SG Aurich, 2026-06-23, S 25 AS 390/23

S 25 AS 390/23Tribunal des assurances sociales23 juin 2026

Texte intégral

SG Aurich — 2026-06-23 — S 25 AS 390/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: S 25 AS 390/23

ECLI: ECLI:DE::2026:0623.25AS390.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 18626

Tenor

Tenor: Der Bescheid vom 14.08.2023, geändert mit Bescheiden vom 26.09., 23.10. und 07.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2023 sowie alle weiteren Bescheide für den oben genannten Zeitraum werden abgeändert und der Beklagte wird verpflichtet, die Leistungsbewilligungen für August bis Dezember 2023 dahingehend zu ändern, als die tatsächlichen nachgewiesenen Unterkunftskosten von 870,00 Euro zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

TatbestandDie Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Bezug auf die Bedarfe der Kosten der Unterkunft für die Kläger.

Die Klägerin zu 1. ist geboren am I. 1983 und die Mutter der Klägerin zu 2., geboren J. 2005 und des Klägers zu 3., geboren am K. 2019. Die Kläger lebten seit mindestens 2022 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten in der Stadt L. und beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Hintergrund des Gerichtsverfahrens ist der Umstand, dass die Kläger zum August 2023 innerhalb der Stadt L. umgezogen sind. Am 25.07.2023 reichte die Klägerin zu 1. einen Antrag auf Zusicherung zur Wohnungsnahme in der Wohnung M. in L. ein. Aus der beigefügten Bescheinigung war ersichtlich, dass es sich um eine Wohnung von 74 m2 Wohnfläche handelte, für die 533 € Bruttokaltmiete und 340 € Heizkostenpauschale, also insgesamt 873 € an den Vermieter zu zahlen sein sollten. Diese grobe Bescheinigung wurde dann nochmals korrigiert und die Kosten etwas weiter aufgeschlüsselt in 496,30 € Kaltmiete, 18,50 € Nebenkosten, 18,20 € Kosten für den Wasserbezug sowie 340 € Heizkosten, insgesamt ebenfalls 873 €. Mit ihrem Antrag gab die Klägerin zu 1. an, dass keine andere Wohnung in L. zu bekommen gewesen sei und sie kurzfristig zum 01.08.2023 umziehen müssten. Die bisher bewohnte Immobilie stände im Eigentum des vormaligen Partners und werde zwangsversteigert, sodass sie aus der Wohnung ausziehen müssten. Mit Bescheid vom 01.08.2023 lehnte der Beklagte die Zusicherung zur Wohnungsnahme ab und berief sich darauf, dass die Kosten unangemessen seien. Am gleichen Tage zogen die Kläger in die Wohnung um. Sie zahlen laufend nach ihrem Bekunden 870 € an d. Vermietung.

Es besteht Streit um den Bescheid vom 14.08.2023, mit dem für die Zeit von August bis Dezember 2023 laufende Leistungen nach dem SGB II für die Kläger bewilligt wurden. Dem Bedarf zugrunde gelegt waren 530,01 € Mietkosten sowie 118,50 € Heizkosten (insgesamt 648,51 €). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Eingang am 25.08.2023 Widerspruch ein. Am 26.09.2023, 23.10.2023 und 07.11.2023 ergingen Änderungsbescheide bezüglich des Leistungszeitraums. Mit den beiden erstgenannten Bescheiden erfolgte keine Änderung der Leistungen für die Bedarfe der Kosten der Unterkunft, mit dem letztgenannten Bescheid vom 07.11.2023 bewilligte der Beklagte nunmehr 530,01 € Kaltmiete, 3,- Euro Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 223,50 €, also insgesamt 756,51 €. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens ermittelte der Beklagte aktenkundig stichprobenartig verschiedene günstigere Wohnungsangebote als die von den Klägern bewohnte Wohnung. Der streitige Widerspruchsbescheid erging am 08.11.2023 und wies den Widerspruch insoweit zurück, als dass er über die bereits mit Bescheid vom 07.11.2023 bewilligten Leistungen hinausging.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen die vollen tatsächlichen Unterkunftskosten zu bewilligen seien, sie hätten kurzfristig ausziehen müssen und keine weitere Wohnung gefunden. Die angemietete Wohnung befinde sich in unmittelbarer Nähe. Sie bedürften einer Drei-Zimmer-Wohnung wegen der verschiedenen Alter der Kläger.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 14.08.2023, geändert mit Bescheiden vom 26.09., 23.10. und 07.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2023 sowie alle weiteren Bescheide für den Zeitraum August 2023 - Dezember 2023 dahingehend abzuändern, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten von 870,00 Euro zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die streitbefangene Wohnung in Bezug auf die Kosten unangemessen sei und daher kein Anspruch auf Gewährung der vollen tatsächlichen Kosten bestände. Die Kläger seien ohne Genehmigung umgezogen.

Das Gericht hat am 23.06.2026 eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit durchgeführt, bezüglich deren Inhalts auf das in den Akten befindliche Protokoll Bezug genommen wird. Weiterer Gegenstand der Entscheidungsfindung war die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des weiteren Verfahrens der Kläger zum Aktenzeichen S 25 AS 391/23, welches im gleichen Termin verhandelt wurde sowie die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14.08.2023 in Gestalt der weiteren Änderungsbescheide sowie des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2023 ist rechtswidrig ergangen und verletzt die Kläger in ihren Rechten in Bezug auf die zugrunde gelegten Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur der zu gewährende Leistungsumfang für die Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand des Verfahrens in rechtmäßiger Weise auf die Höhe der zu bewilligenden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) handelt es sich bei den Leistungen für diese Bedarfe um einen Streitgegenstand der inhaltlich von der Regelleistung abgrenzbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 jeweils zit. n. Juris).

Die Kläger können vom Beklagten die Übernahme der vollen tatsächlichen Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen. Dieser Anspruch beruht auf § 22 Abs. 1 SGB II. Dieser lautet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Bevor eine Absenkung der übernommenen Unterkunftskosten auf das vom Leistungsträger als angemessen angesehene Maß erfolgen kann, muss nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zwingend ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden. Dieses erfordert die Erteilung einer Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger, hier also den Beklagten, gegenüber den Leistungsempfängern, hier also den Klägern. Eine solche Kostensenkungsaufforderung ist nicht aktenkundig und wurde unstreitig nicht erteilt.

Der Beklagte ist auch nicht aufgrund eines nicht genehmigten Umzugs berechtigt, nur die angemessenen Unterkunftskosten dem Bedarf im streitigen Zeitraum zugrunde zu legen. Zwar führt die fehlende Genehmigung im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II bezüglich der Übernahme der Unterkunftskosten nach einem Umzug dazu, dass der Leistungsträger berechtigt ist, auch ohne Durchführung des Kostensenkungsverfahrens nur angemessene Unterkunftskosten dem Bedarf zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Anspruch auf die Zusicherung bestanden hat und diese rechtswidrig nicht erteilt worden ist. Der Beklagte beruft sich darauf, dass es keinen Anspruch auf Zusicherung zu Kosten unangemessenen Wohnraums gibt (vgl. hierzu Piepenstock/Senger in juris PK SGB II 5. Aufl. § 22 Stand: 15.07.2025 Rn. 215 m. w. N.). Hierauf kann der Beklagte sich jedoch im Fall der Kläger nicht berufen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Auf die Angemessenheit der voraussichtlich anfallenden Heizkosten kommt es dabei im Zusicherungsverfahren ausdrücklich nicht an. Es ist also lediglich auf die Netto- bzw. Bruttokaltmiete abzustellen und nicht auf eine Bruttowarmmiete (so zutreffend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER zitiert nach juris). Sind nur die prognostizierten Heizkosten unangemessen, darf die Zusicherung nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden. Etwaige überhöht entstehende Heizkosten sind im regelmäßigen Rahmen des Kostensenkungsverfahrens zu behandeln.

Ausweislich der streitigen Entscheidungen, hier insbesondere dem letzten Änderungsbescheid vom 07.11.2023, trifft der Beklagte die Bewertung, dass die anfallende Bruttokaltmiete von 533 € sich als kostenangemessen darstellt, er übernimmt sie in den Leistungsbescheiden in vollem Umfange. Diese Bewertung des Beklagten wird vom Gericht geteilt. Er kürzt jedoch die gewährten Leistungen um Heizkostenbeträge. Die oben aufgezeigte Konstellation ist daher einschlägig. Das erkennende Gericht folgt der zutreffenden Rechtsansicht des zitierten Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O.). Die Begründung besteht darin, dass es sich bei den an einen Vermieter zu zahlenden Heizkosten nur um prognostische Heizkosten handelt. Allein die Brutto- bzw. Nettokaltmiete ist aufgrund des Mietvertrages als sicher und gegeben anzunehmen. Rein tatsächlich wird diese Bewertung dadurch belegt, dass keine Differenz zwischen vertraglichen Konstellationen der Abrechnung von Heizkosten im Mietvertrag über den Vermieter und Konstellationen der Abrechnung der Heizkosten individuell durch den Mieter mit dem Energieversorger zu rechtfertigen wären. Bei Energiekostenabschlägen, die die Mieter an den Energieversorger direkt bezahlen, stellt sich eine Prüfung im Zusicherungsverfahren als unmöglich dar. Diese Abschläge sind nicht vor Abschluss des Belieferungsvertrages bekannt und können daher gar nicht im Zusicherungsverfahren überprüft werden. Ein weiterer Grund, dass im Zusicherungsverfahren auf überhöhte - nach Auffassung des Leistungsträgers - Heizkosten nicht abgestellt werden kann, besteht darin, dass Heizkosten immer individuell determiniert sind. So kann es gut sein, dass die vorigen Mieter einer Wohnung aus einem übersteigerten oder auch nur hohen Wärmebedürfnis deutlich höhere Energiekosten verursacht haben im Vergleich zu den die Zusicherung begehrenden Leistungsempfängern. Dies ist nicht klar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kläger sind mit ihrem Begehren in vollem Umfange durchgedrungen.

Aufgrund des streitigen Zeitraums wird der Berufungsstreitwert des § 153 SGG nicht erreicht. Das Gericht sieht in Anbetracht der oben zitierten eindeutigen Rechtsprechung jedoch von einer Zulassung der Berufung ab.

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