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4 B 99/26•VG Göttingen, 2026-04-23, 4 B 99/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 4 B 99/26
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0423.4B99.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15291
Tenor: Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
GründeDie Antragsteller haben mit ihren sinngemäßen Anträgen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 03. Februar 2026 (4 B 723/25) abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 A 722/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2025 anzuordnen,
hilfsweise festzustellen, dass die unter dem Az. 4 A 722/25 anhängige Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2025 aufschiebende Wirkung hat,
keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges Verfahren. Voraussetzung für die Änderung des im Ursprungsverfahren ergangenen Beschlusses ist, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Dazu gehören auch nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung des Beschlusses aufgrund des Antrags der Antragsteller liegen nicht vor. Weder hat sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert, noch haben die Antragsteller Beweismittel benannt, die ihnen erst nach der Entscheidung vom 03. Februar 2026 zur Verfügung gestanden haben.
Zwar kann das Gericht einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch von Amts wegen abändern. Es ist jedoch umstritten, ob eine Abänderung von Amts wegen möglich ist, wenn die Abänderung ausschließlich auf einer geänderten Rechtsauffassung des Gerichts beruht (dafür z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 -, juris, Rn. 2; Schoch in: Schoch/Schneider VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 567; a. A. wohl BVerwG, Beschluss vom 20. März 2011 - 8 VR 2.11 -, BeckRS 2011, 48999 Rn. 8; OVG für das Land NRW, Beschluss vom 04. Februar 1999 - 11 B 74/99 -, juris, Rn. 22; Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 80 VwGO Rn. 129).
Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil jedenfalls kein Anlass für eine Abänderung der getroffenen Entscheidung besteht. Die Einzelrichterin ist weiterhin davon überzeugt, dass die dem Beschluss vom 03. Februar 2026 zu Grunde liegende rechtliche Bewertung, dass die Klage der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung hat, zutrifft.
a. Vorliegend handelt es sich um einen Fall der Antragsfiktion mit einem anschließenden Verzicht gemäß § 14a Abs. 2, Abs. 3 AsylG.
Gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG galten für die Antragsteller am 10. Juli 2025 Asylanträge als gestellt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Asylantrag für ein minderjähriges lediges Kind eines Ausländers, der bereits einen Asylantrag gestellt hat, in dem Zeitpunkt als gestellt, in dem dem Bundesamt die Einreise oder die Geburt des Kindes in der Bundesrepublik angezeigt wird. Nachdem die Eltern der Antragsteller am 11. November 2024 (Az. 10717459-121, Verfahren des Vaters) bzw. 20. März 2025 (Az. 10792261 - 121, Verfahren der Mutter) einen Asylantrag gestellt hatten, hat das Bundesamt Mitteilung darüber erhalten, dass die Antragsteller am XXX 2025 geboren worden sind. Dies ergibt sich aus den für die Antragsteller ausgestellten "Ersatzbescheinigungen für den Auskunftsnachweis" vom 10. Juli 2025, die sich in der Asylakte des Vaters der Antragsteller befinden, (vgl. Bl. 149 und 150 d. Beiakte 10717459-121). Die Eltern der Antragsteller haben sodann mit Schreiben vom 06. November 2025 und 24. November 2025 gemäß § 14a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller verzichtet.
Ob die Eltern der Antragsteller nach dem 10. Juli 2026 zusätzlich (und wirksam) einen Asylantrag für die Antragsteller gestellt haben, ist unerheblich. An der Anwendbarkeit des § 14a AsylG ändert eine nachträgliche Asylantragstellung nichts. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu unterbinden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, juris, Rn. 31). Überlange Aufenthaltszeiten ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive sollen so vermieden werden (vgl. BT Drs. 15/420, S. 108). Diesem Zweck liefe es zuwider, würde eine nachträgliche Asylantragstellung dazu führen, dass § 14a AsylG nicht anwendbar wäre und insbesondere die Möglichkeit entfiele, auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylG zu verzichten.
b. Wird ein Verfahren in Folge eines Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylG eingestellt, hat eine Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG haben nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Beide genannten Fälle sind hier nicht einschlägig. Die Einstellung des Asylverfahrens in Folge eines Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylG fällt unter den Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 Alt. 2 AsylG. Dem liegen die folgenden Erwägungen zu Grunde:
aa. § 38 Abs. 2 AsylG erfasst die Fälle der "Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes" (Alt. 1) und der "Einstellung des Verfahrens" (Alt. 2). Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich daher eindeutig, dass § 38 Abs. 2 AsylG anzuwenden ist, wenn ein Asylverfahren eingestellt wird. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 AsylG sind dabei nur Verfahrenseinstellungen, die auf einer Antragsrücknahme nach der Entscheidung des Bundesamts beruhen, wie ein Umkehrschluss aus § 38 Abs. 2 Alt. 1 AsylG zeigt. Zwischen weiteren Gründen für die Einstellung differenziert die Norm gerade nicht, sodass alle sonstigen Konstellationen der Einstellung eines Asylverfahrens vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sind. Dazu gehört insbesondere auch die Einstellung des Asylverfahrens in Folge eines Verzichts gemäß §§ 32 Alt. 2, 14a Abs. 3 AsylG (a. A. Müller in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 38 Rn. 7, allerdings dort in Fn. 17 unter Verweis auf eine veraltete Rechtsprechung des BVerwG (s. hierzu unter bb.); a. A. wohl auch - jedoch ohne Begründung - Pietzsch in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2024, § 38 AsylG Rn. 6; Faßbender in: BeckOK MigR, 24. Ed. 10.01.2026, § 38 AsylG Rn. 7).
Auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Norm ist nicht davon auszugehen, dass Einstellungen in Folge eines Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylG vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sind. Zweck der nach § 38 Abs. 2 AsylG vorgesehenen kurzen Ausreisefrist von nur einer Woche ist eine Verfahrensbeschleunigung in Fällen, in denen das Asylverfahren ohne eine inhaltliche Prüfung einer Schutzgewährung eingestellt wird. So liegt es zum Beispiel bei einer Antragsrücknahme vor der Entscheidung durch das Bundesamt (§ 32 Alt. 1 AsylG) oder beim Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 33 Abs. 1 AsylG). Diesem Zweck liefe es zuwider, nähme man die Fälle des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylG vom Anwendungsbereich der Norm aus, obwohl auch in diesen Fällen eine Verfahrenseinstellung erfolgt, ohne, dass es einer inhaltlichen Prüfung der Schutzgewährung bedarf (§ 32 Alt. 2 AsylG). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Fälle des Verzichts anders als die Fälle der Rücknahme vor einer Entscheidung des Bundesamts zu behandeln.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Dort heißt es zwar, dass die Gesetzesänderung, mit der die Tatbestandsalternative der "Einstellung" in § 38 Abs. 2 AsylG aufgenommen wurde, als Folgeänderung zu § 33 Abs. 1 AsylG erfolgte ("Die Änderung ist eine Folgeänderung der Änderung des § 33 Absatz 1 AsylG, nach dem bei Nichtbetreiben des Verfahrens der Asylantrag nicht als zurückgenommen gilt, sondern das Verfahren eingestellt wird", s. BT-Drs. 20/4703, S. 11). Daraus ergibt sich zwar, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass Einstellungen nach § 33 Abs. 1 AsylG weiterhin unter § 38 Abs. 2 AsylG fallen. Dass der Gesetzgeber andere Fälle der Verfahrenseinstellung - trotz des unbeschränkten Wortlauts - davon ausnehmen wollte, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Ganz im Gegenteil spricht der Wortlaut des § 38 Abs. 2 AsylG - wie gezeigt - eindeutig dagegen, dass die Fälle der Einstellung in Folge eines Verzichts vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 AsylG auszunehmen sind. Es ist vor allem der Wortlaut einer Norm, in dem sich der Wille des Gesetzgebers objektiviert.
bb. Die vorstehenden Erwägungen stehen auch nicht in einem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2010 für die damals geltende Fassung des § 38 Abs. 2 AsylVfG - der ausschließlich die Fälle der "Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes" erfasste - entschieden, dass ein Verzicht im Sinne des § 14a Abs. 3 AsylVfG a.F. keine "Rücknahme" eines Asylantrags im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylVfG a.F. darstelle. Auch eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht für die damals geltende Rechtslage verneint. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei einem Verzicht daher um einen Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG a.F., sodass eine Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG a.F. aufschiebende Wirkung hatte (BVerwG, Urteil vom 17. August 2010 - 10 C 18.09 -, juris, Rn. 12 ff.).
Diese Rechtsprechung kann auf die aktuelle Fassung des § 38 Abs. 2 AsylG nicht übertragen werden. Denn während § 38 Abs. 2 AsylVfG a.F. nur die Fälle der "Rücknahme vor der Entscheidung des Bundesamtes" umfasste, schließt der Normtext des § 38 Abs. 2 AsylG in der aktuell gültigen Fassung ausdrücklich auch die Fälle der "Einstellung" ein. Der Anwendungsbereich der Norm hat sich damit erweitert. Die Fragen, über die das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit zu entscheiden hatte - also, ob ein Verzicht eine "Rücknahme" im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylVfG a.F. darstellt oder ob zumindest eine analoge Anwendung möglich ist - stellen sich heute nicht mehr.
Überholt ist die genannte Entscheidung auch, soweit es dort heißt, dass die durch die Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylVfG a.F. bedingte "zeitliche Verzögerung [...] aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung über die Rechtsfolgen des Verzichts aber hinzunehmen [sei]" (BVerwG, Urteil vom 17. August 2010 - 10 C 18.09 -, juris, Rn. 16). Denn die vom Bundeverwaltungsgericht damals in Bezug genommene Regelung hat sich - wie bereits gezeigt - maßgeblich verändert.
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung besteht nicht, da die Klage 4 A 722/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2025 keine aufschiebende Wirkung hat (s. o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Erzmann
Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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