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3 Ca 92/24•ArbG Oldenburg, 2024-10-23, 3 Ca 92/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-23
Aktenzeichen: 3 Ca 92/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2024:1023.3Ca92.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 35611
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. 3.Der Streitwert wird auf 5.965,11 € festgesetzt. 4. 4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
TatbestandDie Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.
Sie war bei der L. - der Insolvenzschuldnerin - als Altenpflegerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg am 01.04.2023 das Insolvenzverfahren zum Aktenzeichen ... eröffnet. Die Beklagte wurde als Insolvenzverwalterin eingesetzt.
Mit Schreiben vom 25.10.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin betriebsbedingt zum 31.01.2024. Dies geschah infolge der Mitteilung des geschäftsführenden Gesellschafters S., dass er infolge eines Herzinfarkts nicht mehr als Geschäftsführers werde agieren können. Da sich kein anderer Geschäftsführer finden konnte, kam die Beklagte zu der Einschätzung, dass der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könne und das Heim zum 30.11.2023 geschlossen werden müsse. Dementsprechend wurden die Verträge mit den Bewohnern des Heimes zum 30.11.2023 gekündigt.
Bis zum 15.11.2023 zogen acht der 18 Bewohner vorzeitig aus.
Ende November zeigte die Beklagte Masseunzulänglichkeit an. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin wurde wie geplant zum 30.11.2023 geschlossen.
Die Klägerin leistete ihre Arbeit im gesamten November 2023 vertragsgemäß. Eine Gehaltszahlung erfolgte aufgrund der Masseunzulänglichkeit nicht mehr.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte im Rahmen einer Betriebsversammlung am 26.10.2023 in Bezug auf die Novembergehälter erklärt habe, dass man keine Angst zu haben brauche und die Gehälter gesichert seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dies als Garantieerklärung der Beklagten zu verstehen sei. Außerdem habe die Beklagte die Klägerin durch diese Aussage arglistig getäuscht.
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass Masseunzulänglichkeit bereits Ende Oktober 2023 eingetreten sei und die Klägerin, hätte sie diese Mitteilung unverzüglich bekommen, im Monat November von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hätte und sich um eine andere berufliche Tätigkeit bemüht hätte. Die Beklagte habe von der bereits im Oktober eingetretenen Masseunzulänglichkeit ebenso gewusst wie die Zeugin Frau H. und die Zeugen Frau und Herr S., die seinerzeit allesamt in der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin agierten. Sie seien von der Beklagten aber zum Stillschweigen über die eingetretene Masseunzulänglichkeit verpflichtet worden.
Die von der Beklagten vorgenommenen Kalkulationen für den Monat November 2023 hinsichtlich des Vermögens der Insolvenzschuldnerin stellten keine taugliche Liquiditätsplanung dar, auf deren Grundlage die Weiterbeschäftigung der Klägerin im November 2023 hätte erfolgen dürfen. Durch das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Liquiditätsplanung habe die Beklagte ihre insolvenzspezifischen Pflichten verletzt.
Die Klägerin meint, dass die Beklagte persönlich für das entgangene Novembergehalt auf Schadensersatz in dessen Höhe hafte.
Mit der am 16.02.2024 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin Schadensersatz in Höhe des im Monat November 2023 nicht zur Auszahlung gelangten Bruttolohns gegen die Beklagte ausdrücklich "als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma L." geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.965,11 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Masseunzulänglichkeit erst infolge des vorzeitigen Auszugs der acht Bewohner mit entsprechenden Zahlungsausfällen zur Masseunzulänglichkeit geführt habe.
Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil sie sich gegen die Beklagte als Partei kraft Amtes richte. Nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit stünde § 210 InsO der Zulässigkeit einer Leistungsklage entgegen.
Nachdem die Parteien im Kammtermin zur beabsichtigten Berichtigung des Passivrubrums von Amts wegen angehört worden sind, hat die Kammer den entsprechenden Zusatz ""als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma L." im Passivrubrum im Wege der Rubrumsberichtigung entfernt.
EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig. Das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO steht der Leistungsklage nicht entgegen, denn die Klägerin begehrt keine Befriedigung aus der Masse, sondern Zahlung durch die Beklagte persönlich. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt zweifelsfrei, dass sich die Klage gegen die Beklagte persönlich und nicht gegen sie als Partei kraft Amts richtet.
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I. Die Beklagte persönlich und nicht als Partei kraft Amtes ist für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch passivlegitimiert.
Zwar erfolgte die Bezeichnung der Beklagten im Passivrubrum der Klageschrift als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, was grundsätzlich die Inanspruchnahme als Partei kraft Amtes kennzeichnet. Bei dem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und dem Insolvenzverwalter persönlich handelt es sich um zwei strikt zu unterscheidende Parteien (LAG Thüringen v. 06.07.2023 - 2 Sa 106/21, NZI 2023, 824, Rn. 27).
Als Partei kraft Amtes wäre die Beklagte hinsichtlich der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht passivlegitimiert. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt jedoch, dass die Beklagte persönlich verklagt wird. Dementsprechend war das Passivrubrum von Amts wegen nach Anhörung der Parteien hierzu im Kammertermin zu berichtigen.
Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist aber unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, solange diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Für die Parteistellung in einem Prozess ist deshalb nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgebend (BAG v. 01.03.2007 - 2 AZR 525/05, NZA 2007, 1013, m.w.N.). Ergibt sich etwa in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich (BAG v. 28.08.2008 - 2 AZR 279/07, NZA 2009, 221 Rn. 15 m.w.N.). Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG v. 12.2.2004 - 2 AZR 136/03, BeckRS 2004, 13932 [zu B I 1 b]). Das ist etwa der Fall, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klage gegen die Schuldnerin anstatt - richtigerweise - gegen den Insolvenzverwalter gerichtet wird und sich aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen entnehmen lässt, dass das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin eröffnet worden ist (BAG v. 21.09.2006 - 2 AZR 573/05, NZA 2007, 404, Rn. 25; speziell zur hiesigen Konstellation OLG Frankfurt v. 03.07.2003 - 25 W 35/03, BeckRS 2003, 7089; zur gegenläufigen Berichtigung des Rubrums BAG v. 18.04.2002 - 8 AZR 347/01, BeckRS 2002, 30369471, unter II. 2.c).
II. Für das Schadensersatzbegehren der Klägerin sind jedoch die Voraussetzungen keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erfüllt.
Die Voraussetzungen einer persönlichen Garantieerklärung der Beklagten sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte gegenüber der Belegschaft der Insolvenzschuldnerin äußerte, man müsse sich keine Sorgen machen, die Gehälter seien gesichert, da selbst eine solche Aussage nicht zu einer Garantiehaftung der Beklagten führt.
a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter in seiner Funktion für die Masse tätig werden und rechtsgeschäftliche Handlungen nur für den Insolvenzschuldner vornehmen will. Eine persönliche Haftung kann außer in den Fällen der §§ 60, 61 InsO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Insolvenzverwalter bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung seiner Äußerungen über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und für die Erfüllung des jeweiligen Rechtsgeschäfts bieten will (vgl. BAG v. 01.06.2006 - 6 AZR 59/06, NZA 2007, 94, Rn. 24 ff.; BGH v. 24.05.2005 - NZI 2005, 500 [BGH 24.05.2005 - IX ZR 114/01], unter II. 1. a); LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 10.01.2008 - 1 Sa 134/07, BeckRS 2008, 52346, unter I. 2. b).
b) Die von der Klägerin behauptete Äußerung durch die Beklagte, man solle sich keine Sorgen machen, die Gehälter seien gesichert, genügt für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht. Selbst wenn sie von der Beklagten in dieser Form getätigt wurde, bewegt sie sich im Rahmen des gewöhnlichen Verhandlungsvertrauens. Anhaltspunkte für eine Einstandspflicht der Beklagten mit ihrem Privatvermögen gehen aus dieser Äußerung nicht hervor. Vielmehr ist sie als Wissenserklärung in Bezug auf die Masse in dem Sinne einzuordnen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der bestrittenen Äußerung davon ausging, dass keinerlei Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf die Gehälter bestünden.
Nach dieser Vorschrift ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen.
Erforderlich ist die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht, also einer Pflicht, die den Insolvenzverwalter in ebendieser Eigenschaft nach den Vorschriften der InsO trifft (BAG v. 15.11.2012 - 6 AZR 321/11, NZI 2013, 284, Rn. 41). Dafür ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (BAG a.a.O, Rn. 42 m.w.N.).
Die Darlegung der Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht der Klägerin nicht gelungen.
a) Eine verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit kommt dafür nicht in Betracht.
Nach § 208 Abs. 1 InsO trifft den Insolvenzverwalter die Pflicht, eine eingetretene Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Den Insolvenzverwalter trifft aber keine insolvenzspezifische Pflicht, den Eintritt der Masseunzulänglichkeit im Interesse einzelner Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen (BGH v. 21.10.2010 - IX ZR 220/09, NZM 2011, 783, Rn. 10). Der Gesetzgeber hat dem Insolvenzverwalter einen weiten Handlungsspielraum bei der Frage eingeräumt, wann er die Anzeige abgibt. Dies belegt schon der Umstand, dass die Anzeige keiner Begründung bedarf und keiner Überprüfung durch das Insolvenzgericht unterzogen wird (BGH v. 21.10.2010 - IX ZR 220/09, NZM 2011, 783, Rn. 10; v. 19.11.2009 - IX ZB261/08, NJW-RR 2010, 927, Rn. 12).
b) Auf die von der Klägerin bemängelte fehlende Nachvollziehbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Aktiva und Passiva für Oktober 2023 kam es dementsprechend nicht an, da selbst bei schon früher als Ende November 2023 eingetretener Masseunzulänglichkeit und deren Erkennbarkeit für die Beklagte keine entsprechende Pflicht zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt bestand.
Nach dieser Vorschrift ist der Insolvenzverwalter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet wurde, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann.
Es fehlt hier bereits an einer Rechtshandlung der Beklagten im Sinne der Vorschrift.
a) Das Unterlassen der Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt kommt als Rechtshandlung im Sinne der Vorschrift dabei zwar grundsätzlich in Betracht (vgl. v. BAG 15.11.2012 - 6 AZR 321/11, NZI 2013, 284, Rn. 33). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist auch nicht so rechtzeitig erfolgt, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Masseunzulänglichkeit gelegen hätte, die nach der Behauptung der Klägerin bereits etwa Ende Oktober eingetreten war. Bei Wahrung der dreimonatigen Kündigungsfrist aus § 113 S. 2 InsO hätte dafür schon Ende Juni gekündigt werden müssen.
Der Beklagten kann jedoch kein Unterlassensvorwurf im Hinblick auf eine gesetzeswidrige Kündigung gemacht werden.
Sie konnte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin erst kündigen, als feststand, dass der Betrieb geschlossen werde. § 113 S. 2 InsO überwindet lediglich eventuelle Kündigungsausschlüsse oder längere Kündigungsfristen, ersetzt aber nicht das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, sofern das KSchG Anwendung findet. Ein separater Kündigungsgrund der Insolvenz besteht nicht (BAG v. 29.05.2005 - 8 AZR 647/04, NZA 2006, 720 [BAG 29.09.2005 - 8 AZR 647/04], Rn. 22).
Erst aufgrund des Entschlusses vom 25.10.2023, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin Ende November 2023 zu schließen, war ein Kündigungsgrund gegeben. Eine frühere Kündigung wäre dementsprechend nicht sozial gerechtfertigt gewesen (§ 1 KSchG).
b) Die unterlassene Freistellung der Klägerin im Monat November ist keine Rechtshandlung im Sinne des § 61 S. 1 InsO, die eine Masseverbindlichkeit begründet hat.
Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung ist eine oktroyierte Forderung (BAG v. 15.11.2012 - 6 AZR 321/11, NZI 2013, 284, Rn. 38; v. 01.06.2006 - 6 AZR 59/06, NZA 2007, 94, Rn. 17). Sie bestand unabhängig von der Freistellung durch die Beklagte, da eine Freistellung an dem Entstehen des klägerischen Vergütungsanspruchs für diesen Monat nichts geändert hätte. Selbst bei frühestmöglicher Kündigung hatte die Beklagte keinen Einfluss darauf, dass weiterhin Vergütungsansprüche entstehen, ob ohne Freistellung als Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung oder als Annahmeverzugslohn.
c) Die bestrittene Äußerung der Beklagten, die Novembergehälter seien gesichert, stellt ebenfalls keine Rechtshandlung im Sinne des § 61 S. 1 InsO durch die Beklagte dar, sondern lediglich eine Wissenserklärung (siehe bereits oben unter 2. a) in Bezug auf die Liquidität im Monat November.
a) § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Spätestens das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absicht rechtswidriger, stoffgleicher Bereicherung auf Seiten der Beklagten ist nicht dargelegt. Es ist weder dargelegt, noch ersichtlich, dass die Beklagte einen eigenen Vermögensvorteil in Gestalt des entgangenen Arbeitslohns der Klägerin anstrebte.
b) Andere Schutzgesetze, die die Beklagte verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere § 208 InsO kommt - ganz abgesehen von der Frage seines Schutzgesetzcharakters - nicht in Betracht, da die Norm einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des Zeitpunktes der Anzeige der Masseunzulänglichkeit einräumt (bereits oben unter II. 1. b).
Eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte ist von der Klägerin nicht dargelegt. Selbst im Fall der früheren Erkennbarkeit der Masseunzulänglichkeit für die Beklagte wäre die spätere Anzeige angesichts des weiten Ermessensspielraums, den § 208 InsO hinsichtlich des Zeitpunkts der Anzeige der Masseunzulänglichkeit einräumt, keine Sittenwidrigkeit gegeben. Im Übrigen ist ein Schädigungsvorsatz der Beklagten durch die Klägerin nicht dargelegt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495, 91 Abs. 1 ZPO.
III. Die in der Urteilsformel vorgenommene Streitwertfestsetzung fußt auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.
IV. Die nicht separat ausgesprochene Zulassung der Berufung in der Urteilsformel beruht auf § 64 Abs. 3a S. 1, Abs. 3 ArbGG. Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
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