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5 LA 64/25•OVG Niedersachsen, 2026-07-07, 5 LA 64/25
5 LA 64/25Tribunal administratif7 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 5 LA 64/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0707.5LA64.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17173
Tenor: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Berichterstatterin) - vom 2. Juli 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.250,74 EUR festgesetzt.
GründeDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden, weil die Klägerin diesen Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt hat und der Zulassungsgrund im Übrigen nicht vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neubescheidung des Beihilfeantrages abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beihilfeanspruch sei gemäß § 48 Abs. 1 NBhVO ausgeschlossen. Die Klägerin habe die dort normierte Antragsfrist versäumt. Ihr sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Unabhängig von der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liege hier auch keine höhere Gewalt vor, welche das Berufen auf den Anspruchsausschluss ausschließe. § 48 Abs. 1 NBhVO bestimme, dass der Antrag auf Beihilfe innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen sei. Bei dem Vorliegen einer Rechnung beginne die Frist mit dem Rechnungsdatum. Die von der Klägerin mit am 22. Oktober 2023 unterschriebenen Beihilfeantrag eingereichten streitgegenständlichen Rechnungsbelege seien - soweit hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO von Interesse - auf den Zeitraum vom 29. März 2019 bis zum 30. September 2022 datiert. Dem Beklagten sei der Beihilfeantrag ausweislich des Posteingangsstempels am 27. Oktober 2023 zugegangen. Damit habe die Klägerin die Jahresfrist des § 48 Abs. 1 NBhVO nicht eingehalten. Sie könne sich insoweit auch nicht darauf zurückziehen, dass sie bereits mit den vom 29. Dezember 2019, 30. Dezember 2020, 29. Dezember 2021, 30. August 2023 und 22. Oktober 2023 datierten Anschreiben an den Beklagten jeweils Beihilfeanträge nebst entsprechenden Nachweisen versendet hätte, zu denen keine Beihilfebescheide erstellt worden wären. So sei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten lediglich zu dem Anschreiben vom 27. Dezember 2022 ein vom selben Tag datierter Beihilfeantrag zu entnehmen, welchen die Klägerin als Kopie zusammen mit einer Nachfrage vom 30. Mai 2023 (am 6. Oktober 2023 bei dem Beklagten eingegangen) bzgl. des Antrages vom 27. Dezember 2022 beigefügt und an den Beklagten übersandt habe. Zwar habe der Ehemann der Klägerin eidesstattlich versichert, dass er die Beihilfeanträge für die Klägerin selbst zur Post gebracht und versendet habe. Wann genau dies jeweils der Fall gewesen sei, gehe hieraus jedoch nicht hervor. Davon abgesehen, komme es rechtlich nicht darauf an, wann der Beihilfeantrag bei der Post abgegeben werde, sondern darauf, wann er beim Beklagten eingehe.
Dagegen wendet die Klägerin ein: Sie habe die Frist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht versäumt. Sie habe mit Daten vom 29. Dezember 2019, 30. Dezember 2020, 29. Dezember 2021, 30. August 2023 und 22. Oktober 2023 jeweils Beihilfeanträge nebst entsprechenden Nachweisen an den Beklagten übersandt. Die Richtigkeit des vorstehenden Vortrages ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes. Er sei es gewesen, der die vorgenannten Anträge nebst Anlagen kuvertiert und dann zur Post gebracht habe. Dort seien sie ausreichend frankiert und an den Beklagten übersandt worden. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass es nicht auf die Übersendung, sondern auf den Zugang ankäme, sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte ihr die Möglichkeit eingeräumt habe, entsprechende Anträge und Unterlagen per Post zu übersenden. Diese Art der Vorgehensweise werde von dem Beklagten seit ihrer Verbeamtung und erstmaliger Geltendmachung von Beihilfeleistungen so akzeptiert. Die so von ihr - über ihren Ehemann - eingereichten Anträge und Unterlagen seien ihr nicht zurückgesandt worden. Einen Postrücklauf habe es nicht gegeben. Auch in den vergangenen Jahren sei sämtliche Post erfolgreich versendet und zugestellt worden, wobei es keine Anfrage wegen einer nicht erfolgten Zustellung gegeben habe. Bei dieser Sachlage sei im Ergebnis auszuschließen, dass tatsächlich hier die streitgegenständlichen Anträge nebst Unterlagen bei dem Beklagten nicht zugegangen seien. So habe auch "Amtsgericht Schwäbisch Hall, Urteil vom 11.05.2018 zum Az. 5 C 99/18 -zitiert nach Juris" entschieden. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Unterlagen dort eingegangen seien. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes Schwäbisch Hall und Anwendung auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt bleibe festzuhalten, dass sie durch Nachweis zum Kuvertieren der Anträge und Unterlagen sowie zum Übersenden der Anträge und Unterlagen per Post - dargestellt in der schriftlichen Bestätigung ihres Ehemannes - ihrer Beweislast genügt habe. Nun wäre es vielmehr am Beklagten, nachzuweisen, ob und aus welchen Gründen er die Anträge und Unterlagen nicht erhalten haben wolle.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargelegt. Nach § 80 NBG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 NBhVO wird Beihilfe auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Festsetzungsstelle zu stellen (§ 47 Abs. 1 Satz 2, 3 NBhVO). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO ist der Antrag auf Beihilfe innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen. Liegt eine Rechnung vor, so beginnt die Frist mit dem Rechnungsdatum (§ 48 Abs. 1 Satz 2 NBhVO). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Wahrung der Antragsfrist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO nicht die Absendung des Antrags, sondern der Zugang bei der Festsetzungsstelle maßgeblich. Unter welchen Voraussetzungen eine Antragsfrist gewahrt ist, bestimmt das Fachrecht (vgl. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 31 Rn. 11). § 47 Abs. 1 Satz 2 NBhVO legt fest, dass der Antrag "bei der Festsetzungsstelle" zu stellen ist, mithin dort zugegangen sein muss. Insoweit ist nach der Rechtsprechung auf den (vollständigen) Eingang bei der Festsetzungsstelle abzustellen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV: Nds. OVG, Beschluss vom 14.3.2018 - 5 LC 21/16 -, juris Rn. 71; zu § 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO: Nds. OVG, Beschluss vom 22.1.2024 - 5 LA 147/21 -, Beschlussabdruck, S. 7, V. n. b.; vgl. zum Beihilferecht des betreffenden Landes: Hess. VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 19.11.2004 - 6 A 2992/01 -, juris Rn. 35). Die Beweislast für den rechtzeitigen Eingang eines Beihilfeantrags trägt der Antragsteller (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 54 BBhV Rn. 10 m. w. N.). Daher ist es für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung rechtlich nicht relevant, ob die Klägerin die Beihilfeanträge - durch ihren Ehemann - rechtzeitig abgesandt hat. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen - entgegen der Auffassung der Klägerin - deren Beweislast für den tatsächlichen Eingang eines Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle zu genügen.
Soweit die Klägerin auf eine vermeintlich abweichende Rechtsprechung des Amtsgerichts Schwäbisch Hall (nach ihren Angaben: Urteil vom 11.5.2018 zum Az. 5 C 99/18) abstellt, ist zunächst anzumerken, dass diese - entgegen dem Vorbringen - nicht in einer der bekannten juristischen Entscheidungsdatenbanken auffindbar ist; auch eine Suche über die Internetsuche via Google blieb ohne Erfolg. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass sie - sollte sie existieren - nicht zu § 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO ergangen ist, weil das Amtsgericht Schwäbisch Hall nicht berufen ist, Rechtsstreitigkeiten über Beihilfeanträge nach dem niedersächsischen Beihilferecht zu entscheiden. Daher dürfte diese Rechtsprechung für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig sein.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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