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4 T 17/26•LG Bückeburg, 2026-03-19, 4 T 17/26
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 4 T 17/26
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 12863
Tenor: 1. 1.Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.01.2026 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stadthagen vom 07.01.2025, Az. 41 M 328/24 wird zurückgewiesen. 2. 2.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis 1.000,00 €.
GründeI.
Der Gläubiger vollstreckt gegen die Schuldnerin, eine GmbH, aus einer vollstreckbaren Notarkostenrechnung vom 13.03.2023.
Nachdem der Beschwerdeführer, damals einziger Geschäftsführer der Schuldnerin, im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 27.11.2024 nicht erschienen, erließ das Amtsgericht Stadthagen am 07.01.2025 Haftbefehl gemäß § 802g ZPO gegen ihn. Die Obergerichtsvollzieherin forderte den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Schuldnerin mit formlosen Schreiben vom 23.04.2025 unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls zur Zahlung oder Vereinbarung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft auf.
Mit Schreiben vom 19.01.2026 legte der Beschwerdeführer "als von einer angekündigten Vollziehung unmittelbar betroffene natürliche Person " beim Amtsgericht Stadthagen sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl ein und trug unter Beifügung einer Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vor, er sei seit dem 01.03.2025 nicht mehr Geschäftsführer, der ihn betreffende Haftbefehl sei daher aufzuheben.
Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung, an der der Beschwerdeführer selbst als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschafterin der Schuldnerin teilnahm, ergibt sich, dass er als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wurde. Ein neuer Geschäftsführer ist nicht ernannt worden, so dass die Schuldnerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt als führungslos anzusehen war.
Das Amtsgericht Bückeburg erklärte mit Beschluss vom 20.02.2026 die Nichtabhilfe und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor.
II.
1.
Die gemäß §§ 793, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig. Als persönlich von dem Haftbefehl Betroffener kann er im eigenen Namen Beschwerde einlegen (vgl. Stein/Würdinger, 23. Aufl. 2017, § 802g ZPO, Rn. 24).
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist auch die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt. Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 beginnt erst mit der Zustellung des Haftbefehls an den Schuldner oder mit Übergabe einer beglaubigten Abschrift bei Verhaftung nach § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 802g ZPO, Rn. 10; Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 59. Ed. 01.12.2025, § 802g ZPO, Rn. 12). Die reine Kenntnisnahme des Erlasses oder die formlose Übersendung des Haftbefehls - wie vorliegend mit Schreiben der Obergerichtsvollzieherin vom 23.04.2025 - genügen nicht (Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 802g ZPO, Rn. 10). Weder Zustellung noch Übergabe bei Verhaftung liegen bislang vor, sodass die Zweiwochenfrist nicht zu laufen begonnen hat. Da der Haftbefehl jedoch mit Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb des Gerichts bereits existent geworden ist, ist die sofortige Beschwerde zulässig (BGH NJW 2019, 2234 [BGH 28.03.2019 - I ZB 63/18] Rn. 16).
2.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.03.2025 mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen worden, verfängt nicht.
Bei juristischen Personen - wie vorliegend der Schuldnerin - ist die Vermögensauskunft durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben. Dies ist bei einer GmbH gemäß § 35 GmbHG der Geschäftsführer. Maßgebend sind dabei grundsätzlich die Vertretungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. BGH NJW-RR 2007, 185 [BGH 28.09.2006 - I ZB 35/06], Rn. 14; OLG Köln, BeckRS 2000, 30108427 AG Hamburg Barmbek DGVZ 2020, 131 Rn. 5; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 802c, Rn. 8).
Im Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft - am 27.11.2024 - war aber der Beschwerdeführer noch nicht abberufen und daher noch gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin. Er bleibt daher weiterhin zur Abgabe der Auskunft verpflichtet, der Haftbefehl zur Erzwingung derselben richtet sich daher zu Recht weiterhin gegen ihn.
Da auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls vorlagen, war der sofortigen Beschwerde der Erfolg zu versagen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO auf der Grundlage eines Bruchteils der Vollstreckungsforderung festgesetzt.
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