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S 12 SF 89/09 E•SG Lüneburg, 2009-06-30, S 12 SF 89/09 E
S 12 SF 89/09 ETribunal des assurances sociales30 juin 2009
Entscheidungsdatum: 2009-06-30
Aktenzeichen: S 12 SF 89/09 E
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 50484
Tenor: Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 17. Februar 2009 gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Januar 2009 - S 26 AY 22/08 ER - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 621,18 € festgesetzt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe1Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für die Vertretung seiner Mandanten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend. Hierbei ist nur noch die Höhe der Verfahrensgebühr sowie die Entstehung der Erledigungs-/Einigungsgebühr streitig.
2Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 17. Februar 2009 hat im tenorierten Umfang Erfolg.
3Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechts-anwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
4Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Januar 2009 - S 26 AY 22/08 ER - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet.
5Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht lediglich einen Betrag in Höhe von 333,20 € festgesetzt; die Kammer hält demgegenüber eine Prozesskostenhilfevergütung in Höhe eines Betrages von insgesamt 621,18 € für kostenrechtlich angemessen.
6Der Erinnerungsführer hat eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 312,00 € (dazu unter 1.) sowie eine Einigungs-/Erledigungsgebühr in Höhe eines Betrages von 190,00 € (dazu unter 2.) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verdient.
7Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
8Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
10Die danach von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugrunde gelegte Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von insgesamt 260,00 € ist zwar auch nach Auffassung der Kammer kostenrechtlich nicht zu beanstanden, weil hierbei die zur Bemessung des Gebührenbetrages heranzuziehenden Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG ausreichende Berücksichtigung gefunden haben. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in seiner Kostenfestsetzung vom 26. Januar 2009 - dort insbesondere S. 2 (letzter Absatz) bis S. 4 (dritter Absatz) - nimmt das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen. Indes hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Unrecht den dem Erinnerungsführer zuzugestehenden Toleranzrahmen unberücksichtigt gelassen. Die Kammer fühlt sich aufgrund dieses Toleranzrahmens, der dem anwaltlichen Ermessensspielraum bei dessen Gebührenbestimmung Rechnung tragen soll, an diese in Höhe eines Betrages von 312,00 € gebunden, so dass auch dieser Betrag in die Berechnung einzustellen ist (vgl. zur Frage der Einräumung eines Toleranzrahmens: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2006, - VI ZR 261/05, zitiert nach juris).
Schließlich ist - entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG entstanden. Diese ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 € und 350,00 €; die Mittelgebühr beträgt insoweit 190,00 €. Hierfür hält die Kammer einen Betrag - etwas unterhalb der Mittelgebühr - in Höhe von 170,00 € für angemessen, ist jedoch auch hier an den dem Erinnerungsführer zuzugestehenden Toleranzrahmen gebunden. Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008, - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen). Zugunsten des Erinnerungsführers geht die Kammer davon aus, dass er - der Erinnerungsführer - im Rahmen des Verlaufes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Antragsteller überzeugend eingewirkt hat, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben - nämlich mit der Unterbringung in einer Sammelunterkunft - als sie ausweislich des Antragsschriftsatzes vom 06. Juni 2008 ursprünglich begehrt hatte - nämlich die Zusicherung zu der Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt - und damit (mitursächlich) zur Gesamterledigung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung beitrug. Der Antrag des Erinnerungsführers in Höhe eines Betrages von 190,00 € ist - ausgehend von dem von der Kammer für angemessen gehaltenen Betrag in Höhe von 170,00 € - unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens bei der Gesamtberechnung zugrunde zu legen.
Nach alledem berechnet sich die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu erstattende Prozesskostenhilfevergütung wie folgt:
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| Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG i. V. m. Nr. 1008 VV-RVG | 312,00 € |
| Einigungs-/Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005/1006 VV-RVG | 190,00 € |
| Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG | 99,18 € |
| Summe | 621,18 € |
14In diesem Umfang hat die Erinnerung Erfolg; einer Zurückweisung im Übrigen bedurfte es nicht, weil der Erinnerungsführer den Antrag auf Festsetzung auch einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG im Erinnerungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt hat.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF, Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF sowie Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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