist sie auch nicht in einem Strafverfahren tätig geworden, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden hätte, § 84 Abs.1 3. Alt. BRAGO. Eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift auf abgetrennte Strafverfahren in denen später eine neue Hauptverhandlung entbehrlich wird und in denen der Verteidiger in und außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, wäre mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren, denn dieser setzt gerade voraus, dass keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Der in Rechtsprechung und Literatur verschiedentlich vertretenen ausdehnenden Auslegung des § 84 BRAGO über dessen eindeutigen Wortlaut hinaus folgt die Kammer nicht. Durch die Abtrennung der Strafsache in der Hauptverhandlung wäre nur dann ein neuer Gebührentatbestand eröffnet worden, wenn eine neue Hauptverhandlung stattgefunden hätte. Dann hätte eine neue Gebühr nach § 83 BRAGO geltend gemacht werden können. Etwaige Mehrarbeit eines Verteidigers nach einer Hauptverhandlung können allenfalls im Rahmen des § 83 BRAGO eine höhere Gebühr begründen.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO, § 98 Abs.4 BRAGO.

unterschrift unterschrift_first

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