LG Oldenburg, 2019-09-25, 17 O 3701/18

17 O 3701/18Tribunal cantonal25 sept. 2019

Texte intégral

LG Oldenburg — 2019-09-25 — 17 O 3701/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-25

Aktenzeichen: 17 O 3701/18

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2019, 70764

verkuendung

In dem Rechtsstreit XXX, XXX, XXX

  • Kläger - Prozessbevollmächtigte: XXX gegen XXX
  • Beklagte - XXX XXX XXX hat das Landgericht Oldenburg - 17. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2019 für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.)Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.)Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.)Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger begehrt Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages aufgrund einer streitigen unerlaubten Handlung der Beklagten gem. §§ 826 i.V.m. 31, 249 ff BGB im Zusammenhang mit dem sogenannten "Abgasskandal".

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 21.09.2013 von der Firma XXX. XXX in XXX einen gebrauchten PKW der Marke XXX mit der Fahrzeug-Ident-Nummer XXX zu einem Kaufpreis von 18.490,00 € brutto. In dem Fahrzeug ist ein Motor mit der Typenbezeichnung XXX verbaut worden. Die Erstzulassung erfolgte am 28.02.2011. Angegeben wurde für dieses Fahrzeug die Schadstoffklasse Euro 5. Bei Übergabe wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 107.500 km auf.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der PKW mangelbehaftet sei, da die Beklagte diesen mit einer Software ausgestattet habe, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus auf dem Rollenprüfstand befindet oder nicht. Dabei schalte die Motorsteuerung in den NOx-optimierten Modus (sog. Modus 1) mit höherer Abgasrückführung, während dies dann nicht der Fall sei, wenn der Motor im normalen Fahrbetrieb durchgängig im sog. partikeloptimierten Modus (Modus O) betrieben werde, was zu einem höheren Stickoxidationsausstoß führe. So würde das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr die Laborwert hinsichtlich des Stickoxidwertes um das 4,7-fache überschreiten.

Der streitgegenständliche PKW verfüge damit über eine unzulässige Abschalteinrichtung, zu deren Entfernung die Beklagte verpflichtet sei. Zudem gebe es keine technische Lösung, die diesen Mangel beseitigen könnte, jedenfalls dann nicht, wenn diese keinerlei Auswirkung auf den Verbrauch, die Leistung und andere Eigenschaften des Fahrzeuges haben solle.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte durch den Verkauf / Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB begangen habe. Diese folge daraus, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe ohne ihren Vertragshändler oder die potentiellen Kunden über die Softwaresteuerung aufzuklären.

Aufgrund der mangelhaften Softwaresteuerung hätte er, der Kläger, bei Kenntnis aller Umstände das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Da dieses zudem durch die Softwaremanipulation auch einen erheblich verringerten Marktwert habe, sei ihm auch ein entsprechender Vermögensschaden entstanden. Das seitens der Beklagten angebotene Software-Update habe er einbauen lassen. Dies wirke sich jedoch negativ auf die Haltbarkeit des Motors und das Abgassystem aus

Die Beklagte habe sich diesen Mangel auch gem. § 31 BGB zurechnen zu lassen, denn sie sei als juristische Person verpflichtet den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig sei, der die wesentlichen Entscheidungen selbst treffe.

Das Verhalten der Beklagten verstoße auch gegen die guten Sitten, da sie die potentiellen Käufer der von ihr hergestellten PKW über den Einbau und dessen Folgen der Abgassoftware getäuscht habe. Diese Täuschung habe dem Zweck der Kostensenkung und möglicherweise der Umgehung technischer Probleme gedient, um auf diesem Wege den Einbau technisch einwandfreier und umweltfreundlicherer Abgassoftware zu umgehen.

Die Beklagte habe dabei auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt, denn sie habe bei Einbau der mangelhaften Software deren Folgen und die eintretenden Schäden voraussehen können, habe dies aber gleichwohl billigend in Kauf genommen.

Die Beklagte habe daher den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen, hilfsweise einen Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises zu zahlen.

Die Kläger beantragt,

  1. 1.)die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke XXX mit der Fahrzeug-Ident-Nummer XXX an ihn einen Betrag in Höhe von 18.490,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen.

Hilfsweise:

  1. 1.Die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Laufpreises des Fahrzeugs 18.490,00 €, mindestens somit 4.622,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu erstatten.
  2. 2.Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1.) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: XXX, mit der manipulierten Motorsoftware resultieren, zu zahlen.
  3. 2.)Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4% aus 18.490,00 € seit dem 21.09.2013 bis zum 01.02.2019 zu bezahlen.
  4. 3.)Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1,266,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Passivlegitimation der Beklagten. Ferner ist sie der Ansicht, dass durch die Nachrüstung eines Software-Updates das streitgegenständliche Fahrzeug in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde, was bereits durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bestätigt worden sei.

Das Fahrzeug selbst sei in jeder Hinsicht technisch sicher und in seiner Fahreigenschaft nicht eingeschränkt. Die angegebenen Abgaswerte würden zulässigerweise auch nur unter Laborbedingungen ermittelt werden und nicht im praktischen Fahrbetrieb. Das Fahrzeug verfüge auch nicht über eine unzulässige Abschaltvorrichtung, da im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirkung der Abgasreinigungsanlage nicht reduziert werde. Die Abgasrückführung zähle zu den sogenannten innermotorischen Maßnahmen und sei kein Teil der Abgasreinigungsanlage bzw. des Emissionskontrollsystems, sondern diene der Kontrolle der Verbrennung. Unter normalen Fahrbedingungen sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Partikeloptimierte-Modus 0 aktiviert worden, da es im normalen Straßenverkehr ausgeschlossen sei den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) nachzufahren. Nach der Installation des Software-Updates sei das Fahrzeug nur noch im Modus 1 betrieben worden und damit sei die Prüfsimulation permanent aktiv. Die Gefahr eines Entzugs der Typengenehmigung bestehe damit nicht. Das KBA (Kraftfahrzeugbundesamt) habe das Softwareupdate auch freigegeben.

Auch das streitgegenständliche Fahrzeug habe ein Software-Update erhalten. Die Kosten hierfür würden nur ca. 35,00 € betragen. Das Update habe zu keinen negativen Folgen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und des Verbrauchs geführt. Damit halte auch das betroffene Fahrzeug nach dem Software-Update alle Emissionswerte, insbesondere in Bezug auf Sickoxide (NOx) ein, was auch das KBA bestätigt habe.

Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Das streitgegenständliche Fahrzeug weise auch keinen überdurchschnittlichen Wertverlust auf.

Sie, die Beklagte habe den Kläger auch nicht getäuscht, da sie bei den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen sei. Sie müsse sich auch nicht die Kenntnis anderer Personen zurechnen lassen.

Letztlich fehle es auch an einer Kausalität zwischen dem Vertragsabschluss und einer arglistigen Handlung in Form einer vermeintlichen Täuschung bzw. der Verwendung der Software und dem Vertragsabschluss, da die Kläger gerade nicht den Vertrag geschlossen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist nicht begründet.

1.) Dem Kläger steht weder aus § 826 BGB noch aus §§ 823 BGB Abs. 2 i.V.m. 263 StGB ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu.

a.). Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB ist zunächst eine sittenwidrige Handlung. Diese liegt vor, wenn das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verletzt wird, wobei hinzukommen muss, dass besondere Umstände, "die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als ,anständig' Geltenden verwerflich machen.

b.) Ferner ist ein vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei sich der Vorsatz auf die Tatsachen beziehen muss, die den konkreten Tatbestand ausmachen. Bei § 826 BGB ist somit zu fordern, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich Darüber hinaus verzichtet die Rechtsprechung richtigerweise auch auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten Es reicht aus, wenn "der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat.

Vorsatz und Sittenwidrigkeit sind dabei getrennt festzustellen. Dabei muss sich der Vorsatz zwar auf die dem Sittenwidrigkeitsurteil zugrundeliegenden Tatsachen erstrecken, d.h. Letztere müssen dem Schädiger bekannt gewesen sein, hingegen ist es nicht erforderlich, dass er das Sittenwidrigkeitsurteil selbst nachvollzogen hat. Der positiven Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände steht es gleich, wenn sich der Schädiger der Kenntnis dieser Umstände bewusst verschließt (vgl. Wagner in Müko 7. Aufl. BGB zu § 826 Rdnr. 9 ff.).

c.) Letztlich muss die sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung zu einem Schaden führen. Schaden ist dabei jede Beeinträchtigung eines Interesses, wobei es sich um ein vermögenswertes oder ein rein ideelles Interesse handeln kann. Bei der wertenden Erfassung des jeweiligen Vermögensgegenstands ist nicht allein dessen Bestand entscheidend; zu berücksichtigen sind auch die dem Inhaber durch den Vermögensgegenstand eröffneten Verwendungsmöglichkeiten, wenn der betreffende Vermögensgegenstand seiner Funktion nach dazu bestimmt ist, dem Rechtsträger gerade diese zu schaffen und zu erhalten (vgl. Oetker in MüKo 7. Aufl. BGB zu § 249 Rdnr. 16 m.w.N.).

2.) Der Einbau der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, begründet keinen Anspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Vermögensinteressen der Kläger.

Bei der Prüfung, ob sich eine Handlung im Verhältnis zu den geltend gemachten Interessen des Anspruchstellers als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt, ist eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung sowie ihrer Folgen vorzunehmen. Auch im Rahmen des § BGB § 826 BGB gilt wie bei allen Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Der Verstoß muss in Beziehung zu den (Vermögens-)Interessen der Parteien gesetzt werden, um zu beurteilen, ob sich die Schädigung als sittenwidrig darstellt.

Hier kommt ein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007 in Betracht. Dem Vermögensinteresse des einzelnen Pkw-Käufers ist der Hersteller nach dieser Norm aber nicht verpflichtet. Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung VO 715/2007 dienen der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab. Interessen der einzelnen Fahrzeugkäufer können durch die Verordnung als Einzelrechtsakt im gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystem allenfalls in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs geschützt werden. Hieraus folgt jedoch kein subjektives Recht eines jeden PKW-Käufers, so dass diese Verordnung als Anspruchsgrundlage ausscheidet (vgl. aktuell OLG Braunschweig Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17 - dort ab Rdnr. 93 ff.).

Die Beklagte hat den Kläger auch nicht durch eine arglistige Täuschung bezüglich der Schadstoffemission vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Aussagen die zur Typgenehmigung oder zu Werten in der Übereinstimmungsbescheinigung getroffen werden, beziehen sich immer auf die Emissionen im NEFZ. Nur diesbezüglich sind die Wertangaben in etwaigen Prospekten miteinander vergleichbar.

Auch das Verschweigen der eingangs genannten Software, die den Prüfstandlauf erkennt, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.2017 - 11 O 3688/16 (83). Ein Verschweigen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht. Eine solche kommt bei Kaufverträgen - und im vorliegenden Fall besteht noch nicht einmal eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien - bezüglich erheblicher wertbildender Faktoren oder der Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes zu seinem Zweck in Betracht, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (s.o. B. II. 4.b.).

Der Kläger hat ferner nicht dargelegt und bewiesen, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug nur im Hinblick auf die Aussage der Beklagten zu den Abgaswerten erworben hat und welche Ausweichmöglichkeit er ggf. gehabt hätte. Üblicherweise beruht die Kaufentscheidung für ein Fahrzeug aus einem ganzen Bündel von Motiven (Motorleistung, Kraftstoffverbrauch, Ausstattung, Preis, Werkstattservice, Markenimage). Dass somit allein der Abgaswert kausal für die Kaufentscheidung gewesen ist, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt (vgl. Ochsler in NJW 2017, 2865).

Demgegenüber könnte die von der Beklagten eingebaute Abgassoftware allenfalls dann zu einer sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung führen, wenn diese unter anderem deshalb zum Einsatz gekommen ist, weil bei internen Tests vor mehreren Jahren bei voller Abgasrückführung (entsprechend den gesetzlichen Vorgaben) schon nach 50.000 Meilen (rund 80.000 km) der Partikelfilter zerstört wurde. Mithin bei dauerhaft eingeschaltetem Modus 1 der Partikelfilter vorzeitig beschädigt wird und dieser Mangel auch nach dem Software-Update noch fortbestehen würde bzw. beschädigte Partikelfilter nicht ausgetauscht worden sind.

Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. So haben Langzeittests des ADAC gezeigt, dass nach dem Software-Update keine auffälligen negativen Probleme im Zusammenhang mit dem Update aufgetreten sind. Ferner ergebe sich nach den Messungen ein signifikanter Vorteil bei den Schadstoffemissionen insbesondere bei den Stickstoffoxiden (vgl. ADAC Eco Test: XXX-Update Messungen). Dabei haben sich auch im Bereich des Verbrauchs und der Motorleistung keine wesentlichen Abweichungen ergeben (vgl. Vergleichstest Auto-Zeitung vom 07.09.2017), vielmehr ging der Verbrauch bei einem mit der neuen Software ausgestattetem Fahrzeug sogar zurück. Auch eine vorzeitige Beschädigung des Partikelfilters wurde nicht festgestellt. Wenn demgegenüber Die Kläger vorträgt, dass sich der Verbrauch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um 15% erhöht habe, so ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, da der Verbrauch vor dem Einbau des Software-Updates nicht mehr ermittelt werden kann und diese Behauptung auch im Übrigen nicht schlüssig unter Beweis gestellt wurde. Gleiches gilt für die behaupteten Mängel hinsichtlich der Laufruhe des Motors und der Leistungseinbuße. Die Beklagte mag zwar durch den Einbau der ursprünglichen Abgassoftware gegen EU-Recht verstoßen haben. Für eine vorsätzliche Sittenwidrigkeit ist es jedoch erforderlich, dass nach dem Maßstab der allgemeinen Geschäftsmoral sich aus der Verwerflichkeit des Verhaltens unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks, des eingesetzten Mittels, der tragenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen auf eine Sittenwidrigkeit zu schließen ist. Dies ist allein bei einem Gesetzverstoß der vorliegenden Art noch nicht zwingend der Fall (vgl. LG Aschaffenburg Urt. v. 04.05.2017 - 33 O 215/16 - Rdnr. 51).

Die Kammer folgt nicht der Ansicht, wonach die Freigabeerklärung des KBA für das Gericht nicht bindend ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Feststellung des KBA auch für die Gerichte richtungsweisend ist. Selbst wenn man eine Bindungswirkung nicht annehmen will, kann zumindest das Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilen, ob die Freigabeerklärung des KBA technisch gesehen zutreffend ist. In diesem Fall wäre daher ein Gutachten eines Sachverständigen Dipl.-Ing. einzuholen.

Soweit Die Kläger weiter vorgetragen hat, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgrund der Diskussion über die Abgassoftware ein erheblicher Wertverlust eingetreten sei, lässt sich dies nicht hinreichend belegen, denn danach waren die Preise nur im Monat Sept. 2016 stark rückläufig und zogen danach schon wieder an. Zudem sind die Preise derzeit bei allen Diesel-PKWs rückläufig, unabhängig von der Schadstoffklasse, so dass es an einer Kausalität zwischen der Abgassoftware und einem Preisrückgang fehlt. Dies resultiert daraus, dass der Einsatz von Dieselmotoren zurzeit, unabhängig von der Schadstoffklasse, im Zusammenhang mit den Schadstoffbelastungen in einigen Großstädten in Deutschland, generell in Frage gestellt wird.

Weiter ist auch darauf hinzuweisen, dass das KBA ausweislich der Pressemitteilung Nr. 03/2016 eine Freigabebestätigung nach dem Software-Update erteilt hat und damit die Einhaltung der Abgasgrenzwerte für die entsprechende EURO-Norm bestätigt worden ist (vgl. Reinking/Eggert "Der Autokauf" 13.Aufl. Rdnr. 627g).

Die Kammer folgt nicht der Ansicht, wonach die Freigabeerklärung des KBA für das Gericht nicht bindend ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Feststellung des KBA auch für die Gerichte richtungsweisend ist. Selbst wenn man eine Bindungswirkung nicht annehmen will, kann zumindest das Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilen, ob die Freigabeerklärung des KBA technisch gesehen zutreffend ist. In diesem Fall wäre daher ein Gutachten eines Sachverständigen Dipl.-Ing. einzuholen.

Daher ist von einem Vorsatz der Beklagten zu Lasten des Klägers auch deshalb nicht auszugehen, weil die Beklagte durch den Einbau der Abgassoftware den Kläger nicht hat schädigen wollen. Allenfalls kommt insoweit eine Schädigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der EU in Betracht, da diese durch den Ausstoß zu hoher Abgaswerte geschädigt worden sein können bzw. wurden (vgl. Reinking/Eggert a.a.O. Rdnr. 1898b).

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass unterstellt, dass der streitgegenständliche PKW nicht mit einer unzulässigen Abgassoftware ausgestattet worden wäre, sondern dieser von Anfang an stets die EURO 5 Norm erfüllt hätte, der Kläger gelichwohl aufgrund der Umweltdiskusion bzgl. derjenigen Dieselfahrzeuge, die die EU Norm 5 erfüllen, einen Wertverlust erlitten hätte und ggf. mit einem Fahrverbot für ihr Fahrzeug habe rechnen müssen. Bereits durch die Überschreitung der Abgaswerte in einigen Großstädten in Deutschland ist es zur Diskussion über ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit der Norm EURO 5 oder weniger gekommen, unabhängig davon, ob die Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware ausgestattet worden sind. Die Abgassoftware hat sich somit nicht kausal dahingehend ausgewirkt, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Dies belegen auch hierzu angefertigte Studien über die Wertentwicklung von Diesel-PKWs mit der Euronorm 5. Danach ist erst im Zusammenhang mit den teilweise eingeführten Fahrverboten in einigen Städten in Deutschland ein erheblicher Wertverlust bei den betroffenen Fahrzeugen eingetreten, nicht aber davor.

3.), Weiter stehen dem Kläger auch keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 826 BGB, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber den Beklagten zu.

Hinsichtlich der Beklagten kann zwar objektiv der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein (vgl. Reinking/Eggert a.a.O. Rdnr. 1895j), jedoch ist der Vortrag Die Kläger zum subjektiven Tatbestand des Betruges unsubstantiiert. Die Kläger ist insoweit für alle Umstände, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergeben sollen, darlegungs- und beweispflichtig. In diesem Zusammenhang trägt er nicht hinreichend schlüssig vor, dass die Mitglieder des Vorstandes der Beklagte positiv gewusst bzw. angeordnet haben, dass die illegale Abschaltsoftware in Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs eingebaut wird. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind nur allgemeiner Art ohne konkret unter Beweisantritt anzugeben, dass ein entsprechendes Wissen bis zum Vorstand der Beklagten vorgedrungen war (vgl. Reinking/Eggert a.a.O. Rdnr. 1895m; LG Braunschweig Urt. v. 14.07.2017 -AZ: 11 O 3685/16; LG München II Urt. v. 15.11.2016 AZ: 12 O 1482/16; OLG München Urt. v. 03.07.2017 AZ: 21 U 4818/16; OLG Braunschweig Urt. v. 19.02.2019 a.a.O.). Eine Zurechnung gem. § 31 BGB entfällt somit. Gleichfalls scheidet ein Anspruch über § 831 BGB aus, da der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Beklagte ein Verschulden bei der Auswahl oder Leitung ihrer Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 Abs. 1 S. 2 BGB trifft.

Eine Täuschung der Beklagten gegenüber dem Kläger hat dieser zudem nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt an einem Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Abgassoftware, denn eine Garantenstellung der Beklagten besteht insoweit nicht. Die Einstellung der Motorsteuerungssoftware stellt bereits keinen wertbildenden Faktor von erheblichem Gewicht dar, der eine Offenbarungspflicht des Verkäufers begründen würde. Wenn den Verkäufer des Fahrzeugs selbst keine Offenbarungspflicht trifft, gilt dies erst Recht für den Hersteller des Motors, vorliegend die Beklagte.

Im Ergebnis steht dem auch die Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018 - 27 U 10/18 - nicht entgegen, da dort noch davon ausgegangen wurde, dass ein Software-Update zur Behebung des Mangels noch nicht zur Verfügung stehe, was nunmehr jedoch der Fall ist.

4.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 25.09.2019

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