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13 O 256/08•LG Osnabrück, 2008-09-26, 13 O 256/08
Entscheidungsdatum: 2008-09-26
Aktenzeichen: 13 O 256/08
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0926.13O256.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2008, 44222
In dem Rechtsstreit
...
Die 1. Kammer für Handelssachen hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2008 durch die Richter Pirnay, Beckmann und Achilles für Recht erkannt:
Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück hat am 29.08.2008 durch Richter Pirnay als Vorsitzenden beschlossen. 5. Der Gegenstandswert wird auf 16,000,00 € festgesetzt.
Tatbestand1Die Beklagte, die eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhält, in der die DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Osnabrück, (nachfolgend immer nur: DEKRA) Hauptuntersuchungen durchführt, warb in der Ausgabe der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 01. März 2008 mit:
"TUV - Abnähme bei uns täglich".
2Das beanstandet der Kläger unter Berufung auf instanzgerichtliche Entscheidungen als irreführend, weil zum einen nicht darauf hingewiesen werde, dass nicht die Klägerin die beworbene Leistung selbst erbringe und im Übrigen die DEKRA nicht der TÜV sei.
3Der Kläger beantragt,
4Die Beklagte beantragt,
5Die Beklagte, die die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Parteivertreters des Klägers sowie dessen Anspruchsberechtigung bezweifelt, tritt ihrer Inanspruchnahme entgegen. Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 27. Mai 2008 mit den Anlagen K 1 bis K 7 sowie auf die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 20. August 2008 mit den Anlagen K 1 bis K 6 sowie den beiden Schriftsätzen vom 26. August 2008 mit den Anlagen K 1 und K 2 sowie auf die Klageerwiderung vom 10. Juli 2008 und die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 29. Juli 2008 mit der Anlage B 1 und vom 25. August 2008.
Entscheidungsgründe6Die Klage ist unbegründet, Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu. Die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 S. 1 UWG liegen nicht vor. Die Beklagte hat nicht § 3 UWG zuwidergehandelt. Die beanstandete Werbung ist weder unlauter im Sinn § 4 UWG noch irreführend sind im Sinn von § 5 UWG.
Die beanstandete Formulierung besagt gerade nicht, dass die Beklagte selbst Hauptuntersuchungen ausführe sondern vielmehr nur, dass bei ihr Hauptuntersuchungen abgenommen werden ("bei uns ...").
Die beanstandete Werbung erweckt auch nicht in wettbewerbswidriger Weise den Eindruck, dass die Beklagte selbst Hauptuntersuchungen anbiete, weshalb sie verpflichtet wäre, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Hauptuntersuchung von einer anerkannten Überwachungsorganisation abgenommen werden. Denn der Verordnungsgeber legt diesen Sachverhalt selbst als möglich zu Grunde. Das bestimmt § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO i.V.m. der Anlage VIII dazu. In deren Abschnitt 3.1.1 ist bestimmt, von wem die Hauptuntersuchung durchgeführt werden darf. Abschnitt 4.1 bestimmt, dass die berechtigten Personen im Sinn von § 3.1.1 nur in den Untersuchungsstellen durchgeführt werden dürfen, die die Vorschriften der Anlage VIII d erfüllen. Die beworbene Leistung, wonach eine Überwachungsorganisation in den Räumen der Beklagten Hauptuntersuchungen durchführt, verstößt damit weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch ist sie irreführend.
Eine Irreführung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Hauptuntersuchungen bei der Beklagten nicht vom TÜV sondern von der DEKRA ausgeführt werden. Die Bezeichnung "TÜV" hat sich als eingängige Dreibuchstabenkürzung, die nicht nur als Buchstabenfolge sondern auch als Wort gesprochen werden kann ("Akronym") anders als die sperrigere Bezeichnung "DEKRA" zu einem umgangssprachlichen Synonym für die gemäß § 29 StVZO durchzuführenden Kraftfahrzeuguntersuchungen entwickelt.
Da der Kläger in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat er dessen Kosten zu tragen. Das bestimmt § 91 ZPO. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch mit der Berufung angefochten werden. Deshalb war seine vorläufige Vollstreckbarkeit auszusprechen. Das ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre rechtliche Grundlage in § 3 ZPO.
Pirnay
Beckmann
Achilles
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