OVG Niedersachsen, 2026-03-19, 1 LB 17/25

1 LB 17/25Tribunal administratif19 mars 2026

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2026-03-19 — 1 LB 17/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-19

Aktenzeichen: 1 LB 17/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0319.1LB17.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 13198

Tenor

Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 3. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt im Berufungsverfahren noch eine nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung eines Ferienhauses; umstritten ist insbesondere ihr Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 7 NBauO.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in H.. Das 1.341 m2 große Grundstück liegt im Süden eines aus A-Straße und I. -Straße gebildeten Straßengevierts und ist im Süden mit einem zu Ferienwohnzwecken genutzten Gebäude bebaut. Außerdem ist im rückwärtigen, nördlichen Teil des Grundstücks in zweiter Baureihe in Blockhausbauweise ein Ferienhaus errichtet worden; ein baugleiches Blockhaus steht weiter südlich zwischen dem hier etwas von der Straße zurückgesetzten Haupthaus und dem I. -Straße; dieses Gebäude weist zum Haupthaus einen Abstand von ca. 1,50 m auf.

Unter dem 15. November 2018 beantragte die Klägerin die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für die beiden Blockhäuser; für das südliche Blockhaus beantragte sie "vorsorglich" eine Abweichung von § 7 Abs. 1 Satz 1 NBauO, ohne den Abweichungsantrag zu begründen. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 28. Januar 2020 ab, ohne auf den Abweichungsantrag einzugehen. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2020 zurück und verwies zur Begründung u.a. darauf, dass die für die Zulassung einer Abweichung erforderliche Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen eine atypische Situation erfordere, die hier nicht vorliege.

Die darauf erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das nördliche Blockhaus sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Blockhaus im vorderen Grundstücksbereich sei mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 NBauO wegen Unterschreitung des notwendigen Gebäudeabstands von 6 m nicht genehmigungsfähig. Die von der Klägerin beantragte Abweichung könne nicht zugelassen werden. Ob für deren Zulassung, wie vom Beklagten angenommen, eine atypische Situation erforderlich sei, könne dahinstehen; auch beim Absehen von diesem Erfordernis verdichte sich im vorliegenden Fall das behördliche Ermessen dahingehend, dass eine Abweichung nicht zugelassen werden könne. Zu würdigen seien die Interessen des Bauherrn an der Vornahme einer Abweichung und die entgegenstehenden öffentlichen Belange, insbesondere, ob im Falle einer Abweichung die Schutzziele der Norm, von der abgewichen werden solle, noch ausreichend und angemessen zur Geltung kämen. Zweck der Grenzabstandsregelung seien insbesondere ausreichende Belichtung und Luftzufuhr. Das sei bei einer Reduzierung des gesetzlichen Abstands auf 25 % nicht der Fall. Soweit es um Wohn- oder wie hier Ferienwohnnutzung gehe, sei eine Reduzierung der Grenzabstände nur unter ganz besonderen Umständen denkbar. Denn neben Belichtung und Belüftung sollten die Abstandsvorschriften auch sicherstellen, dass auf dem Baugrundstück noch Flächen für Nebenanlagen freigehalten würden. Das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück noch wirtschaftlicher zu nutzen, müsse dahinter zurücktreten. Besondere Grundstücksgegebenheiten, die diese dichte Bebauung erforderten, seien schon aufgrund der Grundstücksgröße nicht erkennbar. Die Klägerin hätte an das Bestandsgebäude anbauen können. Zwar möge es im Straßengeviert einzelne Grenzabstandsunterschreitungen geben. Diese seien aber historisch gewachsen; hinsichtlich neuer Vorhaben bestehe der Beklagte auf eine Einhaltung des Grenzabstandes. Im Übrigen verpflichte der Gleichheitssatz nicht zur Wiederholung rechtswidriger Abweichungen.

Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil auf Antrag der Klägerin zugelassen, soweit diese eine Neubescheidung ihres Bauantrags vom 15. November 2018 für das im Süden ihres Grundstücks gelegene Ferienhaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Im Übrigen hat er den Berufungszulassungsantrag der Klägerin abgelehnt.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, der Beklagte habe den Abweichungsantrag ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, dass keine atypische Situation vorliege und konsequenterweise keine Ermessensentscheidung getroffen. Der Beklagte habe keine Möglichkeit, sein Versäumnis im gerichtlichen Verfahren nachzuholen; § 114 Satz 2 VwGO ermächtige nur zur Ergänzung von Ermessenserwägungen, nicht aber zur erstmaligen Betätigung des Ermessens. Soweit das Verwaltungsgericht eigene Ermessenserwägungen angestellt habe, sei ihm dies nach § 114 Satz 1 VwGO verwehrt. Dass das Verwaltungsgericht von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen sei, sei nicht erkennbar. Rein vorsorglich werde aber geltend gemacht, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgriffen. Der Zweck, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch ausreichenden Lichteinfall und ausreichende Luftzufuhr zu gewährleisten, sei hier nicht betroffen, da in einer Ferienwohnung weder gewohnt noch gearbeitet werde. Weshalb auf dem Grundstück weitere Flächen für Nebenanlagen freigehalten werden sollten, bleibe offen. Auf die Grundstücksgröße könne das Verwaltungsgericht nicht verweisen, da nach seiner Sichtweise große Teile des Grundstücks nicht überbaubar seien. Der Verweis auf die Möglichkeit eines Anbaus gehe fehl, da bei diesem überhaupt kein Lichteinfall und Luftaustausch möglich seien. Rechtmäßige Alternativen seien im Rahmen des § 66 NBauO ohnehin unbeachtlich, da es sie stets gebe. Die Bedeutung des Verweises darauf, dass Grenzabstandsunterschreitungen in der Nachbarschaft historisch gewachsen seien, bleibe unklar.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. September 2024, zugestellt am 16. September 2024, Geschäftszeichen , aufzuheben, soweit die Klage auf Neubescheidung des Bauantrags vom 15. November 2028 für das im Süden des Baugrundstücks A-Straße, Gemeine A-Stadt, Flurstück J., Flur K., Gemarkung H., gelegene Ferienhaus abgewiesen wird,
  2. 2.den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2020, zugestellt am 30. Januar 2020, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2020, zugestellt am 20. April 2020, zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für das im Süden des Baugrundstücks A-Straße, Gemeine A-Stadt, Flurstück J., Flur K., Gemarkung H., gelegene Ferienhaus unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, die Voraussetzungen für eine Abweichung von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO lägen nicht vor, da bei einer Unterschreitung des gesetzlichen Gebäudeabstands um drei Viertel das Schutzziel der Norm, ausreichende Belichtung und Belüftung zu gewährleisten, nicht erreicht würde. Hinzu komme, dass § 7 Abs. 1 NBauO ausweislich von dessen Absatz 2 auch dem Brandschutz diene. Zwar würden die brandschutzrechtlichen Abstände in § 30 NBauO i.V.m. § 8 DVO-NBauO geregelt, die nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehörten; auch von diesen Normen bedürfe es aber einer Abweichung, und es sei nicht ersichtlich, ob ein Brandüberschlag zwischen den Gebäuden ausgeschlossen werden könne. Schließlich sei nicht nachgewiesen, ob auch § 7 Abs. 4 NBauO eingehalten werde. Die Einlassung, in einer Ferienwohnung werde nicht gewohnt, knüpfe an eine rein bauplanungsrechtliche Differenzierung an, die am Erfordernis der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse nichts ändere; Ferienwohnen sei vielmehr in besonderem Maße auf ausreichende Belüftung, Besonnung und Tageslichtbeleuchtung angewiesen. Auch bauplanungsrechtlich müssten nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Daher habe die Beigeladene auch das Einvernehmen versagt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig, da die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für das südliche Blockhaus, da der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2020 und sein Widerspruchsbescheid vom 14. April 2020 rechtmäßig sind. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es mit einem Abstand von nur 1,50 m zum Nachbargebäude gegen den im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu prüfenden § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO verstößt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung einer Abweichung von dieser Norm gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO im Rahmen einer Neubescheidung ihres Bauantrags.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen u.a. der NBauO zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO um eine echte Ermessensnorm handelt (Senatsurt. v. 27.6.2018 - 1 LC 183/16 -, BauR 2018, 1848 = juris Rn. 56 ff.), jedoch offengelassen, ob die Norm die Ermessensausübung an die Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale knüpft oder ob die Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen lediglich das Ermessensprogramm umreißt (a.a.O. Rn. 61 ff.). Diese mit Blick darauf, dass der Beklagte sein Ermessen hier nicht betätigt hat, entscheidungserhebliche Frage ist im erstgenannten Sinne zu beantworten. Die Befugnis und Pflicht zur Ermessensbetätigung ist in § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO, wie in vergleichbaren Regelungen in mehreren anderen Landesbauordnungen (vgl. etwa OVG MP, Beschl. v. 29.5.2019 - 3 M 229/19 -, NordÖR 2020, 379 = BRS 87 Nr. 98 = juris Rn. 24; OVG LSA, Beschl. v. 31.7.2019 - 2 L 110/17 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 4.3.2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031 = BRS 71 Nr. 124 = juris Rn. 17; zuletzt allerdings offengelassen in OVG NRW, Urt. v. 7.3.2024 - 10 A 2791/21 - BauR 2024, 1325 = juris Rn. 64 ff.; anders zu § 5 LBO BW, vgl. VGH BW, Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 -, juris Rn. 19; v. 30.6.2025 - 3 S 1958/23 -, juris Rn. 99), an einen - wenn auch weiten - Tatbestand geknüpft, der implizit ein Atypikerfordernis beinhaltet (ebenso Fricke, in: BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, Stand 1.1.2026, § 66 Rn. 3, 10, 17 m.w.N.; undeutlich Stiel/Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 66 Rn. 19 ff. einerseits, Rn. 27 ff. andererseits). Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Anforderungen der NBauO an die Rechtmäßigkeit von Bauvorhaben sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und damit zugleich Beschränkungen der in Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG wurzelnden Baufreiheit. Als solche unterliegen sie dem Vorbehalt des Gesetzes, das sich mit Blick auf die Reichweite der Beschränkung auch nicht mit einer bloßen Generalermächtigung begnügen darf (ähnlich Stiel/Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 66 Rn. 19, 22; Fricke, in: BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, Stand 1.1.2026, § 66 Rn. 10; Hüwelmeyer, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand 1.9.2025, § 69 Rn. 7). Nicht umsonst hat der Gesetzgeber mit der NBauO ein sorgfältig abgewogenes, ausdifferenziertes System des Interessenausgleichs zwischen Baufreiheit und Gefahrenabwehr geschaffen. Wäre § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO eine reine Ermessensnorm, lediglich begleitet von einem ermessenslenkenden Programm, den Zweck der jeweiligen Anforderung zu berücksichtigen, öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange zu würdigen und die Anforderungen des § 3 Abs. 1 NBauO zu wahren, so könnte die gesamte NBauO weitgehend auf letztgenannte Norm reduziert werden. Alle anderen Vorschriften der NBauO wären dann - bei Vorliegen eines Abweichungsantrags - nur unverbindliche "Lösungsvorschläge" für die Bauaufsichtsbehörde bzw. in eine Ermessensprüfung einzustellende Gesichtspunkte. Ob eine solche gesetzgeberische Konstruktion, die mit einer einschneidenden Zurücknahme der gesetzlichen Regelungsdichte und zugleich mit einem außerordentlich weiten Entscheidungsspielraum der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall einherginge, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2

GG genügen würde, ist ernstlich zweifelhaft. Dass der Gesetzgeber ein solches verfassungsrechtliches Risiko eingehen wollte, ist nicht erkennbar.

Gegen ein Atypikerfordernis spricht auch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen entgegen dem ersten Anschein nicht die Begründung des Gesetzesentwurfs zur NBauO 2012 (LT-Drs. 16/3195, S. 102; Hervorh. d. Senats), die lautet:

"[...] Dabei geht die Neufassung davon aus, dass Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weisen.

Ziel der Regelung ist, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und - insbesondere ohne die Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls - auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren. [...]

Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den nachbarlichen Belangen vereinbar sind; damit werden zugleich die in die bei der Ermessungsentscheidung vorzunehmende Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte bezeichnet. Die Mindestanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 sollten als absolute Grenze für die Zulassung von Abweichungen gelten."

Um diese Begründung richtig zu würdigen, ist nämlich in den Blick zu nehmen, dass ein Abweichungsbedürfnis in zwei Fallkonstellationen auftreten kann, zwischen denen in der Gesetzesbegründung nicht klar differenziert wird:

In einer ersten Fallgruppe bezieht sich die Abweichung auf einen rein "technischen" Normgehalt, etwa bei Brandschutzvorgaben. Der Bauherr bietet hierfür eine Alternativlösung, die bei wertender Betrachtung keine Abstriche bei der Schutzzielerreichung erfordert. Dem gleichzusetzen sind Fälle, in denen die Schutzziele einer Norm, bedingt durch Besonderheiten des Einzelfalls, ausnahmsweise nicht berührt sind.

In der zweiten Fallgruppe würde die Abweichung dagegen Abstriche bei der Schutzzielerreichung mit sich bringen; der Bauherr oder die Bauaufsichtsbehörde sehen aber private oder öffentliche Belange, deren Gewicht das des von der Ausgangsnorm geschützten Belangs überwiegen (Beispiele: Denkmalgerechter Umbau eines Gebäudes ist nicht mit Anforderungen an die Raumhöhe von Aufenthaltsräumen, § 43 NBauO, vereinbar; Grundstück ist so ungünstig geschnitten, dass Einhaltung des Grenzabstands an einer kleinen Stelle die Unbebaubarkeit großer Flächen des Restgrundstücks bewirken würde).

Mit den ersten beiden Absätzen der vorzitierten Begründung stellt der Gesetzgeber allein auf die erste Fallgruppe ab - Alternativlösung ohne Abstriche beim Schutzziel. In diesen Fällen kann in der Tat stets in die Ermessensbetätigung eingestiegen werden, ebenso wie dies § 83 Abs. 1 Satz 3 NBauO für die Abweichung von technischen Baubestimmungen vorsieht. Die Frage, ob § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der "Atypik" enthält, stellt sich hier nicht, da diese Fallkonstellationen stets atypisch sind.

Auch für die zweite Fallgruppe ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Abweichungserteilung nicht ausschließen wollte. Gerade hier sind Fallkonstellationen denkbar, die nach einem "Billigkeitsventil" verlangen, um die notwendige Pauschalität des Gesetzes zu überwinden. Nur in diesem Kontext ergibt auch die Aussage im dritten vorzitierten Begründungsabsatz Sinn, die Mindestanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 sollten als absolute Grenze für die Zulassung von Abweichungen gelten. Vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine umfassende Umwandlung bauordnungsrechtlicher Anforderungen in bloße Ermessensgesichtspunkte kann dies indes nicht die einzige Grenze sein. Zu Recht hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 (- 1 LC 183/16 -, BauR 2018, 1848 = juris Rn. 67) bezweifelt, ob es wirklich sein kann, dass Bauaufsichtsbehörde und Bauherr eine zuweilen in zähem parlamentarischem Ringen und penibler Abwägung vieler konkurrierender Belange gewonnene Lösung derogieren können, ohne dass der Sachverhalt irgendeine, im parlamentarischen Prozess nicht erwogene Besonderheit aufweist. In Standardfällen muss daher die gesetzgeberische Interessenbewertung zur Geltung kommen. Für die Zulassung einer Abweichung unter Hinnahme einer Beeinträchtigung des Schutzziels ist daher ein vom Normalfall, der dem Gesetzgeber bei Regelungserlass vor Augen stand, abweichendes Gewicht der von der Ausgangsregelung geschützten Interessen (nämlich ein bagatellhaft niedriges) oder aber der mit ihnen kollidierenden Rechtsgüter (nämlich ein höheres) erforderlich. Letzteres entspräche etwa den Fallgruppen der nicht beabsichtigten Härte und des Wohls der Allgemeinheit, die nach dem bis 2012 gültigen § 86 NBauO eine Befreiung rechtfertigen konnten. In jedem Fall ist damit eine gewisse grundstücksbezogene Atypik des Falls erforderlich.

Klarzustellen ist allerdings, dass das Atypikerfordernis nicht eng zu verstehen ist und die Atypik keine Seltenheit der der Abweichungsentscheidung zugrundeliegenden Konstellation erfordert. Auch Abweichungen vom gesetzgeberisch bedachten Normalfall ohne erhebliches Gewicht sowie größere Fallgruppen können atypisch sein. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, die Abweichung solle vom Erfordernis eines atypischen Einzelfalls gelöst werden, ist ernst zu nehmen und auch auf die zweite Fallgruppe zu beziehen. Insoweit gilt Anderes als bei Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6), da die Bestimmungen der NBauO anders als diese generell-abstrakt sind und daher auch größere Fallgruppen pauschalierend übergangen haben können. Klarzustellen ist weiterhin, dass das Vorliegen einer Atypik nicht erst dann zu bejahen ist, wenn die für eine Abweichung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Vielmehr ist die Tür zur Betätigung eines Abweichungsermessens schon dann geöffnet, wenn der Interessenausgleich des Gesetzgebers aufgrund besonderer Umstände in Frage gestellt ist. Wie der neue Interessensausgleich ausfällt, ist dann der Ermessensbetätigung vorbehalten, die durch das Kriterium der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen sowie öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen weiter gesteuert wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Atypik grundstücksbezogen ist. Geschmack oder Kassenlage des Bauherrn sind irrelevant. Der Grundstücksbezug kann indes auch ein mittelbarer sein, etwa in Besonderheiten von dessen Umgebung/Nachbarschaft bestehen.

Eine weitere tatbestandliche Einschränkung liegt - wie auch die Gesetzesbegründung deutlich macht - darin, dass die Mindestanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 NBauO gewahrt werden müssen. Auch wenn die Bauherreninteressen noch so gewichtig sind: Zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darf die Abweichung nie führen. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die öffentliche Sicherheit, die ja eigentlich die Gesamtheit der Rechtsordnung meint, nicht die spezifische Anforderung beinhalten kann, von der abgewichen wird - das wäre ein Zirkelschluss, der § 66 Abs. 1 NBauO jeden Anwendungsbereichs berauben würde.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kommt die Zulassung einer Abweichung von § 7 Abs. 1 Satz 1 NBauO hier nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre die Genehmigung ihres Vorhabens mit substanziellen Abstrichen von den Schutzzielen des § 7 Abs. 1 Satz 1 NBauO verbunden. Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, in einer Ferienwohnung werde nicht gewohnt und nicht gearbeitet, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu wahren seien. Die Grenzabstandsvorschriften sollen zwar in erster Linie eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass diese nur Wohngebäuden i.e.S. und Arbeitsstätten zugutekommen sollen, bietet das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr benennt § 7 Abs. 2 NBauO klar umgrenzte Ausnahmen, in denen der Gesetzgeber meinte, auf den Schutz des Abstandsrechts auf demselben Baugrundstück verzichten zu können; das sind gewerbliche und industrielle Nutzungen i.S.v. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 BauNVO, land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzungen ohne Aufenthaltsräume sowie bestimmte Nebenanlagen. Dass dem Ferienwohnen, also der Erholung in einer dem Wohnen weitgehend angenäherten Aufenthaltsweise dienende Gebäude diesen Ausnahmen wertungsmäßig gleichzustellen wären, ist fernliegend (vgl. zur annähernden Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Aufenthaltsqualität von Wohnungen und wohnähnlichen Nutzungen Senatsurt. v. 12.5.2021 - 1 LB 29/20 -, BauR 2021, 1431 = BRS 89 Nr. 74 = juris Rn. 30).

Die Schutzziele des Grenzabstandsrechts bleiben von dem Vorhaben der Klägerin auch nicht deshalb unberührt, weil der einzige Aufenthaltsraum des Vorhabens Fenster in der zur Belichtung und Belüftung des Innenraums notwendigen Größe und Zahl bereits zu den nicht dem Nachbargebäude zugewandten Seiten aufweist. Das Abstandsrecht hat nicht ausschließlich die Belichtung und Belüftung von Gebäudeinnenräumen zum Ziel. Vielmehr kommt eine ausreichende Belichtung und Belüftung zum einen auch Gebäudeaußenwänden zugute, da sie Feuchtigkeitsschäden entgegenwirkt. Zum anderen dienen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Gebäudeabstände auch dazu, den Außenflächen bebauter Grundstücke eine gewisse Weitläufigkeit zu erhalten und dunkle, schlecht belüftete Zwischenräume zu vermeiden (vgl. Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 28). Das zeigt sich schon daran, dass selbst Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die per definitionem keine notwendigen Fenster zueinander aufweisen können, nur unter bestimmten Voraussetzungen von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften ausgenommen sind (§ 5 Abs. 8 Satz 4, § 7 Abs. 2 Nrn. 2, 3 NBauO).

Auch die zweite Fallgruppe - Bagatellfall oder atypisch hohes Gewicht der für die Abweichung sprechenden Gründe - liegt nicht vor. Von einer Bagatelle kann, wenn wie hier nur ein Viertel des gesetzlichen Gebäudeabstands eingehalten wird, nicht gesprochen werden. Ein aus Besonderheiten des Baugrundstücks oder seiner Lage abzuleitendes, vom Normalfall abweichendes Gewicht der Interessen der Klägerin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihr Grundstück war bereits durch das Wohngebäude sinnvoll und auskömmlich bebaut. Ihr rein wirtschaftliches Interesse, die Zahl der vermietbaren Ferienwohnungen zu vermehren, rechtfertigt Abstriche von den bauordnungsrechtlich normierten Schutzzielen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.