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13a M 1813/16•AG Leer, 2016-12-23, 13a M 1813/16
13a M 1813/16Tribunal de première instance23 déc. 2016
Entscheidungsdatum: 2016-12-23
Aktenzeichen: 13a M 1813/16
ECLI: ECLI:DE:AGLEER:2016:1223.13A.M1813.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2016, 33260
In der Zwangsvollstreckungssache 28237 Bremen
Tenor: Die Erinnerung vom 26.09.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die notwendigen Auslagen trägt die Gläubigerin.
GründeDie Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Gerichtsvollzieherin war berechtigt, den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft abzulehnen. Die Gläubigerin ist zur Verwendung des Formulars "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher" verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 753 ZPO i.V.m. der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Dort ist für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher über Geldforderungen ein Formular vorgesehen, welches nach § 5 der vorgenannten Verordnung ab dem 01.04.2016 verbindlich ist. Es gilt auch für die Abnahme der Vermögensauskunft. Die Gläubigerin hat am 31.05.2016 ohne Verwendung des Formulars die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Da das Formular nicht unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist, bedarf es zur Gewährung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 I, 20 III GG keiner Einschränkung (vgl. Beschluss des BGH vom 13.02.2014, Az. VII ZB 39/13, Rn. 13, zitiert nach ).
Gerichtskosten fallen mangels gesetzlicher Regelung nicht an. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen ergeben sich aus § 91 ZPO.
Harders Richterin
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