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2 LA 1630/17•OVG Niedersachsen, 2019-06-06, 2 LA 1630/17
2 LA 1630/17Tribunal administratif6 juin 2019
Entscheidungsdatum: 2019-06-06
Aktenzeichen: 2 LA 1630/17
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2019, 69704
Tenor: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 392,10 EUR festgesetzt.
GründeI.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Der Sohn der Klägerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 5. Klasse einer Oberschule mit gymnasialem Angebot; seit dem zweiten Schulhalbjahr wird er im Gymnasialbereich der Schule unterrichtet. Von seinem Wohnort ist diese Oberschule weiter entfernt als eine andere Oberschule ohne gymnasiales Angebot. Die Beteiligten streiten darüber, ob auch für das erste Schulhalbjahr, in dem das gymnasiale Angebot noch nicht wahrgenommen wurde, ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht.
Die Beklagte hat einen solchen Anspruch mit Bescheid vom 23. August 2016 verneint. Das Verwaltungsgericht hat der Klage demgegenüber mit Urteil vom 9. Mai 2017 stattgegeben. Dagegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 114 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG. Danach besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform. Als Schulform in diesem Sinne gilt auch die jeweils gewählte Form der Oberschule nach § 10a Abs. 2 oder 3 NSchG. § 10a Abs. 2 NSchG enthält Regelungen zur Oberschule mit Haupt- und Realschulangebot, während § 10a Abs. 3 NSchG die Oberschule mit zusätzlichem gymnasialem Angebot betrifft.
Mit dieser Regelungstechnik stellt § 114 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch der Systematik der Vorschrift zufolge allein darauf ab, welche Art von Oberschule der Schüler besucht. Indem die Vorschrift die unterschiedlichen Arten von Oberschulen nach § 10a Abs. 2 und 3 NSchG schülerbeförderungsrechtlich als unterschiedliche Schulformen einstuft und das Wahlrecht der Eltern darauf bezieht, stellt sie klar, dass es auf weitere Differenzierungen etwa nach dem tatsächlich wahrgenommenen Angebot innerhalb der Schule nicht ankommt. Das entspricht auch der Gesetzessystematik, nach der die Beförderungs- und Erstattungspflicht - wie insbesondere in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zum Ausdruck kommt - schulformbezogen ausgestaltet ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LC 1768/17 -, juris Rn. 22) und es auf weitere Differenzierungen nur ausnahmsweise und kraft besonderer gesetzlicher Anweisung (etwa § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6 NSchG) ankommt. Aus fahrtkostenrechtlichen Gründen soll sich jedenfalls kein Schüler gehindert sehen, eine Schule der Schulform seiner Wahl zu besuchen. Dem steht nach § 114 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG die Wahl der gewünschten Form der Oberschule gleich.
Die Einwände des Beklagten überzeugen den Senat nicht. Soweit er aus der Formulierung in § 114 Abs. 3 Satz 4 NSchG, wonach es auf „die jeweils gewählte Form“ ankommt, ableiten möchte, dass das tatsächlich ausgewählte Angebot maßgeblich sei, steht das im Widerspruch dazu, dass der Gesetzeswortlaut von der gewählten Form der Oberschule als solcher und nicht der gewählten Form des oberschulischen Bildungszweigs spricht. Auch aus der bei der Einfügung der Vorschrift im Jahr 2015 herrschenden generellen Absicht des Gesetzgebers, eine Kostenersparnis zu erzielen, ergibt sich nichts anderes. Ein derartiges allgemeines Ziel ist nicht geeignet, den Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik zu überspielen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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