LSG Niedersachsen-Bremen, 2026-06-23, L 2 R 106/25

L 2 R 106/25Tribunal des assurances sociales23 juin 2026

Texte intégral

LSG Niedersachsen-Bremen — 2026-06-23 — L 2 R 106/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: L 2 R 106/25

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0623.2R106.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 18661

Tenor

Tenor: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie 1970 geborene Klägerin begehrt Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe.

Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Verkäuferin und eine Ausbildung zur Altenpflegerin abgeschlossen und war zuletzt bei formal fortbestehendem Arbeitsverhältnis bei der Klinikum I. GmbH beruflich tätig.

Die Klägerin leidet an einer primär-progredienten Multiplen Sklerose, wobei trotz Immuntherapie insbesondere seit 2022 eine erhebliche Verschlechterung der Gehfähigkeit eingetreten ist (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den Befundbericht von Prof. Dr. J. vom 7. Januar 2026). Im Mai 2022 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rehabilitationsmaßnahme im Median-Gesundheitszentrum in K.. Nach Maßgabe des Entlassungsberichts war sie seinerzeit als Krankenschwester beruflich tätig. Sie musste damals auch schweres Heben und Tragen bewältigen, wobei ihr allerdings zunehmend auch sitzende Tätigkeiten mit administrativen Aufgaben übertragen worden waren und sie ansonsten teilweise am Arbeitsplatz auch die Unterstützung von Kolleginnen erhielt. Aus der Maßnahme wurde sie bei trotz erzielter Besserung der Gehfähigkeit fortbestehenden deutlichen Einschränkungen der Gangsicherheit arbeitsfähig entlassen.

Im September 2022 stellte die Klägerin den streitbetroffenen Antrag auf Gewährung einer Kfz-Hilfe. Diesen Antrag begründete sie (im Widerspruchsverfahren) wie folgt: Bedingt durch die Multiple Sklerose könne sie das linke Bein inzwischen kaum noch anheben. Sie leide an einer Paraparese, (d.h. an einer beidseitigen inkompletten Lähmung zweier symmetrischer Extremitäten, hier der Beine) verbunden mit einer Fußheberschwäche links. Bislang habe sie den Weg von ihrer Wohnung in L. zum 9 km entfernten Arbeitsplatz in M. mit dem Bus zurücklegen können, wobei sie für die Wege von der Wohnung zur Bushaltestelle und von der Zielhaltestelle zum Arbeitsplatz unterstützend ein Laufrad einsetze. Bedingt durch die Verschlechterung ihres Krankheitsbildes könne sie inzwischen den Bus jedoch nicht mehr unter Mitführung des Laufrades besteigen.

Weitere an die Beklagte im Jahr 2022 gerichtete Rehabilitationsanträge betrafen eine berufliche Umorientierung, sie haben jedoch nicht zur Bewilligung konkreter Maßnahmen geführt (vgl. in diesem Sinne insbesondere auch die Ausführungen der Beklagten in der "Entscheidungsvorlage" vom 17. Dezember 2025, Bl. 155 der im Berufungsverfahren - auszugsweise - vorgelegten LTA-Verwaltungsvorgänge).

Den Antrag auf Gewährung einer Kfz-Hilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2023 mit der Begründung ab, dass nach den ärztlichen Feststellungen die derzeitige Tätigkeit der Klägerin nicht leidensgerecht sei und damit nicht ihrer dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben dienen könne. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien mit Bescheid vom 6. Juli 2022 dem Grunde nach bewilligt worden. Der Klägerin werde anheim gestellt, einen neuen Antrag auf Gewährung einer Kfz-Hilfe zu stellen, sobald sie über einen gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz verfüge oder ihr ein solcher konkret in Aussicht stehe.

Der Senat hat die (anwaltlich vertretene) Klägerin (vgl. Verfügung vom 7. Juli 2025) um detaillierte Darlegung gebeten, an welchen Arbeitsplätzen sie seit Anfang 2023 mit welchen Arbeitszeiten eingesetzt war und welche Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit aufgrund welcher Erkrankungen seit Anfang 2023 zu verzeichnen waren. Eine umfassende Beantwortung ist allerdings ausgeblieben. Den Akten sind folgende Angaben zu entnehmen:

Mit der Klageschrift vom 13. März 2023 hat die Klägerin vorgetragen, dass sie ab Mai 2023 als "Bereichsleiterin auf Station" arbeiten werde. Es handele sich um die Bearbeitung administrativer Aufgaben im Sitzen. Mit Schriftsatz vom 18. September 2023 hat sie vorgetragen, dass sich ihre konkrete Tätigkeit "ein wenig verändert" habe. Aktuell sei sie mit 25 Wochenstunden "im Bereich der Pflege" tätig.

In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass sie bis zum April 2024 im Klinikum M. tätig gewesen sei und als "Stationsassistentin in der Notaufnahme" gearbeitet habe. Ab März 2024 seien die Kliniken verpflichtet gewesen, eine Aufnahmekraft für diesen Bereich vorzuhalten. Es habe sich um eine Schreibtischtätigkeit gehandelt. Sie habe aber auch beispielsweise Kopien fertigen oder nach einer Krankenkassenkarte suchen müssen. Eine berufliche Wiedereingliederung sei ab April 2025 vorgesehen. In der Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juli 2025 führt die Klägerin aus, dass sie seit Januar 2024 als "Pflegefachkraft in der Aufnahme" in der Zentralen Notaufnahme arbeite.

In der Arbeitgeberauskunft vom 10. Dezember 2024 werden bezogen auf eine "überwiegend sitzende" Tätigkeit als Bereichsassistentin für 2024 Arbeitsunfähigkeitszeiten 15. Januar bis 7. Februar 2024 und vom 23. Februar 2024 bis zum Datum der Erteilung der Auskunft ausgewiesen.

In der Berufungsbegründung vom 16. April 2025 hat die Klägerin erläutert, dass sie ihre berufliche Tätigkeit zum 1. April 2025 wieder aufgenommen habe. Seitdem sei sie in der Patientenaufnahme tätig und kümmere sich um die Aufnahme neuer Patientinnen und Patienten im Klinikum M. und zeitweilig auch im Klinikum Lehrte. Es handele sich um eine Schreibtischtätigkeit im Schichtdienst. Im Schriftsatz vom 27. August 2025 hat sie allerdings ausgeführt, dass sie "aktuell" arbeitsunfähig erkrankt sei, sodass sie ihren Arbeitsplatz "derzeit" nicht aufsuche. Wenn, dann würde sie hierfür den vorhandenen Pkw benutzen.

In der Anlage zum Schriftsatz vom 16. Juni 2026 hat die Klägerin (abweichend von ihrem eigenen vorausgegangenen Vortrag) ausgeführt: "Die Reduzierung meines dortigen Arbeitsplatzes auf eine bloße ,Schreibtischtätigkeit' geht an der tatsächlichen Realität völlig vorbei. Dass ich diesen Arbeitsplatz seit langer Zeit nicht mehr wahrnehmen kann, liegt keineswegs an mangelndem Willen meinerseits. Eine im März 2025 begonnene Wiedereingliederung, die an der Pforte des Klinikums Region K. M. stattfand, musste abgebrochen werden, da die baulichen und ergonomischen Voraussetzungen für einen leidensgerechten und barrierefreien Arbeitsplatz vor Ort vom Arbeitgeber nicht zu schaffen waren. Eine Arbeitsaufnahme unter diesen Bedingungen war mir gesundheitlich schlicht unmöglich."

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dem Senat erläutert, dass sie sich gesundheitlich durchaus in der Lage sehe, eine sitzende Tätigkeit an einem normalen Schreibtischarbeitsplatz wahrzunehmen. Die Probleme beträfen aus ihrer Sicht im betrieblichen Alltag die Erreichbarkeit eines solchen Arbeitsplatzes und die Erreichbarkeit sanitärer Anlagen. Sie könne insbesondere keine Treppen mehr bewältigen.

Jedenfalls hat die Klägerin im September 2025 bei der Beklagten (erneut) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zur Kodierkraft beantragt und dabei ausgeführt, dass sie vom 29. Mai 2024 bis 27. Juli 2025 arbeitsunfähig gewesen sei. Ihre Tätigkeit als "internistische Pflegefachkraft" habe sie zum 27. Juli 2025 (also im Anschluss an die von ihr angeführten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit) beendet und sich an diesem Tag bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Aufgrund dieses Antrages bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2025 (erneut) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Konkrete Maßnahmen hat sie auch aufgrund dieses erneuten Teilhabeantrages bislang nicht bewilligt (vgl. Schriftsatz vom 22. Juni 2026).

Mit der am 13. März 2023 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie die Annahme der Beklagten hinsichtlich einer fehlenden Leidensgerechtigkeit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht nachvollziehen könne. Sie übe diese Tätigkeit mit dem Laufrad aus und sehe ihre Erwerbsfähigkeit nicht als gefährdet an.

Vom 29. April bis 27. Mai 2024 erfolgte eine stationäre Behandlung aufgrund einer Peritonitis bei Ileumperforation mit Abszess.

2024 erwarb die Klägerin (aus ihrer Sicht als "Notlösung") zum Kaufpreis von 2.000 € einen gebrauchten VW-Touran aus dem Baujahr 2005 und einer Laufleistung von über 305.000 km, den sie bis zur Veräußerung (aufgrund von einer weiteren Nutzung entgegenstehenden technischen Mängeln) im Herbst 2025 eingesetzt hat. Sie habe sich für dieses Fahrzeug entschieden, da ihr das erhöhte Ein- und Aussteigen leichter falle. Der Kofferraum habe keine Ladekante. Ein zum Jahreswechsel 2024/25 aufgenommenes Video belege (nach Maßgabe ihres damaligen Gesundheitszustandes), dass sie sich mit dem Rollator zum Kofferraum bewegen, sich auf der Kofferraumkante absetzen, im Sitzen den Rollstuhl aus dem Kofferraum holen und den Rollator verstauen könne.

Der Touran stelle aus ihrer Sicht kein "adäquates Fahrzeug" dar, um den Arbeitsweg zu bewältigen. Deshalb verlange sie auch nicht die Erstattung des Kaufpreises von 2.000 €.

Mit Urteil vom 14. März 2025, der Klägerin sechs Tage später zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mit dem Kauf des VW-Touran im Juli 2024 verfüge die Klägerin aktuell über ein Fahrzeug, mit dem sie zumutbar die Wege zu ihrer Arbeitsstelle bewältigen könne. Das Fahrzeug sei funktions- und verkehrstüchtig. Es handele sich entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus um ein "adäquates" Fahrzeug.

Mit der am 16. April 2025 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass sie auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sei. Aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs und insbesondere aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie nicht in der Lage, ihren Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu erreichen.

Das vorhandene Kraftfahrzeug entspreche nach Größe und Ausstattung nicht den konkreten Anforderungen, wie sie sich aus ihrer Behinderung ergeben würden. Sie sei, so der Vortrag zu Beginn des Berufungsverfahrens, in der Lage, kurze Strecken zu Fuß, beispielsweise mit Gehilfen oder auch einem Laufrad, zurückzulegen. Für etwas längere Strecken, beispielsweise auch von einem etwas entfernt liegenden Parkplatz zu ihrer Arbeitsstelle oder im unwegsamen Gelände, sei sie jedoch auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. In der Anlage zum Schriftsatz vom 16. September 2025 hat die Klägerin nachfolgend allerdings ausgeführt, dass sie aufgrund einer weiteren Verschlimmerung des Krankheitsbildes das Laufrad inzwischen nicht mehr nutzen könne.

Der Rollstuhl habe ein hohes Gewicht, schon ein einzelnes Antriebsrad wiege 7,8 kg, da er mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet sei. Diesen Rollstuhl könne die Klägerin aktuell nur in dem vorhandenen Pkw transportieren, indem sie sich auf der Ladekante des Kofferraums absetze, die Räder demontiere und die sich dabei ergebenden Teile mit höchster Kraftanstrengung in den Kofferraum lege. Am Fahrziel angekommen, müsse sie den Rollstuhl zunächst wieder zusammensetzen. Benötigt würde hingegen ein Kraftfahrzeug, in das sie den Rollstuhl problemlos einladen könne.

Aktuell übe sie ihre Tätigkeit faktisch nicht aus. Ein Leistungsvermögen für eine leidensgerechte Tätigkeit sei grundsätzlich gegeben, jedoch durch eine "massive Einschränkung der Mobilität" limitiert (Anlage zum Schriftsatz vom 9. März 2026). Derzeit finde ein Abstimmungsprozess statt, um innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu besetzen bzw. den vorhandenen Platz an die gesundheitlichen Einschränkungen anzupassen. Ihre Arbeitgeberin wolle sie offenbar trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht weiter beschäftigen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich bei anderen Arbeitgebern beworben (Schriftsatz vom 16. Dezember 2025).

Am 26. März 2026 fand mit Vertretern der Arbeitgeberin und des Integrationsamtes im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Fallgespräch statt. Konkrete Resultate, aufgrund derer eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist, vermochte auch die Klägerin nicht aufzuzeigen.

In der Anlage zum Schriftsatz vom 26. Mai 2026 hat die Klägerin vorgetragen, dass sie "derzeit Hospitationen auf mehreren Stellen" absolviere. Diese würden der "praktischen Verifizierung" der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit dienen. Die bisherigen Rückmeldungen bestätigten, dass die administrativen Tätigkeiten unter den aktuellen gesundheitlichen Voraussetzungen stabil erbracht werden könnten. Die erfolgreichen Hospitationen könnten faktisch belegen, dass sie "administrativen Tätigkeiten" trotz der Historie nun wieder ausüben könne. Auf Nachfrage des Senates hat die Klägerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juni 2026 ergänzend ausgeführt, dass es sich bei diesen "Hospitationen" um kurze, unentgeltliche "Schnuppertage" zum gegenseitigen Kennenlernen gehandelt habe, die von ihr in Eigenregie organisiert worden seien.

Die Klägerin macht geltend, dass ein progredienter Krankheitsverlauf im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens niemals als Begründung dafür herangezogen werden dürfe, den Zustand zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens als "irrelevant" abzutun. Würde man den Anspruch verneinen, nur weil "der konkrete Einsatzort intern noch finalisiert wird", entstünde ein Zirkelschluss: Ohne Fahrzeug kein Weg zur Arbeit - ohne Weg zur Arbeit keine Aufnahme der leidensgerechten Tätigkeit.

Sie beantragt,

  1. 1.das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Februar 2023 aufzuheben und
  2. 2.die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Kraftfahrzeugbeihilfe dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nachdrücklich ihr Interesse an einer beruflichen Reintegration bekundet. Sie strebe nach Möglichkeit eine berufliche Tätigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, und zwar durchaus auch in einem den zeitlichen Umfang der vergangenen Jahre ausgeübten Teilzeittätigkeit überschreitenden Ausmaß wie namentlich im Umfang einer 30-Stunden-Woche. Gesundheitlich sehe sie sich dazu bei einer sitzenden Tätigkeit an einem rollstuhlgerechten Arbeitsplatz weiterhin geeignet, nachdem sie eine im Frühjahr 2024 aufgetretene schwere Darmerkrankung erfolgreich überwunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

  1. Es fehlt bereits an dem nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahren. Es hat zwar faktisch ein mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2023 abgeschlossenes Vorverfahren stattgefunden. Dieses betraf aber ein anderes Rehabilitationsbegehren als das nunmehr im Berufungsverfahren geltend gemachte Begehren.

Im tatsächlich durchgeführten Widerspruchsverfahren war das Begehren der Klägerin, wie auch ihr eigener Vortrag in der Widerspruchsbegründung anschaulich verdeutlicht hat, auf die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug gerichtet, weil sie die zuvor eingesetzten öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr benutzen konnte. Insbesondere war es der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag seinerzeit nicht mehr möglich, beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel das damals eingesetzte Laufrad mitzuführen, mit dem sie seinerzeit die Wege vom Startpunkt zur Starthaltestelle und von der Zielhaltestelle zum Zielpunkt zurücklegen konnte. Diesem im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Rehabilitationsbedarf entsprach hinsichtlich der Fahrzeugausstattung der im Sommer 2024 von der Klägerin selbst beschaffte VW Touran. Inwieweit dieses (Ende 2025 aufgrund nicht mehr gegebener Fahrtüchtigkeit weiter veräußerte) Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Beschaffung berechtigten Ansprüchen an ein "zuverlässiges" Auto (vgl. dazu BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 9/10 R -, SozR 4-5910 § 39 Nr 1) zunächst genügte, ist inzwischen nicht mehr entscheidungserheblich.

Im Berufungsverfahren macht die Klägerin demgegenüber einen anders gelagerten Rehabilitationsbedarf geltend: Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand zusätzlich so weit verschlechtert, dass sie das Laufrad, auf dessen Einsatz noch ihre Begründung im Widerspruchsverfahren abgestellt hatte, gar nicht mehr einsetzen könne. Allein die zunächst begehrte Versorgung mit einem Kraftfahrzeug reiche aufgrund der nach dem Widerspruchsverfahren eingetretenen weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr aus. Sie sei zusätzlich auf den Einsatz eines Elektrorollstuhls angewiesen, um insbesondere die Wege von ihrer Wohnung zum Parkplatz des Autos und entsprechend im Zielbereich die Wege vom dortigen Parkplatz zum Zielpunkt, also etwa einem Arbeitsplatz, zurücklegen zu können. Deshalb benötige sie ein spezielles Kraftfahrzeug, in das sie den schweren Elektrorollstuhl problemlos einladen am Zielort entladen könne. Diesen zusätzlichen Anforderungen genüge der selbst beschaffte VW Touran gerade nicht.

Die Klägerin selbst hat mit ihrer Berufungsbegründung vom 16. April 2025 in Konkretisierung des im Berufungsverfahrens von ihr geltend gemachten Anspruchs hervorgehoben, dass sie ein Kraftfahrzeug benötige, in das sie den Rollstuhl "problemlos einladen" könne. Dies leuchtet unter Berücksichtigung der von der behandelnden Neurologin Prof. Dr. J. in dem vom Senat eingeholten Befundbericht bestätigten schwerwiegenden weiteren Reduzierung des Gehvermögens in den letzten Jahren und insbesondere auch noch im Verlauf des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ein. Die Klägerin weist überzeugend darauf hin, dass sie abgesehen von ganz kurzen nur wenige Meter umfassenden Strecken die Wege von der Wohnung zum Parkplatz und vom Parkplatz zum Zielort nur mit Hilfe des Rollstuhls zurücklegen könne. Bezeichnenderweise hat sie an der mündlichen Verhandlung ebenfalls im Rollstuhl teilgenommen.

Ein entsprechender Bedarf zum Einsatz eines Rollstuhls für den Zu- und Abgang vom jeweiligen Parkplatz bestand allerdings noch nicht im Widerspruchsverfahren. Seinerzeit war die Klägerin vielmehr gesundheitlich noch in der Lage, die Zu- und Abgangswege vom jeweiligen Parkplatz mit einem Laufrad oder einem Rollator zurückzulegen, so dass damals das begehrte Fahrzeug auch nur zum Transport eines solchen Laufrades oder Rollators geeignet sein musste.

Leistungen zur Rehabilitation sollen einen aktuellen, auf die Ziele des § 11 Abs 2 SGB V (im vorliegenden Zusammenhang: § 10 SGB VI) ausgerichteten Behandlungsbedarf befriedigen. Ihre Notwendigkeit sowie Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den gesundheitlichen Verhältnissen, die den Leistungsantrag ausgelöst haben und von dem Sozialleistungsträger seiner Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nur der sich daraus ergebende Leistungsanspruch, nicht ein abstrakter, vom Ausgangssachverhalt losgelöster Anspruch auf Rehabilitation ist Gegenstand des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens. Stützen die diesbezüglichen Feststellungen den Anspruch nicht, ist in dem anhängigen Prozess grundsätzlich nicht darüber zu befinden, ob möglicherweise andere, nachträglich aufgetretene Gesundheitsstörungen einen Rehabilitationsbedarf begründen. Da dann nicht mehr um die ursprüngliche, sondern um eine andere Leistung gestritten wird, vermögen auch Gründe der Prozessökonomie die Einbeziehung in das laufende Verfahren nicht zu rechtfertigen (BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 33/01 R -, SozR 4-1500 § 54 Nr 1, SozR 4-2500 § 40 Nr 1, Rn. 11; BSG, U.v. 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 mwN).

In Anwendung dieser Rechtsprechung, auf welche der Senatsvorsitzende bereits in seinen prozessleitenden Verfügungen hingewiesen hatte, muss die Klägerin den nunmehr geltend gemachten erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahren entstandenen spezifischen Rehabilitationsbedarf in Form der Versorgung mit einem zum Transport des (jedenfalls nach Maßgabe der bislang erfolgten Rollstuhlversorgung: schweren) Elektrorollstuhls geeigneten Kraftfahrzeug zunächst durch den beklagten Rentenversicherungsträger und im Widerspruchsverfahren prüfen lassen. Dieser hat sich bislang mit diesem nunmehr geltend gemachten speziellen Bedarf noch gar nicht befasst.

Der Gesetzgeber hat sich mit der mit Wirkung zum 29. September 1990 eingeführten umfassenden Pflicht zur Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage von der Zielvorstellung leiten lassen, dass damit die Sozialgerichte von einer Vielzahl unnötiger Gerichtsverfahren entlastet werden (BT-Drs. 11/7817). Mit der angestrebten Entlastung der Sozialgerichte wollte der Gesetzgeber in der Gesamtbetrachtung gerade auch die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes fördern. Er wollte und musste im Rahmen dieses Regelungsplans in Kauf nehmen, dass das allgemeine Vorverfahrenserfordernis in Einzelfällen durchaus auch mit Härten verbunden sein kann. Dabei durfte der Gesetzgeber natürlich erwarten, dass fachkundige Prozessvertreter sich der Problematik bewusst sind und sachgerecht darauf reagieren.

Besondere Bedeutung hat das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Vorverfahren für den Bereich der Kontrolle der Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidung wie insbesondere bei Ermessensentscheidungen, da die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts gerichtlich nicht überprüft werden und das Gericht keine eigene Ermessensentscheidung treffen kann (Becker in Beck-Online-Großkommentar, Stand: 1.5.2026, SGG § 78 Rn. 9).

Ein entsprechende Vorprüfung des konkreten Begehrens durch die fachkundige über geschulte Rehabilitationsberater mit den dafür erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen verfügende Beklagte in einem Vorverfahren erscheint im vorliegenden Fall umso dringlicher, als eine sachgerechte möglichst dauerhafte Bewältigung von Mobilitätsdefiziten durch die nunmehr erforderliche Kombination des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit dem Einsatz eines Elektrorollstuhls nur bei einer sachgerechten und bei Bedarf wechselseitig aufeinander abzustimmenden Auswahl beider Komponenten, also des Fahrzeuges und des Elektrorollstuhls, Erfolg verspricht. Diese Kombination muss so ausgestaltet werden, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen physisch und psychisch die Wege unter Einschluss der damit einhergehenden Notwendigkeit eines Verladens (und nachfolgenden Entladens) des Rollstuhls in das Kraftfahrzeug verlässlich (und natürlich verkehrssicher) zu bewältigen vermag. Schon im Hinblick auf die angestrebte Wiedereingliederung der Klägerin in das Arbeitsleben ist dabei anzustreben, dass die Klägerin den mit dem Transport verbundenen Belastungen auch noch nach einem (für sie regelmäßig natürlich anstrengenden) Arbeitstag und bei widrigen Witterungsbedingungen verlässlich gewachsen ist.

Ohne eine entsprechende Prüfung durch den zuständigen Sozialleistungsträger würde das Gericht in Bezug auf das grundlegend geänderte Begehren systemfremd und ohne selbst über die erforderlichen fachlichen Ressourcen zu verfügen an Stelle der ihm obliegenden Kontrolle des Verwaltungshandelns die originäre Verwaltungstätigkeit übernehmen.

  1. Bei dieser Ausgangslage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass es ohnehin inzwischen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV für die Bewilligung einer Kfz-Hilfe mit der Zielrichtung einer beruflichen Rehabilitation fehlt. Nach dieser Vorschrift kommt die begehrte Kraftfahrzeughilfe in Betracht, soweit der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen.

Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist der Rechtsstreit (unter der Voraussetzung ihrer Zulässigkeit unter Einschluss der gesetzlich geforderten Prüfung des konkreten Begehrens in einem Vorverfahren gemäß § 78 SGG) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 - B 9 SB 2/24 R -, SozR 4-3250 § 152 Nr 5 (vorgesehen), Rn. 11).

Die Klägerin nimmt jedoch seit inzwischen mehr als zwei Jahren gar nicht einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz wahr; sie erhält auch keine Leistung der beruflichen Bildung. Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskunft ist die Klägerin seit dem 23. Februar 2024 arbeitsunfähig. Auch die Klägerin weist in dem erneuten Rehabilitationsantrag aus September 2025 auf langandauernde (inzwischen mehr als zweijährige) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hin. Im Ergebnis muss der Senat davon ausgehen, dass es nach Februar 2024 lediglich einen erfolglos gebliebenen, im Ergebnis im Versuchsstadium abgebrochenen Versuch der Wiedereingliederung im Frühjahr 2025 gegeben hat.

Auch im Zuge des am 26. März 2026 im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements durchgeführten Fallgesprächs sind keine konkreten Maßnahmen vereinbart worden, die eine tatsächliche Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in absehbarer Zeit konkret erwarten lassen. Dafür wird insbesondere auch von Seiten der Klägerin nichts substantiiert aufgezeigt.

Ebenso wenig sind von Seiten der Beklagten ungeachtet der inzwischen langjährigen Befassung mit den Rehabilitationsanliegen der Klägerin konkrete Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation auch nur näher aufgezeigt, geschweige denn konkret bewilligt worden.

  1. Ergänzend ist aus Sicht des Senates hervorzuheben, dass das Vorgehen der Beklagten nicht ansatzweise den gesetzlichen Vorgaben des SGB IX angemessen Rechnung trägt.

a) Der Ansatz der Beklagten, wonach der (vormalige) Arbeitsplatz der Klägerin nicht leidensgerecht sei und damit nicht ihrer dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben dienen könne, ist auch im Widerspruchsbescheid lediglich floskelartig ohne eine inhaltlich konkret nachvollziehbare Bezugnahme auf spezifische ärztliche Feststellungen und konkrete Erkenntnisse zu den maßgeblichen Anforderungen an das gesundheitliche Leistungsvermögen bezogen auf den damaligen Arbeitsplatz in den Raum gestellt worden.

Hat der Leistungsberechtigte einen Arbeitsplatz inne und vermag er diesen ungeachtet seiner Behinderungen im Arbeitsalltag tatsächlich auszuüben (wie dies bei der Klägerin im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides und damit vor den nachfolgenden erheblichen weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen durchaus noch der Fall war), dann bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung, wenn Aspekte einer nur unzureichenden Kompatibilität der Anforderungen des tatsächlich ausgeübten Arbeitsplatzes im Vergleich zu den in medizinischer Sicht wünschenswerten Anforderungen eines "leidensgerechten" Arbeitsplatzes in Betracht zu ziehen sind.

Ein erfolgreiches Rehabilitationsverfahren hat regelmäßig eine möglichst verlässliche Abschätzung der Chancen und Risiken in Betracht kommender Maßnahmen unter sorgfältiger Einbeziehung der berechtigten Wünsche der Leistungsberechtigten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zur Voraussetzung. Die in Betracht kommenden Vorteile eines anderen "leidensgerechten" Arbeitsplatzes sind einzelfallbezogen mit den Risiken eines Scheiterns einer entsprechenden beruflichen Umorientierung auf der Basis namentlich möglichst verlässlicher Einschätzungen zum persönlichen Leistungsprofil sowie der Lage auf dem betroffenen Segment des Arbeitsmarktes abzuwägen, gerade in solchen Zusammenhängen kommt der persönlichen Risikoeinschätzung des Betroffenen entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 1 SGB IX i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG besonderes Gewicht zu.

b) Gerade wenn entsprechende Bedenken hinsichtlich der fehlenden Leidensgerechtigkeit eines ausgeübten Arbeitsplatzes als gewichtig einzuschätzen sind, darf sich der um Hilfe ersuchte Rehabilitationsträger nicht mit der Feststellung einer unzureichenden Eignung des bisherigen Arbeitsplatzes begnügen. Die Klägerin hat explizit bei der sachlich zuständigen Beklagten Rehabilitationsanträge unter Einschluss des streitbetroffenen Antrages auf Gewährung einer Kfz-Hilfe gestellt. Da diese aufgrund der eigenen sich aus § 9 SGB VI ergebenden Zuständigkeit - insoweit zutreffend - von einer Weiterleitung der Anträge Abstand genommen hat, hätte sie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX "den Rehabilitationsbedarf" der Klägerin (unter Einbeziehung insbesondere auch der der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX) "unverzüglich und umfassend" festzustellen (und zu erbringen) gehabt. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX normiert hierfür jedenfalls im Ausgangspunkt eine vom Gesetzgeber bewusst knapp bemessene Frist von lediglich drei Wochen. Ein (nach den Vorgaben des Satzes 3 nur zu einer begrenzten Verlängerung dieser Frist führendes) Gutachten oder vergleichbar zeitaufwändige Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung wie etwa Berufseignungsprüfungsmaßnahmen bei einem Berufsförderungswerk hat die Beklagte nicht veranlasst.

In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der erstangegangene Rehabilitationsträger von einer Weiterleitung des Antrages aufgrund eigener (jedenfalls Mit-)Zuständigkeit absieht, erstreckt sich seine Zuständigkeit im Außenverhältnis zur Antragstellerin auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 19. November 2019 - B 1 KR 13/19 R -, BSGE 129, 232-241, SozR 4-2500 § 76 Nr 6).

Das Innehaben eines (nach sorgfältiger Prüfung durch den Rehabilitationsträger) "nicht leidensgerechten" Arbeitsplatzes bringt schon im Ausgangspunkt ein schwerwiegendes Defizit hinsichtlich der im Rehabilitationsverfahren nach § 1 Satz 1 SGB IX anzustrebenden vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unter Einschluss natürlich auch des Arbeitslebens zum Ausdruck. Die vom Gesetz in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX geforderte möglichst dauerhafte Sicherung einer Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten wird durch eine solche Ausgangslage nachdrücklich gefährdet.

Bei dieser Ausgangslage durfte sich die Beklagte angesichts der ihn durch § 14 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich aufgetragenen "umfassenden" Ermittlung und Bewältigung des Gesamtrehabilitationsbedarfs schon im Ausgangspunkt nicht mit (vor dem Hintergrund der erläuterten gesetzlichen Vorgaben schon einen zynistischen Anklang aufweisenden) verbalen Ausführungen zur fehlenden Leidensgerechtigkeit des innegehabten Arbeitsplatzes begnügen, sie musste vielmehr gerade auf der Basis der eigenen Einschätzung zugleich (möglichst innerhalb der angesprochenen Fristen) einen konkreten, sachgerecht ausgearbeiteten und realisierungsfähigen Plan zur Behebung dieses Defizites erstellen und sich zur Erbringung der zu seiner Umsetzung erforderlichen (im Einzelnen auszuarbeitenden) Teilhabeleistungen bereiterklären.

Zuständige Rehabilitationsträgerin ist die Beklagte; ihre Aufgaben und ihre Verantwortung darf sie selbstverständlich nicht auf die Klägerin als Betroffene überwälzen.

Bei entsprechender Notwendigkeit können durchaus auch Kfz-Hilfeleistungen zu den zu bewilligenden Rehabilitationsmaßnahmen gehören. Selbstverständlich hat ein realisierungsfähiger Plan zur beruflichen Rehabilitation zur Voraussetzung, dass der Betroffene die vorgesehenen Einsatzorte wie etwa Schulungsstätten, Praktikumsorte und Eingliederungsarbeitsplätze auch erreichen kann. Soweit mehr als eine Maßnahme für den angestrebten Erfolg erforderlich ist, hat der Rehabilitationsträger entsprechend den Vorgaben des § 19 SGB IX (unter Einbeziehung der gesetzlichen Zielvorgaben insbesondere nach §§ 1, 3, 4 Abs. 2 Satz 2, 8, 9, 10, 12 und 14 SGB IX letztlich auch unabhängig von den explizit dort geregelten Fallgruppen) im Interesse einer sachgerechten Rehabilitation sicherzustellen, dass alle benötigten Maßnahmen bewilligt werden und nahtlos ineinandergreifen. Abzuklären ist von Seiten des Trägers regelmäßig auch, inwieweit zum anzustrebenden Gesamterfolg auch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen beitragen können.

c) Mit den vorstehend erläuterten Vorgaben in § 78 SGG über die Notwendigkeit der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens strebt der Gesetzgeber eine sachgerechte Verteilung der wechselseitigen Kompetenzen zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialgerichten an. Dies bedeutet aber nicht, dass die Einbringung eines neuen noch nicht im Vorverfahren geprüften Begehrens durch eine Antragstellerin ohne rechtliche Relevanz wäre.

Das Vorbringen ist vielmehr anhand des im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblichen "Meistbegünstigungsprinzips" zu würdigen, wonach das Vorbringen unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen (§ 123 SGG) ist, dass das Begehren der Bürger möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Im Regelfall ist ein Begehren auf alle denkbaren Anspruchsgrundlagen ausgerichtet (BSG, Urteil vom 24. September 2025 - B 2 U 12/23 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 38 mwN). Überschreitet das im Gerichtsverfahren über Rehabilitationsleistungen geltend gemachte Begehren die durch § 78 SGG gestreckten Grenzen der gerichtlichen Überprüfungskompetenzen, dann bringt die Geltendmachung des Anliegens entsprechend dem Meistbegünstigungsgrundsatz zugleich einen neuen Antrag gegenüber dem jeweils beklagten Rehabilitationsträger auf Erbringung der damit geltend gemachten Leistungen zum Ausdruck.

Einen solchen weiteren Antrag hat die Klägerin mit ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebracht, wonach sie unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetretenen weiteren nachdrücklichen Verschlechterung ihres Gehvermögens inzwischen auf die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug angewiesen sei, mit dem sie ihren Rollstuhl problemlos mitführen kann.

Dieser Antrag hätte die Beklagte von Rechts wegen zu einer zeitnahen und umfassenden Prüfung dieses Begehrens verpflichten müssen (vgl. auch die vorstehenden Erläuterungen zu den in § 14 Abs. 2 SGB IX normierten Fristen). Unter Berücksichtigung der weiteren Verschlechterung des Gehvermögens beschränkt sich inzwischen der Bedarf nicht mehr auf eine Bewältigung der Wege vom und zum Arbeitsplatz, vielmehr kann die Klägerin inzwischen insbesondere auch Wege zur Teilnahme am sozialen Leben nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, zudem kann sie aufgrund der geänderten persönlichen Verhältnisse auch nicht mehr auf die Unterstützung durch einen Lebensgefährten zurückgreifen. In diesem Sinne hebt auch die Klägerin in der Anlage zum Schriftsatz zum 16. Juni 2026 nunmehr ein ihr (auch unabhängig von der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes) zu gewährendes "Mindestmaß an selbstständiger Teilhabe" hervor. Dementsprechend hat die Beklagte das Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung der ihr durch § 14 Abs. 2 SGB IX aufgetragenen "umfassenden" Abklärung auch nach Maßgabe der §§ 83, 113 f. SGB IX zu prüfen.

d) In Bezug auf gerichtliche Eilverfahren zur (vorläufigen) Gewährung rehabilitativer Maßnahmen hat das BVerfG den Grundsatz festgehalten, dass sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen haben. Dies gelte ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen gehe. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, B.v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, BVerfGK 15, 133-138, Rn. 11). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist kein Raum, im Einzelnen die Reichwerte dieses Ansatzes, seine Auswirkungen und seine Grenzen zu erörtern. Dies gilt etwa hinsichtlich der Frage, inwieweit der vom BVerfG auf der Basis der verfassungsrechtlichen Vorgaben postulierte Schutzauftrag Auswirkungen auf die Auslegung von prozessualen Vorschriften wie etwa hinsichtlich der rechtsgrundsätzlich in Betracht kommenden Schadensersatzpflichten des in seinen Grundrechten gefährdeten Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der §§ 945 ZPO, 86b Abs. 2 Satz 4 SGG entfalten kann.

Festzuhalten ist aber im vorliegenden Zusammenhang, dass dieser maßgeblich an den grundrechtlich in Art 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Menschenwürde anknüpfende Schutzauftrag sich auch auf Verwaltungsbehörden (Art. 20 Abs. 3 GG) erstreckt, zumal wenn diesen gerade auch im Interesse des Schutzes der Menschenwürde der betroffenen Menschen mit Behinderungen rehabilitative Aufgaben anvertraut sind.

e) Auch der vom BVerfG (aaO) gesehenen Notwendigkeit einer Folgenabwägung ist nicht nur in gerichtlichen Eilverfahren, sondern auch in eilbedürftigen Hauptsacheverfahren angemessen Rechnung zu tragen. Gerade Rehabilitationsverfahren sind regelmäßig besonders eilbedürftig. Dies hat der Gesetzgeber auch mit den bewusst knapp gehaltenen Entscheidungsfristen in § 14 Abs. 2 SGB IX hervorgehoben. Gerade in Rehabilitationsverfahren drohen mit zunehmender Dauer einer Prüfung der Voraussetzungen von in Betracht kommenden Leistungen zugleich deren Erfolgsaussichten zu sinken. Andererseits bedarf es für eine erfolgversprechende berufliche Rehabilitation regelmäßig einer sorgfältigen Abklärung namentlich des Leistungs- und Neigungsprofils. Dementsprechend bedarf im Verfahrensablauf der letztlich kontinuierlichen Prüfung unter Berücksichtigung des gesetzlichen vorgegebenen Ziels einer erfolgreichen insbesondere auch beruflichen Rehabilitation, inwieweit weitere Maßnahmen wie namentlich Aufklärungsbemühungen auch unter Einbeziehung der mit ihnen verbundenen Verzögerungen die Chancen auf einen Rehabilitationserfolg erhöhen oder aber schmälern.

Der Erfolg in Betracht kommender Rehabilitationsmaßnahmen lässt sich ohnehin in vielen Fällen nur begrenzt im Vorhinein prognostizieren. Schon die künftige Entwicklung in den gesundheitlichen Verhältnissen lässt sich vielfach nur sehr eingeschränkt einschätzen. Solange sich entsprechende Risiken in einem vertretbaren Rahmen halten, darf dies einen Rehabilitationsträger aber nicht zur Untätigkeit bewegen, da er sonst dem gesetzlichen - durchaus - auch - den eigenen finanziellen Interessen des mit der Rehabilitation beauftragten Rentenversicherungsträgers dienenden - Auftrag zur Realisierung vorhandener Rehabilitationschancen nicht gerecht werden würde. Schon der gesetzlich normierte (§§ 9 Abs. 2 SGB IX, 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) Grundsatz "Vorrang der Rehabilitation vor Rente" spricht dafür, dass Rehabilitationsmaßnahmen auch dann durchgeführt werden sollen, wenn der Erfolg unsicher, aber möglich ist (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 8 RK 2/82 -, SozR 2200 § 184a Nr 5, Rn. 12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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Hinweis:Verkündet am: 23. Juni 2026

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