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6 O 1729/25•LG Oldenburg, 2025-12-01, 6 O 1729/25
Entscheidungsdatum: 2025-12-01
Aktenzeichen: 6 O 1729/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 32526
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird auf 54.094,14 € festgesetzt.
TatbestandDie Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch unter Versicherern unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachversicherung nach der Regulierung der Schäden aus einem Brandereignis.
Der Kläger ist Wohngebäudeversicherer für Herrn XXX aus XXX. Herr XXX hatte das versicherte Einfamilienhaus, gelegen in der XXX, XXX XXX, an Frau XXX vermietet. Diese unterhielt bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung.
Am 24.03.2023 gegen 12.30 Uhr kam es zu einem Feuer, das erhebliche Schäden an dem Haus und auch an benachbarten Gebäuden und Grundstücken verursachte, die der Kläger regulierte.
Der Brandsachverständige Dipl. -Ing. XXX erstattete unter dem 29.12.2023 das als Anlage K3 vorgelegte Gutachten. Nach den darin getroffenen Feststellungen entstand der Brand im Bereich des linksseitig des Wohnhauses angebrachten Carports. Zum Zeitpunkt des Brandes war auf der rechten Seite unterhalb des Carports an der Hauswand - dem späteren Brandausbruchsort - ein eBike des Herstellers XXX, Model XXX, abgestellt, das im Jahre 2021 durch Frau XXX erworben worden war und durch ihren Sohn genutzt wurde.
Nach den Angaben der Frau XXX war ihr Sohn im Winter mit dem E-Bike bei Schnee und Eis unterwegs gewesen und dabei gestürzt.
Der Brandsachverständige geht nach seinen Untersuchungen von einem sog. "thermal runaway" in dem Akku-Pack des abgestellten E-Bikes aus. Aufgrund von Schädigungen eines Akkupacks oder eines Batterie- Managementsystems (BMS), das im Akkupack verbaut ist, könne es zu Mikrorissen im Korpus mit Feuchtigkeitseintrag kommen, die letztendlich zu einem Kurzschluss und zu dem genannten "thermal runaway" führen könnten.
Der Kläger ist der Ansicht, Frau XXX als Versicherungsnehmerin der Beklagten hätte den Sturz ihres Sohnes mit dem Fahrrad zum Anlass nehmen müssen, den Akku von Fachleuten auf Beschädigungen und seine zukünftige Betriebssicherheit überprüfen zu lassen, gerade weil bei einem beschädigten Akku eine Explosionsgefahr bestehe. Dies habe sie in Verkennung der erforderlichen Sorgfalt unterlassen und stattdessen darauf vertraut, dass von dem beschädigten Akku keine Gefahr ausgehe. Als einzige Entstehungsursache für den Brandausbruch sei der "thermal runaway" des Fahrradakkus zu sehen, der durch den von Frau XXX bekundeten Sturz des E-Bikes entstanden sei, weil hierdurch die Batteriezellen Schaden genommen und letztendlich die Explosion des Akkus verursacht hätten. Es handele sich bei dem Verhalten der Frau XXX um eine einfache bis mittlere Fahrlässigkeit. Der Kläger meint, er habe daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleich der hälftigen Kosten zum Zeitwert unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachversicherung in analoger Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 54.094,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Brandschaden sei mutmaßlich auf einen technischen Defekt (mit der Folge einer Selbstentzündung) des Akkus des von der Versicherungsnehmerin der Beklagten bzw. deren mitversichertem Sohn ordnungsgemäß unter dem Carport abgestellten E-Bikes zurückzuführen. Der Schaden sei zwar der "Mietersphäre" zuzuweisen, gleichwohl aber von der Versicherungsnehmerin der Beklagten bzw. deren mitversichertem Sohn nicht schuldhaft durch Mietgebrauch verursacht worden. Jedenfalls habe das in Rede stehende "Hinfallen" des Fahrrades keine Pflicht der Frau XXX zu einer Vorstellung des Rades in einer Fachwerkstatt begründet. Daher bestehe keine Ausgleichspflicht unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachversicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.
Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über den Ausgleich bei Mehrfachversicherungen wäre nur in Betracht gekommen, wenn Frau XXX als Versicherungsnehmerin in Bezug auf das streitgegenständliche Brandereignis ein Verschulden getroffen hätte; daran fehlt es.
Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass Frau XXX als Mieterin sich vorliegend wegen einer aus ihrer Sphäre herrührenden Brandursache entlasten müsste. Indessen ergeben sich hinreichende Umstände für eine solche Entlastung aus dem unstreitigen Prozessstoff.
als Mieterin sich vorliegend
Ein vorsätzliches Verhalten steht nicht in Rede. Aber Frau XXX kann auch unter Fahrlässigkeitsgesichtspunkten nicht vorgeworfen werden, dass sie das streitgegenständliche E-Bike nach dem durch sie mitgeteilten Sturzereignis - das sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der Duplik vom 16.10.2025 im Januar 2023 in der dort näher beschriebenen Art und Weise ereignet hatte - nicht in einer Fachwerkstatt vorstellte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie bzw. die Beklagte sich so behandeln lassen muss, als habe Frau XXX die in den zum Rad bzw. dem Akku gehörenden Unterlagen enthaltenen Sicherheitshinweise gekannt, die der Sachverständige XXX im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt und seinem schriftlichen Gutachten als Anlage angefügt hat (vgl. Bl. 110 des Anlagenbandes der Gerichtsakte). Denn aus diesen Sicherheitshinweisen ergab sich vorliegend für die konkrete Situation gerade nicht das Erfordernis einer technischen Untersuchung des Rades. Zwar heißt es dort u.a.:
Jedoch findet sich weder eine ausdrückliche Aufforderung dazu, im Falle eines Stoßes gegen den Akku - oder sonstiger Ereignisse - eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstatt vornehmen zu lassen, noch erfolgt ein Hinweis darauf, dass es nach einem Stoß ggf. auch Wochen später noch zu einem Brand kommen könne. Das Gericht sieht es bei dieser Sachlage nicht als sorgfaltswidrig an, wenn ein Nutzer des betroffenen E-Bikes auch in Kenntnis der genannten Hinweise nicht von sich aus den Schluss zieht, dass er nach einem Umkippen des Rades dieses zur Gefahrvermeidung vorsorglich in einer Fachwerkstatt vorstellen müsse , und mehrere Wochen nach dem Ereignis annimmt, dass der Akku dieses unbeschadet überstanden habe.
Aus den genannten Gründen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der durch Frau XXX angesprochene Sturz tatsächlich für eine Beschädigung des Akkus und daraus resultierend für das streitgegenständliche Brandereignis ursächlich geworden ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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