AG Hannover, 2017-07-24, 508 C 4004/17

508 C 4004/17Tribunal de première instance24 juil. 2017

Texte intégral

AG Hannover — 2017-07-24 — 508 C 4004/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-24

Aktenzeichen: 508 C 4004/17

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2017, 26792

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495a ZPO am 24.07.17 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird festgesetzt auf "bis 500,00 €".

Tatbestand

Tatbestandwird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist unbegründet.

Grundsätzlich kann zwar auch ein verunfallter Rechtsanwalt, der sich selbst bei den Regulierungsverhandlungen vertritt, einen Gebührenanspruch gegen den Unfallgegner bzw dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ist aber regelmäßig und auch hier, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Nicht erstattungsfähig sind deshalb Kosten des Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen bei völliger Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe.

Abzuwickeln war hier ein einfacher und zudem unstreitiger Parkrempler auf der Basis eines Kostenvoranschlags. Auch wenn die Beklagte noch die eine und andere Nachfrage hatte, wird daraus nicht ein komplizierter Fall mit der Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe.

Jeder geschäftlich nicht ganz unerfahrene Geschädigte hätte diesen Unfallschaden - zumal ohne Gutachten - abwickeln können und müssen. Die Beklagte hatte erstmals Kenntnis von dem Schadensfall am 18.10.2016. Regulierung erfolgte am 23.12.2016 allein anhand des Kostenvoranschlags. Ein Prüf- und Abrechnungszeitraum von rund 2 Monaten bei einem. Schaden von ca. 1.000,00 € hält sich im Rahmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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