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51 StVK 39/05•LG Oldenburg, 2005-10-28, 51 StVK 39/05
Entscheidungsdatum: 2005-10-28
Aktenzeichen: 51 StVK 39/05
ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2005:1028.51STVK39.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 31535
In der Unterbringungssache hat die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Oldenburg am 28.10.2005 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen :
Tenor: Die Unterbringung dauert fort.
Gründe1Der Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Aurich vom 28.10.2004 zur psychiatrischen Behandlung im Landeskrankenhaus Wehnen, in das er am 2.4.2005 vorläufig eingewiesen worden war. Er leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und einer nicht aktiven Polytoxikomanie. In diesem Zustand beging er im Zeitraum vom 15.11.2000 bis zum 13.3.2004 zehn rechtswidrige Handlungen, die die Tatbestände der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Bedrohung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erfüllten.
2Nach der ärztlichen Stellungnahme vom 31.8.2005 zeigt der Untergebrachte trotz regelmäßiger Teilnahme an Therapiegesprächen und rücksichtsvollen, freundlichen und zuverlässigen Verhaltens auf der Station und im Rahmen von Lockerungen keine hinreichende Krankheitseinsicht und nur ungenügendes Problembewusstsein. Eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug ist deshalb derzeit wegen möglicher Gefährdung Dritter nicht zu verantworten.
3Dieser Einschätzung der Ärzte schließt die Kammer sich nach Anhörung des Untergebrachten an.
4Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Es ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsseile des Landgerichts einzulegen. Es kann auch zu Protokoll bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Unterbringung erfolgt.
Staudinger Müller-Behnsen Harms
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