VG Osnabrück, 2026-05-26, 4 A 275/25

4 A 275/25Tribunal administratif26 mai 2026

Texte intégral

VG Osnabrück — 2026-05-26 — 4 A 275/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 4 A 275/25

ECLI: ECLI:DE::2026:0526.4A275.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 19015

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Er ist am E. 1966 in Iran geboren, verheiratet und Vater zweier Kinder. Am 11. Januar 2006 erhielt er von dem Beklagten seine Approbation als Arzt.

Er bezog bis zum Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arzt und erzielte daneben seit dem Jahr 2009 gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von iranischen Ärzten an deutsche Krankenhäuser. Er war aufgrund seiner Tätigkeit zur Abgabe von inhaltlich richtigen und vollständigen Erklärungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2018 und die Anmeldungszelträume der Quartale 1 bis 4 des Jahres 2019 sowie des ersten Quartals des Jahres 2020 nicht nach, indem er einen Teil seiner Einkünfte/Umsätze aus seiner Vermittlungstätigkeit nicht erklärte. Mit am 19. September 2023 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück - Schöffengericht (Az. F.) wurde der Kläger daher wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 255.038,00 Euro wurde angeordnet. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28. August 2024 hörte der Beklagte den Kläger zum Widerruf seiner Approbation an. Der Kläger nahm unter dem 25. November 2024 Stellung.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 widerrief der Beklagte die Approbation des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Zur Begründung führte der Beklagte aus, hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen werde auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dortigen Feststellungen seien nicht gegeben. Aus diesen folge die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, weil ihm ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten sei, dass bei Würdigung aller Umstände eine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse. Die Berufsunwürdigkeit erstrecke sich nicht nur auf das Verhalten des Arztes bei der Behandlung von Patienten, also auf den Kernbereich seiner Tätigkeit, sondern erfasse darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit im nahen Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. Letztlich sei die Berufsunwürdigkeit aufgrund der Gesamtbetrachtung des Charakters und der Persönlichkeit des Arztes festzustellen. Der Kläger sei seiner Verpflichtung für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2018 und Voranmeldungszeiträume I. - IV. Quartal 2019 sowie I. Quartal 2020 nicht nachgekommen, indem er einen Teil seiner Einkünfte/Umsätze aus seiner Vermittlungstätigkeit nicht erklärt habe. Unter Auflistung der vom Amtsgericht festgestellten 21 Fälle von Steuerhinterziehung, auf die Bezug genommen wird, führt der Beklagte aus, dass die begangenen Straftaten geeignet seien, das Ansehen und Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand zu zerstören. Der Kläger habe über viele Jahre hinweg Steuerverkürzung dabei einen Schaden von 275.738,00 Euro verursacht. Die Fehlhandlungen seien daher weit entfernt von einer Bagatelle im Sinne eines einmaligen Fehlverhaltens, sondern über viele Jahre so fortgeführt worden, sodass im Ergebnis eine Steuerhinterziehung (besonders schwerer Fall) in 21 Fällen vorliege. Zudem sei ein hoher Schaden eingetreten, der von erheblicher krimineller Energie zeuge. Auch das verhängte Strafmaß von einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verdeutliche, dass es sich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten handele. Sein Verhalten zeige, dass er um des eigenen Vorteils willen bereit sei, sich über die Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen, und dieser einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen. Ein Arzt, der ein solches Verhalten an Tag lege, verliere bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Er bringe dadurch zum Ausdruck, dass sein Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert sei. Ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten, dass sich hier nicht zuletzt auch in der Höhe des eingetretenen Schadens niederschlage, rechtfertige die Annahme, dass der Kläger sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetze, sodass er schon deshalb als Arzt untragbar sei. Ein Gewinnstreben um jeden Preis führe zu einem erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit. Auch ein Berufsbezug könne durchaus angenommen werden. Die Steuerverkürzung beziehe sich auf die Tätigkeit als Vermittler von ausländischen Ärzten. Der Kläger habe gerade aufgrund seiner Stellung als Arzt iranische Ärzte an deutsche Krankenhäuser vermittelt und vermitteln können. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass die Ärzte üblicherweise aus dem Iran telefonisch Kontakt mit dem Kläger aufgenommen und sich bei ihm über die Möglichkeiten informiert hätten, eine Anstellung als Arzt in Deutschland zu erhalten. Er habe dann passende Arbeitsstellen herausgesucht. Weiter habe er seine Klienten auf die Vorstellungsgespräche bei potenziellen Arbeitgebern vorbereitet. Die Ärzte, die ein Abschluss in einen Drittstaat erworben hätten, habe er im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung beim Beklagten unterstützt. Die Kontakte zu verschiedensten Krankenhäusern und das Wissen hinsichtlich einer Approbationserteilung, Arztanstellung sowie eines ärztlichen Vorstellungsgesprächs habe der Kläger nur, weil er selbst vom Fach/Arzt sei und er somit die Tätigkeit als Arzt dahingehend ausgenutzt habe. Unabhängig davon erfasse der Begriff der Unwürdigkeit, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. Vorliegend läge eine Unwürdigkeit des Klägers vor, da es sich im vorliegenden Fall angesichts der Schwere des Delikts um eine Verletzung des ärztlichen Berufsethos schlechthin handele. Der Kläger habe pro Vermittlung ca. 9.000 bis 12.000 Euro erhalten. Dabei habe er mindestens in 88 Fällen als Bevollmächtigter insgesamt ca. 1 Million Euro an Vermittlergebühren erwirtschaftet. Der (Steuer-)Schaden beziffere sich im Ergebnis auf ca. 275.000 Euro. Der Vortrag des Klägers, dass seine Buchführung chaotisch gewesen sei bzw. schlichtweg nicht stattgefunden habe, sei für das Ergebnis unbeachtlich. Er könne sich auch nicht auf eine Fehlberatung durch seine Steuerberater berufen. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass dem Kläger dem Grunde nach sehr wohl bekannt gewesen sei, dass jedenfalls die Honorare vollständig hätten erklärt werden müssen. Bliebe das Fehlverhalten des Klägers berufsrechtlich unbeachtet und - ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung - in diesem Bereich unsanktioniert, würde das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Ruhestand nachhaltig erschüttert. Unerheblich sei zuletzt, dass die Taten zum Teil bereits länger zurücklägen, weil der verstrichene Zeitraum seit der rechtskräftigen Verurteilung nicht ausreiche, um davon auszugehen, dass der Kläger die Würdigkeit bereits wiedererlangt hätte. Eine zukunftsgerichtete Prognose sei im Übrigen nicht erforderlich. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Approbation sei zwingend zu widerrufen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls verhältnismäßig. Die Approbationsurkunde sei einzuziehen.

Am 25. März 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Vertiefung seines vorgerichtlichen Vorbringens aus, die Würdigung des Beklagten stütze sich lediglich auf das Strafurteil und sei daher fehlerhaft. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung liege ein schwerwiegendes Fehlverhalten, welches das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Ärzteschaft nachhaltig erschüttern würde, nicht vor. Es fehle ein Berufsbezug der Straftat. Dieser bestehe auch nicht mittelbar. Die Straftaten hätten ausschließlich die klar abgrenzbare Maklertätigkeit betroffen und in keinem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlungstätigkeit gestanden. Die ärztliche Tätigkeit sei zu jedem Zeitpunkt steuer- und strafrechtlich völlig beanstandungsfrei gewesen. Das von ihm für seine gewerbliche Tätigkeit erworbene Wissen zur Approbationserteilung sei kein ärztliches Fachwissen; jeder Personalvermittler der Branche müsse sich dieses gesondert aneignen; die meisten Ärzte verfügten nicht über dieses Detailwissen. Eine "erhebliche kriminelle Energie" und ein "Gewinnstreben um jeden Preis" lägen nicht vor. Die Steuerverkürzung folge nicht aus bewusst frisierten Bilanzen, sondern sei Resultat einer Überforderung. Er habe nicht nur Einnahmen, sondern auch Betriebsausgaben unvollständig erfasst. Er sei durch seinen Steuerberater falsch beraten worden. Demgegenüber habe er seit über 20 Jahren in Deutschland als Arzt tadellos praktiziert. Das Steuerstrafverfahren habe er 2022 durch eine Selbstanzeige selbst initiiert und habe vollumfänglich mit den Behörden kooperiert. Er habe über Jahre hinweg auch ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Des Weiteren sei beachtlich, dass er 59 Jahre alt, einen GdB von 50 und an Diabetes erkrankt sei. Der Entzug der Approbation stelle faktisch ein lebenslanges Berufsverbot dar. Im Interesse einer Schadenswiedergutmachung - er habe Steuerschulden in Höhe von über 700.000 Euro - sei dies kontraproduktiv, da er nur als Arzt in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, das eine Rückführung der Schulden zumindest teilweise ermöglichen könnte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er seine gewerbliche Tätigkeit unmittelbar nach Erkennen des Ausmaßes seines Fehlverhaltens vollständig aufgegeben habe. Sein derzeitiges Gehalt werde gepfändet. Darüber hinaus leiste er freiwillig zusätzliche Zahlungen über die Pfändungsfreigrenze hinaus. Der von der Beklagten angenommene Berufsbezug liege nicht vor. Die Personalvermittlung im medizinischen Bereich sei eine etablierte gewerbliche Branche in Deutschland. Sie werde überwiegend von Personen betrieben, die selbst keine Ärzte seien. Die Tätigkeit bestehe insbesondere in der Suche passender Stellen, der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und der Begleitung im Anerkennungsverfahren. Es handele sich dabei um eine Dienstleistung des Personalmarktes und nicht um ärztliche Tätigkeit. Die Tätigkeit werde nicht dadurch zu einer ärztlichen Tätigkeit, dass die Person, die sie ausübe, zufällig Arzt sei. Gegenstand seiner Tätigkeit wären überwiegend organisatorische, administrative sowie integrationsbezogene Unterstützungsleistungen für iranische Ärzte, die eine Einreise, Aufenthaltserlaubnis und berufliche Tätigkeit in Deutschland anstrebt hätten, gewesen. Insbesondere seien von ihm keine Patienten behandelt, keine Diagnosen gestellt, keine Therapien durchgeführt und keine medizinischen Entscheidungen getroffen worden. Die angebotenen Leistungen hätten grundsätzlich ebenso von nichtärztlichen Beratungs- oder Integrationsunternehmen erbracht werden können. Ein direkter Zusammenhang zwischen der gewerblichen Tätigkeit und der eigentlichen ärztlichen Berufsausübung bestehe mithin nicht. Die abgeurteilte Steuerverkürzung habe ausschließlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, die zugehörige Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer betroffen. Sie habe keine ärztliche Behandlung, keine Patientendaten, keine Abrechnung gegenüber Krankenkassen und keine Einkünfte aus seiner nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit betroffen. Diese habe er vollständig und korrekt versteuert. Damit unterscheide sich sein Fall grundlegend von den Fällen, in denen Verwaltungsgerichte einen Approbationswiderruf wegen Steuerstraftaten bestätigt hätten. In den vom Beklagten zitierten Entscheidungen sei es regelmäßig um die Hinterziehung von Praxiseinnahmen, Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen oder Verfehlungen im Kernbereich ärztlicher Tätigkeit gegangen. Gerade in diesem Kernbereich habe es bei ihm niemals ein Fehlverhalten gegeben. Der Beklagte habe diese wesentliche Differenzierung im Bescheid nicht berücksichtigt.

Ergänzend reichte der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Begründungsschriftsatz zur Akte, der seine Ausführungen nochmals vertieft. Auf diesen wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 27. Februar 2025 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seien Bescheid. Hinsichtlich des Berufsbezugs bleibe er dabei, dass man sehr wohl einen Berufsbezug (im weiteren Sinne) annehmen könne. Auch Taten ohne Berufsbezug seien indes approbationsrechtlich von Relevanz. Dies belege die herrschende Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung, laut der ein Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis erforderlich sei (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris m.w.N.). Das Delikt (Steuerhinterziehung, besonders schwerer Fall in 21 Fällen), welches der Kläger erfüllt habe, sei ein Vorsatzdelikt. Die Verurteilung in der Strafsache belege, dass das Amtsgericht Osnabrück dem Kläger einen Vorsatz habe nachweisen können. Andernfalls wäre es schon nicht zu einer Verurteilung gekommen. Demnach habe sich der Kläger bereits in der Strafsache nicht erfolgreich unter dem Deckmantel einer chaotischen Buchhaltung der Strafbarkeit seines Verhaltens entziehen können. Die erneut vom Kläger vorgetragene "Falschberatung" durch etwaige Steuerberater werde behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Eine etwaige tadellose Arztkarriere könne ferner das begangene schwerwiegende Unrecht nicht relativieren. Dies gelte ebenfalls für etwaige ehrenamtliche Tätigkeiten. Dass ein Widerruf der Approbation als Arzt einer Existenzvernichtung gleichkomme, sei hinzunehmen, da der Kläger die Grundlage dieser Existenzvernichtung eigenhändig durch strafbewehrtes Verhalten verursacht und demnach zu verantworten habe. Es sei anzumerken, dass der Kläger hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Arzt, Ärztin) weiterhin "aktiv" als Berater bzw. Bevollmächtigter für ausländische Ärzte und Ärztinnen tätig sei.

Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage, über die der Einzelrichter i.S.v. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden kann, hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 5 Abs. 2 BÄO i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO.

Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 5 Abs. 2 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO vorliegen - auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Aus diesem Normengefüge folgt mithin, dass der Beklagte die Approbation zu widerrufen hat, wenn der betroffene Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Unwürdigkeit liegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 -, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.7.2014 - 21 B 14.463 -, juris Rn. 25). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das seine Berufsausübung bei Würdigung aller Umstände zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 8 u. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -, juris Rn. 4). Einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflicht bedarf es - anders als bei der Zuverlässigkeit - nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1992 - 3 B 87.92 -, juris). Das schwerwiegende Fehlverhalten muss nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen, sondern kann auch durch ein Verhalten begründet werden, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 4). Erfasst werden alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt. Dabei ist nach objektivem Maßstab zu beurteilen, ob das Fehlverhalten geeignet ist, dieses Ansehen des Berufsstandes der Ärzte und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Ansehens- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit konkret eingetreten ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.2.2014 - 8 LA 84/13 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit stellt keine Sanktion dar, sondern soll das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, zerstört. Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit, bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 -, juris; v. 18.08.2011 - 3 B 6.11 -, juris; u. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 -, juris m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris; v. 23. 7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris; u. v. 21.05.2013 - 8 LA 54/13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 -, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Osnabrück, Urt. v. 10.6.2015 - 6 A 180/13 -, V. n. b., UA S. 8). Insoweit kann auch die Hinterziehung von Steuern den Widerruf einer Approbation rechtfertigen. Auch wenn nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit nahelegt, ist dies jedenfalls regelmäßig in den Fällen angezeigt, in denen ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten darauf hindeutet, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.2.2020 - 13 A 296/19 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.11.2016 - 21 ZB 16.436 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.3.2010 - 13 A 2837/09 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.12.2009 - 8 LA 197/09 -, juris Rn. 6; VG Berlin, Urt. v. 15.9.2020 - 17 K 3/20 -, juris Rn. 31; VG München, Urt. v. 19.1.2016 - M 16 K 13.4929 -, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 3.12.2015 - M 16 K 14.3422 -, juris Rn. 18 f.).

Der Beurteilung, ob beim Kläger die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit gegeben sind, kann der im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 11. September 2023 - 201 Ls (940 Js 43818/22) 260/23 - festgestellte Sachverhalt zu Grunde gelegt werden. Grundsätzlich können Behörden und Verwaltungsgerichte tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil der Beurteilung der Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinn zu Grunde legen, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen zu müssen. Anderes gilt nur dann, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben, insbesondere wenn etwa im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 359 StPO vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser aufklären können als das Strafgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.11.2014 - 21 ZB 14.1072 -, juris Rn. 10 m.w.N u. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei bedarf es der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.7.2014 - 21 B 14.463 -, juris Rn. 30; VG München, Urteil vom 19.1.2016 - M 16 K 13.4929 -, juris Rn. 18f.; VG Osnabrück, Urt. v. 10.6.2015 - 6 A 180/13 -, V. n. b., UA S. 9).

Die vom Kläger begangenen und mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück geahndeten Steuerstraftaten sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte auf schwere Weise zu schädigen. Die massive wiederholte vorsätzliche Steuerhinterziehung des Klägers stimmt nicht mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen überein, die die Bevölkerung allgemein von einem Arzt hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v.19.7.2013 - 21 ZB 12.2581 -, juris Rn. 15). Der Kläger hat über die Jahre 2013 bis Anfang 2020 hinweg Steuern in ganz erheblicher Höhe von 275.738 Euro verkürzt. Von einem einmaligen Fehlverhalten kann nicht mehr gesprochen werden. Auch das vom Strafgericht verhängte Strafmaß von einem Jahr und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Bagatelle handelt. Insbesondere die Nichtangabe von Einkünften aus seiner gewerblichen Tätigkeit in nicht erheblicher Höhe und über mehrere Jahre erzeugt objektiv das Bild, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit ist, sich über die Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen. Er bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sein Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert.

Soweit der Kläger einwendet und auch nochmals in der mündlichen Verhandlung beteuert hat, er habe das in der Rechtsprechung verlangte, "Gewinnstreben um jeden Preis" (vgl. etwa: Bayerischer VGH, Urt. v. 21.7.2014 - 21 B 14.463 -, juris Rn. 37; VG München, Urt. v. 19.1.2016 - M 16 K 13.4929 -, juris Rn. 21) nicht an den Tag gelegt, sondern er habe aus einer Situation der Überforderung die Steuern verkürzt und sich keinen Gewinn im eigentlichen Sinne erwirtschaftet, kann er hiermit nicht durchdringen. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass das Amtsgericht den Kläger - entgegen der Annahme des Beklagten, der diese wohl auf die Angabe im Rubrum des Urteils zurückführt - nicht zu einer "besonders schweren" Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO, sondern ausweislich der angewendeten Normen (nur) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verurteilt hat sowie er die straf- und finanzrechtlichen Ermittlungen durch seine Mitwirkung ermöglicht und beschleunigt hat. Gleichwohl hat das Amtsgericht den Kläger wegen der vorsätzlichen Tat des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verurteilt und keine bloße Ordnungswidrigkeit wegen fahrlässiger Falschangaben nach § 378 AO als gegeben angesehen. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, wobei auch ausreichend ist, dass der Täter neben den sonstigen Tatbestandsmerkmalen insbesondere den Eintritt des Taterfolgs in Form einer Steuerverkürzung oder eines ungerechtfertigten Steuervorteils konkret für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, sog. Eventualvorsatz (vgl. Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Werkstand: 36 Ed. 1.4.2026, § 370 Rn. 461 m.w.N.). Des Weiteren hat das Amtsgericht von der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gerade nicht Gebrauch gemacht, sondern "erheblich strafschärfend" berücksichtigt, dass über einen langen Zeitraum Steuern in erheblichem Umfange hinterzogen wurden und hat es "insbesondere" daher ausdrücklich als "zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten zwingend erforderlich" angesehen, zum Teil auch kurzfristige Einzelfreiheitsstrafen gemäß § 47 Abs. 1 StGB für die 21 Fälle der Steuerhinterziehung zu verhängen. Nach § 47 Abs. 1 StGB verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Im Urteil der Allgemeinheit tangiert ein Fehlverhalten, für das der Täter mit einer Freiheitsstrafe belegt worden ist, aber das Ansehen und Vertrauen weitaus stärker als ein (nur) mit Geldstrafe geahndetes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.5.1993 - 5 A 2679/91 -, juris Rn. 17: Ablehnung der Unwürdigkeit bei Ahndung einer Steuerstraftat mit einer Geldstrafe). All das rechtfertigt auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs (vgl. auch: VG Osnabrück, Urt. v. 10.6.2015 - 6 A 180/13 -, V. n. b., UA S. 9 zur Unwürdigkeit bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges durch betrügerische Darlehensaufnahmen zum Zwecke der Begleichung von privaten Krediten in 11 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten bei einem Schaden in Höhe von 236.356,30 Euro bei uneingeschränktem Einräumen des Strafvorwurfs und einem vollumfänglichen Geständnis).

Insoweit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass es sich vorliegend nicht um Vermögensdelikte zulasten von Krankenkassen oder Patienten und auch nicht um ein unmittelbar das Arzt-Patienten-Verhältnis betreffendes Fehlverhalten im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit des Klägers gehandelt hat (vgl. dazu: VG Osnabrück, Urt. v. 10.6.2015 - 6 A 180/13 -, V. n. b., UA S. 9 f. m.w.N.). Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Verhalten des Klägers jedenfalls einen mittelbaren Bezug zu seiner Tätigkeit als Arzt aufwies. Denn ungeachtet des Umstandes, dass das von dem Kläger mit seiner gewerblichen Tätigkeit angebotene Leistungsspektrum auch von Personen außerhalb des ärztlichen Berufes angeboten werden kann bzw. wird, dürfte bei lebensnaher Betrachtung dem Kläger seine Stellung, erfolgreiche Tätigkeit und Erfahrungen als Arzt in Deutschland zumindest hilfreich bei der Akquise seiner Kundschaft - Ärzten aus Iran - gewesen sein. Gerade diese nach Deutschland vermittelten Ärzte sowie die von ihm hergestellten Kontakte - Krankenhäuser, Ärzte usw. - dürften ihm als hier approbierten Arzt besonderes Vertrauen entgegengebracht haben, sodass er sich seine Stellung als Arzt zu Nutze gemacht hat. Gerade in diesem Kollegenkreis hat er sich wegen seines Fehlverhaltens aber als unwürdig erwiesen (vgl. zum Vertrauen u.a. des Kollegenkreises in den Arzt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.8.2006 - 13 A 1190/05 -, juris Rn. 10).

Zu einer anderen Bewertung kann auch nicht führen, dass weitere strafrechtliche Verfehlungen des Klägers nicht bekannt geworden sind, denn ein ordnungsgemäßes Verhalten wird von jedem rechtstreuen Bürger, somit auch von einem Arzt als Normalfall erwartet und stellt kein besonderes Verhalten dar, das die vom Kläger begangenen Straftaten in Frage stellen könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 -, juris Rn. 50). Auch auf eine günstige Sozialprognose aus dem Strafverfahren kommt es daher nicht an. Die Tatsache, dass der Kläger sich bemüht, den von ihm verursachten Schaden wieder gut zu machen, ändert an der rechtlichen Beurteilung ebenfalls nichts. Denn zur Schadenswiedergutmachung besteht ohnehin eine rechtliche Verpflichtung (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.4.2010 - 21 BV 09.1993 -, juris Rn. 30).

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO mithin vor, so hat der Widerruf der Approbation zwingend zu erfolgen; ein Ermessensspielraum ist dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Ebenso wenig bedarf es - wie ausgeführt - einer zukunftsgerichteten Prognose dahingehend, ob der Kläger bei einer Fortsetzung seiner ärztlichen Tätigkeit erneut schwere, mit einem entsprechenden Ansehensverlust verbundene Verfehlungen begehen wird.

Der Widerruf der Approbation ist ungeachtet dessen, dass er einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt, auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit erfüllt, sodass sich die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 -, juris Rn. 16). Eine Beschränkung der Approbation, also deren Teilwiderruf, ist nicht möglich, was sich zwingend aus dem Begriff der Approbation ergibt. Der Gesetzgeber hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen, dass er unter anderem für den Fall eines Widerrufs der Approbation die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und ggf. zunächst eine Erlaubnis zu einer erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 BÄO zu erhalten (vgl. VG München, Urt. v. 3.12.2015 - M 16 K 14.3422 -, juris Rn. 21 ff.).

Ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, dem der Einzelrichter in Gänze folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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